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Rechtsprechung<br />

pel/Ziese (a.a.O.) nicht in Abrede. Sie weisen lediglich darauf hin, dass die Möglichkeit bestünde, die<br />

Biotope mit geringem Aufwand wiederherzustellen (S. 23). Der Typ 7140 ist nur als schmaler Saum<br />

eines Weilers in der typischen Weise ausdifferenziert, im Übrigen aber durch dichtes Aufkommen von<br />

Strauchwe<strong>id</strong>en überprägt (vgl. LEGUAN, Gutachten vom Februar 1999, S. 18). Das LANU (vgl. Stellungnahme<br />

vom 4. März 1998, S. 5 und 24) teilt die Einschätzung von LEGUAN. Dem Lebensraumtyp<br />

2310 misst es Bedeutung allein bei einer Zusammenschau mit dem Lebensraumtyp 2330 bei. Die Vorkommen<br />

der übrigen Typen sind nach seiner Einschätzung zu kleinflächig, als dass sie sich als repräsentativ<br />

einstufen ließen. Sie sind bei der Beurteilung der FFH-Relevanz nicht von ausschlaggebender<br />

Bedeutung. Auch Kaule macht sich diese Betrachtungsweise zu Eigen (Beurteilung vom 25. März<br />

1999, Teil A, S. 8).<br />

2.3.2 Der Lebensraumtyp 2330 (Offene Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis auf Binnendünen)<br />

rechtfertigt letztlich keine andere Beurteilung. Auch er tritt im schleswig-holsteinischen Teil der Wakenitzniederung<br />

nur an einer einzigen Stelle auf (vgl. LEGUAN, Gutachten vom Februar 1998, S. 15/16).<br />

Trotzdem nimmt er in der Diskussion einen breiteren Raum ein, weil in die Betrachtung durchweg auch<br />

der ehemalige Grenzstreifen auf mecklenburgischer Seite einbezogen wird, wo er in großflächigerer<br />

Ausprägung nachweisbar ist. Das LANU (Stellungnahme vom 4. März 1998, S. 4/5, 22 bis 24) räumt<br />

ein, dass das Vorkommen auf schleswig-holsteinischem Gebiet, für sich genommen, aus landesweiter<br />

Perspektive kaum zu Buche schlägt, zumal der Anteil der offenen Grasflächen vergleichsweise gering<br />

ist. Es meint indes, dass der räumliche und der funktionelle Zusammenhang mit den auf mecklenburgischer<br />

Seite vorhandenen Binnendünen es rechtfertigt, die Wakenitzniederung als einheitlichen Naturraum<br />

unter FFH-Schutz zu stellen. Dieser Wertung treten LEGUAN und Kaule entgegen. LEGUAN<br />

(Gutachten vom Februar 1999, S. 17, 20 bis 22) spricht unter dem Blickwinkel der FFH-Relevanz allenfalls<br />

den auf mecklenburgischem Gebiet vorhandenen Binnendünen das Maß an Repräsentativität und<br />

flächenmäßigem Gewicht zu, das nach Anhang III (Phase 1) der FFH-Richtlinie vorausgesetzt wird.<br />

Kaule (Beurteilung vom 25. März 1999, Teil A, S. 9) stellt selbst diese Einschätzung in Frage. Hat die<br />

westlich der Wakenitz festgestellte Sanddüne als Unikat so geringes Eigengewicht, dass sie nach der<br />

Einschätzung maßgeblicher Fachleute nicht geeig<strong>net</strong> ist, auch nur einen geringen Beitrag zur Prägung<br />

des Gesamtgebiets unter Einschluss des auf mecklenburgischer Seite gelegenen Grenzstreifens zu<br />

leisten, so lässt es sich dem Land Schleswig-Holstein nicht als Versäumnis anlasten, diesen Lebensraumtyp<br />

nicht zum Anlass für eine Gebietsmeldung genommen zu haben.<br />

2.4 Die Wakenitz bietet sich auch von ihrer faunistischen Ausstattung her nicht als potenzielles FFH-<br />

Gebiet an. Der Niederungsbereich dient zwar mehreren der im Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten<br />

Tierarten als Habitat. Dieser Umstand allein nötigte jedoch noch nicht zur Aufnahme des Gebiets in<br />

die vom Land Schleswig-Holstein nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erstellte Liste. Der Umfang der Meldepflicht<br />

wird auch insoweit durch die Kriterien bestimmt, die der Gemeinschaftsgesetzgeber im Anhang<br />

III (Phase 1) für die Gebietsauswahl vorgibt.<br />

2.4.1 Einige der von den Klägern bezeich<strong>net</strong>en Tierarten sind für die Beurteilung schon deshalb irrelevant,<br />

weil für sie Nachweise fehlen oder jedenfalls nicht sicher ist, ob sie in der Wakenitzniederung vorkommen.<br />

Dies gilt für die Schmale Windelschnecke (Code 1014), die Bauchige Windelschnecke (Code<br />

1016), die Gemeine Flussmuschel (Code 1032), die Grüne Keiljungfer (Code 1037), die Große Moosjungfer<br />

(Code 1042) und den Juchtenkäfer (Code 1084). Die Ausführungen von Köppel/Ziese (a.a.O.)<br />

deuten darauf hin, dass die Wakenitzniederung sich für einige dieser Arten als Habitat eig<strong>net</strong> (S. 38).<br />

Diese Feststellung ersetzt indes nicht den positiven Nachweis. Auch der Erläuterungsbericht des Bundesamts<br />

für Naturschutz vom 2. April 2001 bietet in dieser Hinsicht keine weiteren Aufschlüsse. Das<br />

Bundesamt spricht von „eventuellen rezenten Vorkommen“. Es schlägt insoweit zusätzliche Prüfungen<br />

vor und mahnt eine Meldung an, „sofern ein signifikantes Vorkommen vorhanden ist“ (S. 27 bis 31).<br />

2.4.2 Die Fischfauna kann ebenfalls außer Betracht bleiben. Seit Jahren, wenn nicht Jahrzehnten fehlt<br />

es an sicheren Nachweisen für das Bach- und das Flussneunauge (Code 1096 und 1099), den Bitterling<br />

(Code 1134) und den Steinbeißer (Code 1149) (vgl. LEGUAN, Fisch-Gutachten vom 22. März<br />

1999; Kaule, Beurteilung vom 25. März 1999, Teil A, S. 10). Die neueste Übersicht des Umweltamts der<br />

Hansestadt Lübeck über „Süßwasserfische und Neunaugen“ führt hierüber nicht hinaus. Danach fehlen<br />

seit langem Nachweise für den Bitterling, den Schlammpeitzger und den Steinbeißer. Aus nicht offen<br />

gelegten Quellen soll sich freilich ergeben, dass diese Fischarten möglicherweise doch noch in der<br />

Wakenitz vorkommen. Auch Köppel/Ziese (a.a.O.) lassen es mit der Bemerkung bewenden, dass die<br />

Wakenitz mit ihren Nebengewässern als potenzieller Lebensraum dieser Arten anzusehen ist (S. 37/<br />

38). Das Gleiche gilt für den Kammmolch (Code 1166), der nach den Erkenntnissen des Bundesamts<br />

für Naturschutz (Erläuterungsbericht vom 2. April 2001, S. 5) wohl nicht in der Wakenitz, sondern „am<br />

Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 57

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