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Rechtsprechung<br />
maßen dazu, in die Betrachtung insbesondere der Umweltfolgen auch die östlichen Teile des Talraumes<br />
und des anschließenden ehemaligen Grenzstreifens mit einzubeziehen.<br />
Der Beklagte hat damit der Rechtsprechung des Senats Rechnung getragen, wonach bei der Ausführung<br />
eines Gesamtprojekts in Teilschritten den Prüfungsgegenstand zwar nur der jeweilige Abschnitt<br />
bildet, die Folgen für die weitere Planung jedoch wegen des Grundsatzes der Konfliktbewältigung, der<br />
es verbietet, Probleme ungelöst zu lassen, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, nicht<br />
gänzlich ausgeblendet werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95<br />
- a.a.O. und vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236). Der Unterabschnitt 2 b setzt<br />
sich mit gleicher Bezeichnung auf dem Gebiet Mecklenburg-Vorpommerns fort. Zusammen mit diesem<br />
Abschnitt erstreckt er sich auf den gesamten Naturraum der Wakenitzniederung. Wie die bei den Akten<br />
befindlichen Gutachten und Stellungnahmen zeigen, wurden in die ökologischen Untersuchungen die<br />
schleswig- holsteinischen und die mecklenburgischen Landesteile gleichermaßen einbezogen. Hierdurch<br />
verschaffte sich der Beklagte eine tragfähige Grundlage für die nach der Rechtsprechung gebotene<br />
Prognose, dass der Verwirklichung der weiteren Planungsschritte auf dem Gebiet des Nachbarlandes<br />
Mecklenburg-Vorpommern keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse<br />
entgegenstehen.<br />
3.4 Bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind dem Beklagten ebenfalls<br />
keine Fehler unterlaufen, die dazu nötigen, den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Januar 2001 aufzuheben<br />
oder für nicht vollziehbar zu erklären.<br />
3.4.1 Der Beklagte hat dem in § 8 Abs. 1 LNatSchG normierten Verme<strong>id</strong>ungsgebot in vielfältiger Weise<br />
Rechnung getragen. Er hat Maßnahmen angeord<strong>net</strong>, die geeig<strong>net</strong> sind, die mit dem Eingriff verbundenen<br />
nachteiligen Folgen für Natur und Landschaft so weit wie möglich zu begrenzen. Hierzu gehören<br />
nicht zuletzt Vorkehrungen zur Verminderung der Zerschne<strong>id</strong>ungswirkungen und zur Aufrechterhaltung<br />
notwendiger Ver<strong>net</strong>zungsfunktionen. Um zu verhindern, dass sich die Trasse außerhalb des Bereichs<br />
der Brücke über die Wakenitzniederung als unüberwindliche Barriere erweist, sind mehrere Wilddurchlässe<br />
vorgesehen (vgl. PFB S. 362).<br />
Einem ähnlichen Zweck dient die 50 m breite Grünbrücke, die in dem Bereich, in dem FFH-relevante<br />
Lebensraum- und Habitattypen durch das Planvorhaben am empfindlichsten getroffen werden, die Voraussetzungen<br />
dafür schaffen soll, dass die für eine Ver<strong>net</strong>zung erforderlichen Strukturen an dieser<br />
Stelle nicht unterbrochen werden. Um das Vogelschlagrisiko zu minimieren, hat der Planungsträger<br />
dafür zu sorgen, dass die 2,5 m hohen Schutzwände auf der Wakenitzbrücke im Bereich des Flusssegments<br />
auf 4 m erhöht werden. Dem gleichen Ziel zu dienen bestimmt ist die Auflage, den Straßenkörper<br />
auch in dem Abschnitt, der sich an das Brückenbauwerk anschließt, durch Verwallungen von mindestens<br />
2,5 m Höhe abzuschirmen. Mit Rücksicht auf das Anliegen, die negativen Auswirkungen auf<br />
die Flora in der Wakenitzniederung gering zu halten, ist die Talraumbrücke so zu gestalten, dass der<br />
durch sie verursachte Licht- und Regenschatten nur auf relativ schmale Streifen fällt.<br />
3.4.2 Das Ausgleichskonzept gibt ebenfalls keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen, auch wenn<br />
die Kläger an ihm Kritik üben. Maßgeblich ist § 8 Abs. 2 LNatSchG. Danach hat der Verursacher eines<br />
Eingriffs unverme<strong>id</strong>bare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist so auszugleichen,<br />
dass nach dem Eingriff oder Ablauf der Frist keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen<br />
des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zurückbleiben.<br />
Die Kläger halten dem Beklagten vor, schon bei der Bestandserfassung Fehler gemacht zu haben.<br />
Richtig an ihrem Vorbringen ist, dass Eingriffe in Natur und Landschaft sich nur dann zutreffend bewerten<br />
lassen, wenn hinreichend aussagekräftiges Datenmaterial zur Verfügung steht. Wie der Senat im<br />
Beschluss vom 31. Januar 1997 - BVerwG 4 NB 27.96 - (BVerwGE 104, 68) betont hat, lässt sich die<br />
Frage, in welchem Ausmaß die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild beeinträchtigt<br />
wird, nur auf der Grundlage zuverlässiger Feststellungen über den vorhandenen Zustand von<br />
Natur und Landschaft sachgerecht beantworten. Deshalb hat der Planungsträger gerade unter dem<br />
Blickwinkel des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Ermittlungsphase besonderes Augenmerk<br />
zu schenken. Das ist aber nicht dahin zu verstehen, dass er verpflichtet wäre, ein lückenloses<br />
Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten<br />
ab. Aus fachlicher Sicht kann sich eine bis ins letzte Detail gehende Untersuchung erübrigen.<br />
Sind bestimmte Tier- und Pflanzenarten ein Indikator für die Biotopqualität und die Lebensraumanforderungen<br />
auch anderer Arten oder lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sicherere<br />
Rückschlüsse auf ihre faunistische und floristische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung<br />
der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht nötigt nicht<br />
Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 63