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Rechtsprechung<br />

in der Lage waren, einen Verstoß gegen § 7 a Abs. 3 Satz 2 LNatSchG geltend zu machen. Ihnen<br />

lagen zum damaligen Zeitpunkt lediglich die landschaftspflegerischen Begleitpläne vor, die über die in §<br />

9 Abs. 2 LNatSchG aufgeführten Gegebenheiten Auskunft gaben. Die nach § 7 a Abs. 3 Satz 2<br />

LNatSchG gebotene Abwägung ist der Planfeststellungsbehörde vorbehalten, deren Entsche<strong>id</strong>ung seinerzeit<br />

noch ausstand.<br />

Die Kritik der Kläger an der Vorgehensweise des Beklagten geht indes aus tatsächlichen Gründen ins<br />

Leere. Die Planung krankt unbeschadet der gegen sie gerichteten Angriffe nicht daran, dass Ausgleichs-<br />

und Ersatzmaßnahmen miteinander vermengt worden wären. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss<br />

nimmt in diesem Punkt Bezug auf die landschaftspflegerische Begleitplanung (S. 20).<br />

Die landschaftspflegerischen Begleitpläne für die Teilabschnitte 2 a und 2 b enthalten jeweils ein Verzeichnis,<br />

in dem die einzelnen Maßnahmen aufgelistet und näher beschrieben werden. Den Klägern ist<br />

einzuräumen, dass sich in den verwendeten Formblättern Beispiele dafür finden, dass Maßnahmen<br />

gleichzeitig als Ausgleichs- und als Ersatzmaßnahme bezeich<strong>net</strong> werden. Gleichwohl kann von einem<br />

Verstoß gegen § 7 a Abs. 3 Satz 2 LNatSchG keine Rede sein. Das Maßnahmenverzeichnis darf nicht<br />

isoliert betrachtet werden. Es wird ergänzt durch die Maßnahmenbeschreibungen im verbalen Teil der<br />

landschaftspflegerischen Begleitpläne sowie durch zeichnerische Darstellungen, die belegen, dass die<br />

Kompensation nicht darauf angelegt ist, als Gesamtmaßnahme in sich ununtersche<strong>id</strong>bar Elemente des<br />

Ausgleichs und des Ersatzes einzuschließen. Bei einer Gesamtschau lässt sich mit noch hinreichender<br />

Bestimmtheit feststellen, welche Maßnahme auf welcher Fläche dem Ausgleich von bestimmten Eingriffen<br />

zu dienen geeig<strong>net</strong> und bestimmt ist und welche Maßnahme nur Ersatz für nicht ausgleichbare<br />

Eingriffe ist. Die Bilanz, die sich auf S. 310 des landschaftspflegerischen Begleitplans 2 a findet, ist ein<br />

zusätzlicher Beleg dafür, dass der Beklagte dem Erfordernis, zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

zu differenzieren, gerecht geworden ist. Denn sie gibt Auskunft darüber, in welchen Bereichen<br />

Ausgleichsdefizite bestehen. Hätte der Vorhabenträger sich von der Vorstellung leiten lassen, dass in<br />

die Ausgleichsbilanz ohne weiteres auch Ersatzmaßnahmen eingestellt werden dürfen, so hätte sich<br />

eine solche Feststellung erübrigt. Stattdessen zeigt er eigens auf, wie sich der nach seinen Ermittlungen<br />

nicht befriedigte Ausgleichsbedarf anderweitig kompensieren lässt.<br />

Es begeg<strong>net</strong> keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte auf der Grundlage der Ausgleichsbilanz<br />

den Belangen, denen das Planvorhaben zugute kommt, den Vorrang vor den Belangen des Naturschutzes<br />

eingeräumt hat. Der Vorhabenträger geht davon aus, dass für die mit dem Eingriff verbundenen<br />

Beeinträchtigungen weithin ein Ausgleich geschaffen werden kann. Er legt freilich nicht im Einzelnen<br />

dar, wie hoch er die Ausgleichsrate veranschlagt. Das muss er auch nicht, da ihm weder § 8 Abs. 2<br />

noch § 7 a Abs. 3 Satz 2 LNatSchG eine entsprechende Pflicht auferlegt. Er lässt jedenfalls keine Zweifel<br />

daran aufkommen, dass dem Planungsinteresse schon deshalb größeres Gewicht beizumessen ist,<br />

weil es um die Verwirklichung eines Projekts geht, dem für die Komplettierung des innerdeutschen und<br />

des transeuropäischen Straßen<strong>net</strong>zes oberste Priorität gebührt. Die Kläger heben demgegenüber ohne<br />

Erfolg darauf ab, dass ein Landschaftsraum beeinträchtigt wird, der sich unabhängig davon, ob er europäischen<br />

Schutzvorschriften unterliegt oder nicht, unbestreitbar durch eine hohe Schutzwürdigkeit auszeich<strong>net</strong>.<br />

Die Eingriffsregelung kennt keine unantastbaren Gebiete. Sie verbietet es nicht, selbst Landschaftsteile<br />

von überragendem ökologischen Wert für andere Zwecke in Anspruch zu nehmen. Sie<br />

macht Eingriffe lediglich davon abhängig, dass für die mit ihnen verbundenen Beeinträchtigungen ein<br />

Ausgleich geschaffen wird. Sie erschwert die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft freilich insofern<br />

mittelbar, als sie so konzipiert ist, dass der Ausgleichsbedarf mit der Schwere des Eingriffs wächst.<br />

Ist ein Vollausgleich möglich, so nimmt sie jedoch selbst schwere Beeinträchtigungen des Naturhaushalts<br />

oder des Landschaftsbildes in Kauf. Auch bei einem Ausgleichsdefizit nötigt sie zu keinem abweichenden<br />

Ergebnis, wenn die gewichtigeren Gründe für den Eingriff sprechen. Ein weitergehender<br />

Schutz von Natur und Landschaft lässt sich, soweit nicht das Gemeinschaftsrecht eingreift, nur über<br />

Schutzgebietsausweisungen im Sinne der §§ 12 ff. BNatSchG erreichen.<br />

Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 66

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