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Rechtsprechung<br />

zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht (vgl. BVerwG, Beschluss<br />

vom 21. Februar 1997 - BVerwG 4 B 177.96 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 20).<br />

3.4.2.1 Der Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Über die von ihm angestellten Untersuchungen<br />

geben die landschaftspflegerischen Begleitpläne zu den Teilstrecken 2 a und 2 b Aufschluss,<br />

die nach § 9 Abs. 2 LNatSchG Bestandteil des Fachplans sind. Der Beklagte differenziert zwischen<br />

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie Eingriffen in Biotop- und in Habitatstrukturen,<br />

und zwar getrennt nach einzelnen Konfliktbereichen. Die betroffenen Flächen sind mit Größenangaben<br />

in einem Verzeichnis unter Hinweis auf die Art des Eingriffs und der Auswirkungen im Einzelnen aufgelistet.<br />

Gestützt auf die von Winkler am 22. Mai 2001 vorgelegte Stellungnahme (Akte BVerwG 4 A<br />

21.01, S. 796 ff. der Prozessakte) halten die Kläger dem Beklagten vor, in das Inventar nicht sämtliche<br />

Biotope aufgenommen zu haben, die im näheren Umkreis der Trasse vorhanden seien. Eine Bestandserhebung<br />

in einem Raum, der Hunderte von Hektar umfasst, lässt sich indes nicht allein dadurch in<br />

Frage stellen, dass vergleichsweise unbedeutende Einzelflächen bezeich<strong>net</strong> werden, die unberücksichtigt<br />

geblieben sind, bei zutreffender Beurteilung aber in die Betrachtung hätten einbezogen werden<br />

sollen oder müssen.<br />

3.4.2.2 Den eigentlichen Kritikpunkt bilden auch weniger etwaige Defizite auf der Ermittlungsebene als<br />

vielmehr die Modalitäten des Bilanzierungsverfahrens, das nach Ansicht der Kläger insbesondere im<br />

Teilabschnitt 2 a Unzulänglichkeiten aufweist. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.<br />

Der Beklagte hat die Situation vor Beginn der Straßenbaumaßnahme anhand des so genannten Landschaftsausgangswerts<br />

ermittelt, bei dem der Grundwert und der Schutzwert multipliziert, der Funktionswert<br />

addiert und das Ergebnis mit der entsprechenden betroffenen Fläche in Quadratmetern multipliziert<br />

und die so errech<strong>net</strong>en Einzelwerte miteinander addiert werden. Er hat sich darüber hinaus bei<br />

der Bewertung von Eingriff und Ausgleich an dem Gemeinsamen Runderlass des Innenministers und<br />

der Ministerien für Natur und Umwelt vom 8. November 1994 orientiert, dem der Gedanke der so<br />

genannten biotopentsprechenden Bilanzierung zugrunde liegt. Danach werden die Ausgleichsflächen,<br />

je nachdem, ob sie innerhalb oder außerhalb der Belastungszone des Vorhabens liegen, differenziert<br />

nach Biotoptypen und besonders geschützten Biotopen aufgenommen und dem Eingriff gegenübergestellt.<br />

Bei der Ermittlung der Flächenansätze wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit zunehmender<br />

Regenerationsdauer eines Biotops der Ausgleichsflächenbedarf steigt. Danach sind bei kurzfristig<br />

wiederherstellbaren Funktionen und Werten (z.B. Trockenrasen, Ruderalfluren,<br />

Erstaufforstungen) Kompensationsmaßnahmen im Verhältnis 1:1 (Kategorie 1), bei mittelfristig wiederherstellbaren<br />

Funktionen und Werten (z.B. Feuchtwiesen, Obststreuwiesen, Jungwaldbestände) im<br />

Verhältnis 1:2 (Kategorie 2) und bei nur langfristig wiederherstellbaren Funktionen und Werten (z.B. Altwaldbestände)<br />

im Verhältnis 1:3 (Kategorie 3) anzuordnen. Diese verhältnismäßige Zuordnung von<br />

Eingriff und Ausgleich unter Berücksichtigung der Regenerationsdauer von Biotopen wird zusätzlich<br />

noch, je nachdem, ob es sich um einen Eingriff durch direkte Flächeninanspruchnahme oder eine<br />

Beeinträchtigung von Flächen in der Belastungszone handelt, durch „Sollausgleichsgrößen“ modifiziert,<br />

die bei der Kategorie 1 im Verhältnis 1:0,5, bei der Kategorie 2 im Verhältnis 1:1 und bei der Kategorie<br />

3 im Verhältnis 1:1,5 einzustellen sind. Der Beklagte geht unter Berücksichtigung des nach Zeitansätzen<br />

ermittelten Ausgleichsbedarfs davon aus, dass die Eingriffe insbesondere im Bereich des<br />

Bruchwaldes und des sonstigen Waldes, des Feuchtgrünlandes, des Mager- und Trockenrasens, der<br />

ruderalen Hochstaudenfluren und des mesophilen Grünlandes ausgleichbar sind. Dagegen räumt er<br />

ein, dass ein biotopentsprechender Ausgleich bei Knicks nur in beschränktem Umfang, bei Fließgewässern<br />

und bei Moorstandorten überhaupt nicht in Betracht kommt.<br />

Hier setzen die Kläger mit ihrer Kritik an. Unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 22. Mai 2001 wenden<br />

sie sich gegen die Bilanz des Beklagten mit dem Argument, es habe kein Anlass bestanden, das<br />

Biotopwertverfahren mit dem Verfahren zu kombinieren, bei dem die Regenerationsdauer der von<br />

einem Eingriff betroffenen Biotope in die Bewertung mit einbezogen wird. Im Übrigen bemängeln sie<br />

neben einer unzureichenden Berücksichtigung abiotischer Schutzgüter, dass in der vom Planungsträger<br />

verwendeten Bilanzierungsformel die Flächengröße in einer Weise gewichtet wird, die sie als „sehr<br />

stark“ charakterisieren. Nach ihrer Auffassung führt diese Gewichtung dazu, dass die Wertigkeit von<br />

Landschaftselementen, die kleinflächig sind, naturfachlich aber gleichwohl als hochwertig eingestuft<br />

werden müssen, nicht ihrer wahren Bedeutung entsprechend in die Bilanz eingeht.<br />

Die Rügen greifen allesamt nicht durch. Das für die Planung einschlägige Recht enthält keine verbindlichen<br />

Bewertungsvorgaben. Es gebietet nicht, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe<br />

oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen (vgl.<br />

Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 64

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