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Rechtsprechung<br />

Rechten darlegen zu müssen, geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 19. Januar<br />

2001 Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes, den aufgrund<br />

dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften w<strong>id</strong>erspricht, die auch<br />

den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.<br />

B.1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss le<strong>id</strong>et nicht an formellen Mängeln. Die geltend<br />

gemachten Verfahrensfehler sind überwiegend nicht gegeben; soweit sie vorliegen, beruht der angegriffene<br />

Planfeststellungsbeschluss hierauf nicht.<br />

1. Unschädlich ist, dass der Beklagte als Anhörungs- und als Planfeststellungsbehörde tätig geworden<br />

ist. Nach § 22 Abs. 4 FStrG bestimmen die Länder die zuständigen Behörden. Der Beklagte ist nach §<br />

52 Abs. 2 des schleswig- holsteinischen Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung vom 2. April 1996<br />

(GVOBl Schl.-H. S. 414) für die Planfeststellung zuständig. Seine Zuständigkeit als Anhörungsbehörde<br />

im Planfeststellungsverfahren folgt aus Art. 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten<br />

im Bereich des Straßenbaus und des Verkehrs vom 30. Juni 2000 (GVOBl Schl.-H. S. 544).<br />

Diese Doppelfunktion begeg<strong>net</strong> keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Untersche<strong>id</strong>ung<br />

zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (vgl. §§ 73 und 74 VwVfG) ist nicht in einem organisatorischen<br />

Sinne zu verstehen. Sie bedeutet nicht, dass die Aufgaben von verschiedenen Behörden<br />

wahrgenommen werden müssen. Die Länder können im Rahmen ihrer Organisationsbefugnis bestimmen,<br />

ob sie die Funktionen der Anhörungs- und der Planfeststellungsbehörde zwei Landesbehörden<br />

übertragen oder bei einer Behörde vereinigen (BVerwG, Urteile vom 25. August 1971 - BVerwG 4 C<br />

22.69 - und vom 5. Dezember 1980 - BVerwG 4 C 28.77 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nrn. 15 und 36).<br />

Das Rechtsstaatsprinzip schränkt diese Wahlfreiheit nicht ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Oktober<br />

1979 - BVerwG 4 N 1.79 - BVerwGE 58, 344 und vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz<br />

442.08 § 36 BBahnG Nr. 18).<br />

2. Fehl geht ferner die Rüge, dass im Linienbestimmungsverfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

mit Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe. Allerdings sieht § 15 Abs. 1 Satz 1 UVPG für<br />

den Regelfall vor, dass im Rahmen der Linienbestimmung die Umweltverträglichkeit, wenn auch nur<br />

nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens, geprüft wird. Nach § 2 Abs. 2 VerkPBG findet<br />

diese Vorschrift im Geltungsbereich dieses Gesetzes indes nur mit der Maßgabe Anwendung, dass die<br />

Einbeziehung der Öffentlichkeit im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren stattfindet. Diese Regelung<br />

begeg<strong>net</strong> keinen rechtlichen Bedenken. Nach Art. 6 Abs. 3 UVP-RL bestimmen die Mitgliedstaaten<br />

u.a., in welcher Weise die Öffentlichkeit angehört werden soll. Um sicherzustellen, dass der mit der<br />

UVP-Richtlinie verfolgte Zweck erreicht wird, muss die Öffentlichkeit so frühzeitig beteiligt werden, dass<br />

das Ergebnis dieses Verfahrensschrittes bei der Bewertung der Umweltauswirkungen und der Entsche<strong>id</strong>ung<br />

über den Zulassungsantrag berücksichtigt werden kann. Diesem Erfordernis wird genügt,<br />

wenn die Öffentlichkeit nach Maßgabe des § 9 UVPG im Rahmen der im Planfeststellungsverfahren<br />

obligatorischen Anhörung einbezogen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4<br />

VR 17.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 127). Einen früheren Zeitpunkt zu bestimmen, ist den Mitgliedstaaten<br />

unbenommen, von Gemeinschaftsrechts wegen aber nicht zwingend geboten.<br />

3.1 Die Kläger bemängeln, ihnen seien die gesetzlich eingeräumten Mitwirkungsrechte verkürzt worden.<br />

Sie halten dem Planungsträger vor, ihnen nicht sämtliche Planunterlagen zugänglich gemacht zu<br />

haben. Ein Verfahrensmangel besteht nicht. Den Klägern wurden sechs Aktenordner zugeleitet. Die<br />

drei Ordner, in denen die wasser- und die lärmtechnischen Untersuchungen sowie das Entwässerungskonzept<br />

dargestellt sind, wurden nicht mit übersandt. Zweifelhaft ist, ob es sich bei diesem Material<br />

überhaupt um Unterlagen handelte, die den anerkannten Naturschutzverbänden auf der Grundlage<br />

des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG oder des § 51 a Abs. 1 Satz 1 LNatSchG hätten zur Verfügung<br />

gestellt werden müssen. Jedenfalls wurden die Kläger nach der Darstellung des Beklagten ausdrücklich<br />

auf die Möglichkeit hingewiesen, die ihnen nicht ausgehändigten Materialbände einzusehen. Dies<br />

stellen sie nicht in Abrede. Sie zeigen insbesondere nicht auf, weshalb sie Veranlassung hatten, auf<br />

einer Zusendung zu beharren, anstatt von der ihnen angebotenen Einsichtsmöglichkeit Gebrauch zu<br />

machen.<br />

3.2 Der Beklagte hat gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG oder § 51 a Abs. 1 Satz 1 LNatSchG auch<br />

nicht dadurch verstoßen, dass er den Klägern die Stellungnahme der EU-Kommission vom 31. Oktober<br />

2000 nicht zugeleitet hat. § 51 a Abs. 1 Satz 1 LNatSchG greift insoweit tatbestandlich schon deshalb<br />

nicht ein, weil er nur die Phase der Planauslegung betrifft. Die Kläger können im Übrigen auch aus<br />

§ 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG letztlich nichts für sich herleiten. In diesem Zusammenhang messen sie<br />

zu Unrecht dem Umstand Bedeutung bei, dass ihnen keine Gelegenheit gegeben wurde, der Kommis-<br />

Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 46

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