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Rechtsprechung<br />
Land Schleswig-Holstein als Bezugsraum in Betracht. Daraus können die Kläger aber für ihren Standpunkt<br />
nichts herleiten. Schon nach ihren eigenen Annahmen gehört die Wakenitz für die Rohrdommel,<br />
den Wachtelkönig und den Neuntöter nicht zu den wichtigsten Gebieten im Sinne des C6-Kriteriums.<br />
Dem vorliegenden Gutachtenmaterial ist zu entnehmen, dass die Rohrdommel und der Wachtelkönig<br />
im Bereich der Wakenitzniederung äußerst selten vorkommen. Das LANU (Stellungnahme vom 4. März<br />
1998, S. 13/14) geht davon aus, dass ein bis zwei Rohrdommelpaare im Niederungsbereich brüten.<br />
Nach den Angaben des Beklagten (S. 415 der Prozessakte) ist bei neueren Untersuchungen freilich ein<br />
Nachweis nicht mehr gelungen. Ähnlich unsicher ist die Situation beim Wachtelkönig. Bei der Erfassung<br />
des BFU im Jahre 1997 wurden Vorkommen entlang der Trasse und im Bereich der Bundesstraße<br />
B 207, vereinzelt aber auch im Trassenkorr<strong>id</strong>or der geplanten BAB A 20 festgestellt (vgl. Erfassungsbericht,<br />
S. 40 ff.). Im Rahmen der Kartierung von LEGUAN (Februar 1998, S. 22 ff.) wurde nur<br />
noch eine Brutverdachtsfläche im Bereich des Kammerbruchs ermittelt. Spätere Untersuchungen ergaben<br />
keine weiteren Aufschlüsse, die sich als Bestätigung werten lassen könnten (vgl. Kaule, Beurteilung<br />
der Wakenitzniederung, vom 25. März 1999, Teil B, S. 10). Das LANU misst dem Rohrdommelvorkommen<br />
Bedeutung bei, weil es meint, Grund zu der Annahme zu haben, dass die Wakenitz gute<br />
Möglichkeiten zur dauerhaften Etablierung dieser Art bietet, die in Deutschland nur noch mit weniger<br />
als 500 Brutpaaren vertreten ist (vgl. IBA 2000, S. 271) und in Schleswig-Holstein mit maximal 160<br />
Brutpaaren einen Verbreitungsschwerpunkt hat. Der Wachtelkönig ist besonders schutzwürdig, da er<br />
zu der Gruppe der 35 Vogelarten gehört, die weltweit vom Aussterben bedroht sind (vgl. IBA 2000, S.<br />
13). Die Wakenitz drängt sich indes nicht als besonderes Schutzgebiet für diese be<strong>id</strong>en Vogelarten auf.<br />
Das Land Schleswig-Holstein hat andernorts Gebiete bereitgestellt, die sich für diesen Zweck besser<br />
eignen. Für die Rohrdommel steht die E<strong>id</strong>er-Treene-Sorge-Niederung mit 15 Brutpaaren, der nördliche<br />
Binnensee mit Fastensee und Salzensee mit 10 Brutpaaren, der Selenter See mit sieben Brutpaaren,<br />
das Naturschutzgebiet Schalsee mit sechs Brutpaaren, das Gotteskoog-Gebiet mit sechs Brutpaaren<br />
und der Hauke-Haien- Koog mit vier Brutpaaren zur Verfügung. Dem Lebensraumschutz des Wachtelkönigs<br />
dienen die E<strong>id</strong>er-Treene- Sorge-Niederung mit 40 Brutpaaren, die He<strong>id</strong>moor-Niederung mit 21<br />
Brutpaaren, die Alsterniederung mit 17 Brutpaaren, das Naturschutzgebiet Nordstrander Bucht mit 10<br />
Brutpaaren, der schleswig-holsteinische Elbästuar mit acht Brutpaaren sowie das Vorland Sankt Margarethen<br />
mit fünf Brutpaaren. Gemessen hieran ist die Wakenitz sowohl für die Rohrdommel als auch<br />
für den Wachtelkönig von allenfalls zweitrangiger Bedeutung.<br />
Zahlenmäßig stärker ins Gewicht fällt der Neuntöter, der nach den Angaben der Gutachter in der Wakenitz<br />
mit 11 bis 13 Brutpaaren vertreten ist (vgl. LEGUAN, Februar 1998, S. 36/37; Kaule, Beurteilung<br />
der Wakenitzniederung, vom 25. März 1999, Teil A, S. 2). Der Neuntöterbestand wird in Deutschland<br />
auf 90 000 Brutpaare geschätzt. Davon entfallen auf Schleswig-Holstein etwa 1 600 Paare. Das Land<br />
hat für diese Vogelart den Oldenburger Graben (30 Brutpaare), die Treene-Sorge-Niederung (30 Brutpaare),<br />
den Plöner See (12 Brutpaare), die Barker und Wittenborner He<strong>id</strong>e (20 Brutpaare), die Schlei<br />
(10 Brutpaare), die He<strong>id</strong>moor- Niederung (7 Brutpaare) sowie die Alsterniederung (12 Brutpaare) als<br />
Schutzgebiete ausgewiesen. Im Vergleich mit diesen Gebieten schne<strong>id</strong>et die Wakenitz jedenfalls nicht<br />
besser ab.<br />
1.3.2.4 Auch das Eisvogelvorkommen nötigte das Land Schleswig-Holstein nicht, die Wakenitzniederung<br />
zum Vogelschutzgebiet zu erklären.<br />
Die Untersuchungen, die Clement über lange Jahre hinweg angestellt hat (Stellungnahme vom 22.<br />
April 1998), lassen im Schnitt auf einen Bestand von sieben Brutpaaren schließen. Diese Angaben<br />
werden von keiner Seite in Zweifel gezogen (vgl. LANU, Stellungnahme vom 4. März 1998, S. 11;<br />
LEGUAN, Februar 1998, S. 40/41; Kaule, Beurteilung der Wakenitzniederung, vom 25. März 1999, Teil<br />
A, S. 3). Die Ergebnisse neuerer Beobachtungen lassen sich möglicherweise als Indiz dafür werten,<br />
dass die Zahl der Brutpaare steigt (vgl. Koop, Gutachten vom April 2001, S. 6). Das Eisvogelvorkommen<br />
reicht nach Ansicht der Kläger schon als solches aus, um die Wakenitzniederung als faktisches<br />
Vogelschutzgebiet anzusehen. Das LANU (Stellungnahme vom 4. März 1998, S. 4) und Köppel/Ziese<br />
(gutachterliche Stellungnahme vom 15. Juni 2001, S. 11) teilen diese Auffassung. Der Eisvogelbestand<br />
in Schleswig-Holstein wird auf 150 Brutpaare geschätzt (vgl. LEGUAN, Februar 1998, S. 40/41). Nur<br />
für einen kleinen Teil dieses Vorkommens ist ein besonderer Lebensraumschutz gewährleistet.<br />
Das Land Schleswig-Holstein hat vier Gebiete bezeich<strong>net</strong>, die dem Schutz des Eisvogels dienen. Es<br />
handelt sich um den Lanker See (sechs Brutpaare), das Naturschutzgebiet Schaalsee (sechs Brutpaare),<br />
den Großen Plöner See (drei Brutpaare) und das Naturschutzgebiet Kossautal (drei Brutpaare).<br />
Schon diese Angaben machen deutlich, dass die Wakenitzniederung aus der Sicht des Landes Schles-<br />
Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 51