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Rechtsprechung<br />

„Erlen-Birken-Bruchwälder“ bezeich<strong>net</strong>en uferferneren Waldabschnitten als Auenwälder zu qualifizieren.<br />

Das LANU (Stellungnahme vom 4. März 1998) äußert sich insoweit eher zurückhaltend. Es<br />

bezeich<strong>net</strong> es als „fraglich“, ob die Ufervegetation die Merkmale eines Auenwaldes aufweist (S. 21).<br />

Eindeutig ist dagegen die gutachtliche Würdigung von LEGUAN (Gutachten zu den Feuchtwaldbeständen,<br />

Februar 1999). Danach sind die Wälder, die die Kläger als Auenwälder bezeichnen, als Bruchwälder<br />

einzustufen. Die Abgrenzung nimmt das Planungsbüro anhand von hydrologischen, pedologischen<br />

und pflanzensoziologischen Kriterien vor: Danach untersche<strong>id</strong>en sich Auenwälder von Bruchwäldern<br />

unter hydrologischen Gesichtspunkten dadurch, dass sie in regelmäßiger Wiederkehr überflutet werden,<br />

und unter pedologischen Aspekten dadurch, dass sie nicht ausschließlich oder überwiegend auf<br />

Niedermoor oder sonstigen organischen Materialien, sondern auf mineralischen Sedimentationsböden<br />

stocken (S. 11 - 16). Die Wakenitz erfüllt nach den Angaben von LEGUAN diese Voraussetzungen<br />

schon deshalb nicht, weil sie bereits seit dem 13. Jahrhundert, als sie auf 4 m über NN angestaut<br />

wurde, keine Auendynamik mehr aufweist. Diese Analyse wird durch die Stellungnahme des LANU<br />

vom 4. März 1998 (S. 24) erhärtet, in der bestätigt wird, dass die seit langem aufgestaute Wakenitz<br />

nicht den Anforderungen genügt, die nach der FFH-Richtlinie an ein Fließgewässer mit natürlicher bzw.<br />

naturnaher Dynamik zu stellen sind.<br />

Die gutachterlichen Äußerungen von Härdtle/Sturm zur Schutzwürdigkeit der Wälder der Wakenitzniederung<br />

gemäß der FFH-Richtlinie rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Sie beschränken sich<br />

auf den Hinweis, dass während der Vegetationsperiode sehr wohl Wasserspiegelschwankungen zu<br />

verzeichnen sind. Aus Aufzeichnungen des Wasserwirtschaftsamts in Lübeck sollen sich insoweit<br />

„regelmäßig auftretende Amplituden von ca. 14 bis 60 cm“ ergeben. Für die rechtliche Einordnung als<br />

„Auenwald“ im Sinne der Code-Nummer 91 EO genügt indes nicht bereits der Nachweis von Pegelveränderungen.<br />

Wie sich aus dem Vorspann des Anhangs I der FFH-Richtlinie ergibt, ist als Orientierungshilfe<br />

für die Interpretation der Typen natürlicher Lebensräume das „Interpretationshandbuch der<br />

Lebensräume der Europäischen Union“ („Interpretation Manual of European Union Habitats“) heranzuziehen.<br />

Dort wird der Lebensraumtyp 91 EO u.a. wie folgt umschrieben: „All types occur on heavy soils<br />

(generally rich in alluvial deposits) periodically inundated by the annual rise of the river (or brook) level,<br />

but otherwise well-drained an aerated during low-water.“ In Anknüpfung hieran stellt auch das Bundesamt<br />

für Naturschutz in seinem Handbuch zur Umsetzung der FFH- Richtlinie und der Vogelschutz-<br />

Richtlinie auf die „regelmäßige Überflutung in der Aue“ ab. Für eine solche vom Wechsel der Jahreszeiten<br />

abhängige Überflutungsdynamik bieten die gutachterlichen Äußerungen von Härdtle/Sturm keine<br />

Anhaltspunkte. Auch die übrigen Quellen geben für diese Annahme nichts her. Die pedologischen<br />

Befunde bieten ebenfalls keinen Anlass, die Einschätzung des LEGUAN- Planungsbüros in Frage zu<br />

stellen. Im „Interpretation Manual“ ist von „heavy soils, generally rich in alluvial deposits“ die Rede. Im<br />

Handbuch des Bundesamts für Naturschutz werden als überwiegender Standort „autochthone oder<br />

allochthone Auenböden“ genannt. Anhand dieser Erläuterungen ist davon auszugehen, dass Auenböden,<br />

die aus Flussablagerungen entstanden sind, für Auenwaldvorkommen ein wesentliches Anzeichen<br />

sind, andere Bodentypen als Standort allerdings nicht von vornherein aussche<strong>id</strong>en. Das Bundesamt<br />

für Naturschutz nennt insoweit „Hanggleye und vergleyte Auenböden“. Die Kläger gehen über<br />

diese Charakterisierung indes hinaus, wenn sie sich auf den Standpunkt stellen, dass es auf das Vorhandensein<br />

von Sedimentationsböden überhaupt nicht ankommt. Auch wenn Auensedimente nicht<br />

vorherrschen müssen, dürfen sie als prägendes Element nach den insoweit maßgeblichen Vorgaben<br />

des „Interpretation Manual“ nicht gänzlich fehlen. Von dieser Erkenntnis hat sich LEGUAN im Gutachten<br />

zu den Feuchtwaldbeständen zutreffend leiten lassen. Nach seiner Einschätzung tendiert der Anteil<br />

der Auenböden in der Wakenitzniederung gegen Null. Als Bestätigung hierfür lässt sich die Stellungnahme<br />

des STAUN vom 10. November 1999 werten. Darin ist die Rede von „Schlammspuren ..., die<br />

eindeutig auf eine Überflutungsdynamik hindeuten“. Ferner weist der STAUN auf „das stellenweise Vorkommen<br />

von Eichen“ hin, die in dem betreffenden Bereich „auf mineralisches Substrat“ schließen lassen.<br />

Diese Feststellungen sind nicht geeig<strong>net</strong>, den Wertungen des LEGUAN-Planungsbüros den<br />

Boden zu entziehen. Dabei kann dahinstehen, wie weit die Ufervegetation aus pflanzensoziologischer<br />

Sicht den im „Interpretation Manual“ genannten Merkmalen entspricht. Das Vorkommen bestimmter<br />

Pflanzenarten hat allenfalls Indizcharakter. Ausschlaggebende Bedeutung kann ihm nur als Ergänzung,<br />

nicht aber an Stelle der übrigen Kriterien zukommen.<br />

2.2.2 Auch der prioritäre Lebensraumtyp 91 DO (*Moorwälder) rechtfertigt es nicht, die Wakenitzniederung<br />

als potentielles FFH-Gebiet einzustufen. Zwar ist dieser Typ im Niederungsbereich nachweisbar,<br />

jedoch beschränkt sich das Vorkommen auf Restbestände, die so kleinflächig sind, dass es sich nach<br />

der fachlichen Einschätzung von LEGUAN (vgl. Gutachten vom Februar 1998, S. 27/28 sowie Gutach-<br />

Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 55

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