28.02.2013 Aufrufe

id - Naturschutzrecht-net

id - Naturschutzrecht-net

id - Naturschutzrecht-net

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtsprechung<br />

im Flusssegment zur Verringerung des Vogelschlagrisikos auf 4 m zu erhöhen sind. Dem Vogelschutz<br />

dienen auch Verwallungen in dem Bereich, der sich an das Brückenbauwerk anschließt. Im Teilabschnitt<br />

2 a sind Wilddurchlässe vorgesehen.<br />

Die Kläger wurden im Verwaltungsverfahren beteiligt. Sie erhoben gegen die Planung Einwendungen,<br />

die im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen wurden. Der Beklagte holte zu verschiedenen Fragen<br />

Gutachten ein. Er schaltete auch die EU-Kommission ein, die sich am 31. Oktober 2000 äußerte.<br />

Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klage vor: Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss le<strong>id</strong>e<br />

an Verfahrensfehlern. Auch materiellrechtlich sei er zu beanstanden. Es gebe keinen Rechtfertigungsgrund<br />

für die Aufteilung des Vorhabens in zwei Unterabschnitte. Das Vorhaben sei nicht vereinbar mit<br />

den Vorschriften des europäischen Vogelschutzrechts. Die Wakenitzniederung weise sowohl für sich<br />

genommen wie auch als Teil des Naturparks „Lauenburgische Seen“ die Merkmale eines faktischen<br />

Vogelschutzgebiets auf. Sie diene einer Vielzahl von Vogelarten als Lebensraum, den der Bau einer<br />

Autobahn erheblich beeinträchtige. Von besonderer Bedeutung sei die Wakenitzniederung für den Eisvogel.<br />

Aber auch für den Brachpieper, die He<strong>id</strong>elerche, die Kornweihe, den Neuntöter, den Rot- und<br />

den Schwarzmilan, den Wachtelkönig, die Sperbergrasmücke und den Ziegenmelker spiele der Landschaftsraum,<br />

in dem das Vorhaben verwirklicht werden solle, eine große Rolle. Der Zugvogelschutz<br />

lasse ebenfalls besondere Schutzvorkehrungen geboten erscheinen. Die Wakenitzniederung weise die<br />

Merkmale eines Feuchtgebiets auf. Sie diene insbesondere Singvögeln als bedeutsames Durchzugsund<br />

Rastgebiet. Einige Arten seien mit mehr als 10 000 Indiv<strong>id</strong>uen vertreten. Die Wakenitz sei überdies<br />

als potenzielles FFH-Gebiet zu qualifizieren. Ihre Meldung sei aus unsachlichen Erwägungen unterblieben.<br />

Im Uferbereich gebe es Moor- und Auenwälder, die als prioritäre Lebensraumtypen besonderen<br />

Schutz genössen. Daneben verdienten weitere Lebensraumtypen Beachtung. Besondere Bedeutung<br />

komme den Dünen mit offenen Grasflächen zu. Weitere seltene Biotoptypen, wie trockene Sandhe<strong>id</strong>en,<br />

feuchte Hochstaudenfluren, Übergangs- und Schwingrasenmoore sowie Senken mit Torfmoorsubstraten,<br />

rundeten das Bild ab. Die Wakenitz diene außerdem gefährdeten Tierarten als Habitat.<br />

Hervorzuheben seien neben anderen der Kammmolch, die Rotbauchunke, die Teichfledermaus, das<br />

Große Mausohr und der Fischotter. Der geplante Autobahnbau sei mit dem Ziel, die in der Wakenitz<br />

vorhandenen Biotope und Habitate zu erhalten, unvereinbar. Die Voraussetzungen, unter denen eine<br />

Zulassung gleichwohl in Betracht komme, lägen nicht vor. Der Beklagte habe der Alternativenproblematik<br />

nicht die Aufmerksamkeit geschenkt, die ihr gebühre. Die Nordumfahrung sei fälschlich als anderes<br />

Projekt eingestuft worden. Sie sei vorzugswürdig, weil sie mit geringeren Beeinträchtigungen des<br />

im Aufbau befindlichen Netzes „Natura 2000“ einherginge. Auch unter den südlichen Varianten stelle<br />

die planfestgestellte Trasse nicht die bestmögliche Lösung dar. Die Wulfsdorfer He<strong>id</strong>e werde nicht<br />

wegen ihrer ökologischen Bedeutung geschont, sondern wegen der Pläne zur Erweiterung des Flughafens<br />

Lübeck-Blankensee ausgespart. Das Interesse daran, das Vogelschutzgebiet Schaalsee unangetastet<br />

zu lassen, rechtfertige nicht eine intensivere Inanspruchnahme der Wakenitzniederung, da aus<br />

Vogelschutzgründen be<strong>id</strong>e Gebiete gleichwertig seien. Der Brückenlösung habe nicht der Vorzug vor<br />

der Tunnelvariante gegeben werden dürfen. Die ökologischen Einbußen wögen im Verhältnis zu den<br />

Kosteneinsparungen ungleich schwerer. Der Planfeststellungsbeschluss genüge auch den Anforderungen<br />

der Eingriffsregelung nicht. Die Ausgleichsbilanz sei fehlerhaft. Die von dem Eingriff betroffenen<br />

Landschaftsbestandteile würden nicht in ihrem wahren Wert erfasst. Zerschne<strong>id</strong>ungseffekte und Barrierewirkungen<br />

würden unzulänglich berücksichtigt. Das schlage auf die naturschutzrechtlich gebotene<br />

Abwägungsentsche<strong>id</strong>ung durch, die noch zusätzlich dadurch verfälscht werde, dass der Beklagte nicht<br />

sauber zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen untersche<strong>id</strong>e. Der Planfeststellungsbeschluss<br />

trage den Verbotsregelungen der Verordnung, durch die die Wakenitzniederung zum Naturschutzgebiet<br />

erklärt worden sei, nicht in der rechtlich gebotenen Weise Rechnung.<br />

Aus den Gründen:<br />

Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften,<br />

deren Verletzung die Kläger geltend machen können.<br />

A.1. Der Senat ist erstinstanzlich zuständig (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 VerkPBG).<br />

A.2. Die Klage ist zulässig. Die Kläger sind im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es handelt<br />

sich bei ihnen um rechtsfähige Vereine, die nach § 29 Abs. 2 BNatSchG als Naturschutzverbände anerkannt<br />

sind. Sie können sich im Klageweg gegen eine Verletzung der Mitwirkungsrechte zur Wehr setzen,<br />

die ihnen der Bundesgesetzgeber (§ 29 Abs. 1 BNatSchG) oder der Landesgesetzgeber gewährt.<br />

Darüber hinaus können die Kläger nach § 51 c Abs. 1 LNatSchG, ohne eine Verletzung in eigenen<br />

Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 45

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!