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Rechtsprechung<br />

1990 - BVerwG 4 C 7.88 - (BVerwGE 87, 62) und vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 -<br />

(a.a.O.) geben für diese Ansicht nichts her. Auch das Urteil des früheren 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts<br />

vom 12. November 1997 - BVerwG 11 A 49.96 - (BVerwGE 105, 348) rechtfertigt nicht die<br />

Schlüsse, die die Kläger aus ihm ziehen. Der Senat hat sich bei seiner bisherigen Rechtsprechung<br />

maßgeblich von dem Gedanken leiten lassen, dass eine Verletzung des § 29 BNatSchG nicht folgenlos<br />

bleiben darf. Auf dieser Überlegung beruht auch die Entsche<strong>id</strong>ung des 11. Senats vom 12. November<br />

1997. Dahin stehen kann, ob das Anliegen, Verstöße gegen § 29 BNatSchG nicht ohne Ahndung zu<br />

lassen, es nahe legt, die Sanktionswirkung auch auf Fehler zu erstrecken, die sich auf das Entsche<strong>id</strong>ungsergebnis<br />

gar nicht ausgewirkt haben können. Jedenfalls übersehen die Kläger, dass die Urteile<br />

vom 31. Oktober 1990, 12. Dezember 1996 und 12. November 1997 allesamt Fälle betrafen, in denen<br />

sich die Naturschutzverbände als alleinigen Klagegrund nur auf die Verletzung des in § 29 Abs. 1<br />

BNatSchG eingeräumten Mitwirkungsrechts stützen konnten. Steht lediglich das Mittel der Partizipationserzwingungsklage<br />

zur Verfügung, um auf die Sachentsche<strong>id</strong>ung Einfluss zu nehmen, so mag es<br />

gerechtfertigt sein, für die Fehlerfolgen strenge Maßstäbe anzulegen. Denn der Gesetzgeber misst<br />

dem Beteiligungsrecht als solchem erkennbar ein eigenständiges Gewicht bei. Eine derartige Verstärkung<br />

des Verfahrensrechts erübrigt sich indes in den Fällen, in denen die Naturschutzverbände nicht<br />

darauf beschränkt sind, die ihnen durch § 29 BNatSchG gewährte Verfahrensposition zu verte<strong>id</strong>igen,<br />

sondern es auf der Grundlage des Landesrechts in der Hand haben, einen Planfeststellungsbeschluss<br />

oder eine sonstige Behördenentsche<strong>id</strong>ung einer gerichtlichen Prüfung anhand der Kriterien des materiellen<br />

Rechts unterziehen zu lassen. Können die Verbände es erreichen, dass der von ihnen angefochtene<br />

Verwaltungsakt je nach der Reichweite ihres Verbandsklagerechts wegen eines Verstoßes gegen<br />

naturschutzrechtliche Bestimmungen oder sonstige Rechtsvorschriften aufgehoben oder für rechtsw<strong>id</strong>rig<br />

erklärt wird, so gibt es keinen Rechtfertigungsgrund, einem bei Anwendung des § 29 BNatSchG<br />

unterlaufenen Beteiligungsfehler ein stärkeres Gewicht zuzuerkennen als sonstigen Verfahrensmängeln,<br />

die nur unter den in § 115 LVwG (= § 46 VwVfG) genannten Voraussetzungen die in § 113 Abs. 1<br />

Satz 1 VwGO bzw. § 17 Abs. 6 c Satz 2 Halbsatz 1 FStrG bezeich<strong>net</strong>en Rechtsfolgen nach sich ziehen.<br />

§ 17 Abs. 6 c Satz 2 Halbsatz 2 FStrG, nach dem § 46 VwVfG und die entsprechenden landesrechtlichen<br />

Bestimmungen unberührt bleiben, bestätigt diesen Befund. Diese Sichtweise liegt auch dem<br />

Urteil des früheren 11., jetzt 9. Senats vom 12. November 1997 (a.a.O.) zugrunde; es untersche<strong>id</strong>et<br />

maßgeblich danach, ob das Verfahrensrecht des § 29 BNatSchG eine „dienende Funktion zugunsten<br />

eines materiellen Rechts des Naturschutzverbandes an einem bestimmten, im Klagewege durchsetzbaren<br />

Inhalt der Entsche<strong>id</strong>ung“ hat oder nicht.<br />

Das schleswig-holsteinische Recht eröff<strong>net</strong> unter den in § 51 c LNatSchG genannten Voraussetzungen<br />

die Möglichkeit einer Verbandsklage, die eine materiellrechtliche Prüfung einschließt. Die Kläger haben<br />

von diesem Klagerecht Gebrauch gemacht. Sie stellen selbst nicht in Abrede, dass sie in diesem<br />

Zusammenhang auch die Gelegenheit genutzt haben, auf die ihnen im Verwaltungsverfahren vorenthaltene<br />

Äußerung der EU-Kommission vom 31. Oktober 2000 einzugehen. Ihr Vorbringen enthält<br />

jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Entsche<strong>id</strong>ung des Beklagten möglicherweise anders ausgefallen<br />

wäre, wenn sie zu dem Schreiben vorher hätten Stellung nehmen können.<br />

B.2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss w<strong>id</strong>erspricht auch keinen Vorschriften des materiellen<br />

Rechts, deren Verletzung die Kläger geltend machen können.<br />

1. Das Vorhaben verletzt nicht Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April<br />

1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie (VRL) -. Der vom Vorhaben<br />

in Anspruch genommene Raum weist keine Merkmale eines faktischen Vogelschutzgebiets auf. Er<br />

unterliegt daher nicht dem Beeinträchtigungs- und dem Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL.<br />

Das Verbot gilt in Gebieten, die nach den Kriterien der Vogelschutz-Richtlinie förmlich unter Vogelschutz<br />

hätten gestellt werden müssen, aber nicht als Vogelschutzgebiet ausgewiesen worden sind,<br />

trotz Art. 7 FFH-RL fort (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - C 374/98 - Slg. 2000, I-10837 Rn.<br />

42 ff.). Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL geregelten Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten zur<br />

Ausweisung von Vogelschutzgebieten verpflichtet sind, sind indes hier nicht erfüllt.<br />

1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung der<br />

im Anhang I aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeig<strong>net</strong>sten Gebiete zu Schutzgebieten,<br />

wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet,<br />

in dem die Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind. Art. 4 Abs. 2 VRL ergänzt diese<br />

Bestimmung dahin, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem<br />

geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem die Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen<br />

für die nicht in Anhang I aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer<br />

Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 48

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