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Rechtsprechung<br />
im Flusssegment zur Verringerung des Vogelschlagrisikos auf 4 m zu erhöhen sind. Dem Vogelschutz<br />
dienen auch Verwallungen in dem Bereich, der sich an das Brückenbauwerk anschließt. Im Teilabschnitt<br />
2 a sind Wilddurchlässe vorgesehen.<br />
Die Kläger wurden im Verwaltungsverfahren beteiligt. Sie erhoben gegen die Planung Einwendungen,<br />
die im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen wurden. Der Beklagte holte zu verschiedenen Fragen<br />
Gutachten ein. Er schaltete auch die EU-Kommission ein, die sich am 31. Oktober 2000 äußerte.<br />
Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klage vor: Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss le<strong>id</strong>e<br />
an Verfahrensfehlern. Auch materiellrechtlich sei er zu beanstanden. Es gebe keinen Rechtfertigungsgrund<br />
für die Aufteilung des Vorhabens in zwei Unterabschnitte. Das Vorhaben sei nicht vereinbar mit<br />
den Vorschriften des europäischen Vogelschutzrechts. Die Wakenitzniederung weise sowohl für sich<br />
genommen wie auch als Teil des Naturparks „Lauenburgische Seen“ die Merkmale eines faktischen<br />
Vogelschutzgebiets auf. Sie diene einer Vielzahl von Vogelarten als Lebensraum, den der Bau einer<br />
Autobahn erheblich beeinträchtige. Von besonderer Bedeutung sei die Wakenitzniederung für den Eisvogel.<br />
Aber auch für den Brachpieper, die He<strong>id</strong>elerche, die Kornweihe, den Neuntöter, den Rot- und<br />
den Schwarzmilan, den Wachtelkönig, die Sperbergrasmücke und den Ziegenmelker spiele der Landschaftsraum,<br />
in dem das Vorhaben verwirklicht werden solle, eine große Rolle. Der Zugvogelschutz<br />
lasse ebenfalls besondere Schutzvorkehrungen geboten erscheinen. Die Wakenitzniederung weise die<br />
Merkmale eines Feuchtgebiets auf. Sie diene insbesondere Singvögeln als bedeutsames Durchzugsund<br />
Rastgebiet. Einige Arten seien mit mehr als 10 000 Indiv<strong>id</strong>uen vertreten. Die Wakenitz sei überdies<br />
als potenzielles FFH-Gebiet zu qualifizieren. Ihre Meldung sei aus unsachlichen Erwägungen unterblieben.<br />
Im Uferbereich gebe es Moor- und Auenwälder, die als prioritäre Lebensraumtypen besonderen<br />
Schutz genössen. Daneben verdienten weitere Lebensraumtypen Beachtung. Besondere Bedeutung<br />
komme den Dünen mit offenen Grasflächen zu. Weitere seltene Biotoptypen, wie trockene Sandhe<strong>id</strong>en,<br />
feuchte Hochstaudenfluren, Übergangs- und Schwingrasenmoore sowie Senken mit Torfmoorsubstraten,<br />
rundeten das Bild ab. Die Wakenitz diene außerdem gefährdeten Tierarten als Habitat.<br />
Hervorzuheben seien neben anderen der Kammmolch, die Rotbauchunke, die Teichfledermaus, das<br />
Große Mausohr und der Fischotter. Der geplante Autobahnbau sei mit dem Ziel, die in der Wakenitz<br />
vorhandenen Biotope und Habitate zu erhalten, unvereinbar. Die Voraussetzungen, unter denen eine<br />
Zulassung gleichwohl in Betracht komme, lägen nicht vor. Der Beklagte habe der Alternativenproblematik<br />
nicht die Aufmerksamkeit geschenkt, die ihr gebühre. Die Nordumfahrung sei fälschlich als anderes<br />
Projekt eingestuft worden. Sie sei vorzugswürdig, weil sie mit geringeren Beeinträchtigungen des<br />
im Aufbau befindlichen Netzes „Natura 2000“ einherginge. Auch unter den südlichen Varianten stelle<br />
die planfestgestellte Trasse nicht die bestmögliche Lösung dar. Die Wulfsdorfer He<strong>id</strong>e werde nicht<br />
wegen ihrer ökologischen Bedeutung geschont, sondern wegen der Pläne zur Erweiterung des Flughafens<br />
Lübeck-Blankensee ausgespart. Das Interesse daran, das Vogelschutzgebiet Schaalsee unangetastet<br />
zu lassen, rechtfertige nicht eine intensivere Inanspruchnahme der Wakenitzniederung, da aus<br />
Vogelschutzgründen be<strong>id</strong>e Gebiete gleichwertig seien. Der Brückenlösung habe nicht der Vorzug vor<br />
der Tunnelvariante gegeben werden dürfen. Die ökologischen Einbußen wögen im Verhältnis zu den<br />
Kosteneinsparungen ungleich schwerer. Der Planfeststellungsbeschluss genüge auch den Anforderungen<br />
der Eingriffsregelung nicht. Die Ausgleichsbilanz sei fehlerhaft. Die von dem Eingriff betroffenen<br />
Landschaftsbestandteile würden nicht in ihrem wahren Wert erfasst. Zerschne<strong>id</strong>ungseffekte und Barrierewirkungen<br />
würden unzulänglich berücksichtigt. Das schlage auf die naturschutzrechtlich gebotene<br />
Abwägungsentsche<strong>id</strong>ung durch, die noch zusätzlich dadurch verfälscht werde, dass der Beklagte nicht<br />
sauber zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen untersche<strong>id</strong>e. Der Planfeststellungsbeschluss<br />
trage den Verbotsregelungen der Verordnung, durch die die Wakenitzniederung zum Naturschutzgebiet<br />
erklärt worden sei, nicht in der rechtlich gebotenen Weise Rechnung.<br />
Aus den Gründen:<br />
Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften,<br />
deren Verletzung die Kläger geltend machen können.<br />
A.1. Der Senat ist erstinstanzlich zuständig (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 VerkPBG).<br />
A.2. Die Klage ist zulässig. Die Kläger sind im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es handelt<br />
sich bei ihnen um rechtsfähige Vereine, die nach § 29 Abs. 2 BNatSchG als Naturschutzverbände anerkannt<br />
sind. Sie können sich im Klageweg gegen eine Verletzung der Mitwirkungsrechte zur Wehr setzen,<br />
die ihnen der Bundesgesetzgeber (§ 29 Abs. 1 BNatSchG) oder der Landesgesetzgeber gewährt.<br />
Darüber hinaus können die Kläger nach § 51 c Abs. 1 LNatSchG, ohne eine Verletzung in eigenen<br />
Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 45