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Rechtsprechungsübersicht - FFH-RL und Vogelschutz-RL<br />

7. Die rechtliche Möglichkeit eines sog. potentiellen FFH-Gebietes kommt in Betracht, wenn für ein<br />

Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt sind, die Aufnahme in ein kohärentes<br />

Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt und der Mitgliedstaat der EU die FFH-RL noch nicht vollständig<br />

umgesetzt hat.<br />

8. Aus dem Gemeinschaftsrecht folgt die Pflicht eines Mitgliedstaates der EU, vor Ablauf der Umsetzungsfrist<br />

einer EU-Richtlinie die Ziele der Richtlinie nicht zu unterlaufen und durch eigenes Verhalten<br />

keine gleichsam vollendeten Tatsachen zu schaffen, welche später die Erfüllung der aus der Beachtung<br />

der Richtlinie gemäß Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 189 Abs. 3 EGV a.F. erwachsenen Vertragspflichten nicht<br />

mehr möglich machen würde - Pflicht zur „Stillhaltung“ - (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18.<br />

Dezember 1997 - Rs. C-129/96 - EuZW 1998, 167 (170) Nr. 44 - Inter-Environnement Wallonie).<br />

9. Es ist höchst zweifelhaft, ob einem Mitgliedstaat der EU bei der Auswahl der der EU-Kommission<br />

gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL zu meldenden Schutzgebiete ein politisches Ermessen zusteht. Art. 4<br />

FFH-RL - in Verbindung mit den Anhängen I bis III - gibt für die Annahme eines nationalen Auswahlermessens<br />

nach Maßstäben politischer Zweckmäßigkeit keinen Anhalt.<br />

10. Dem Mitgliedstaat der EU ist es versagt, bereits während der Phase der Gebietsauswahl nach Art.<br />

4 Abs. 2 FFH-RL seinen Interessen der wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Entwicklung den Vorrang<br />

vor dem Lebensraum- und Artenschutz einzuräumen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. Juli<br />

1996 - Rs. C-44/95 - Slg. I-3805 - NuR 1997, 36 - Lappel Bank) .<br />

BVerwG, Urt. v. 18.12.1998 - 4 A 10.97. - Die Klage eines Grundeigentümers gegen den Planfeststellungsbeschluss<br />

des Landesamts für Straßenbau und Straßenverkehr des Landes Schleswig-Holstein<br />

vom 28.4.1997 wird abgewiesen. Das Grundstück des Klägers ist durch den Planfeststellungsbeschluss<br />

mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen. Die Gründe der Klage beziehen sich auf deutsches<br />

und europäisches Recht (Nordumfahrung als Alternative nach §19c Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG und<br />

Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie) und wurden bereits im 1. A 20 Urteil vom 19.5.1998 vorgebracht.<br />

OVG Münster, Urt. v. 11.05.1999 - 20 B 1464/98.AK - Faktische Vogelschutz- und FFH-Gebiete;<br />

Zur Anwendbarkeit des § 19c BNatSchG<br />

1. Ob ein Gebiet eine herausgehobene Bedeutung für den Vogelschutz hat, die es als faktisches Vogelschutzgebiet<br />

im Sinne der Vogelschutz-RL (79/409/EWG) qualifiziert, beurteilt sich nach den konkreten<br />

Umständen wie Gebietseigenart und -größe, Anzahl der dort anzutreffenden durch Art. 4 Vogelschutz-<br />

RL geschützten Arten, Größe der Bestände usw. Ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung stellt die Aufnahme<br />

des Gebiets in die Vorschlagsliste IBA 89 dar.<br />

2. Nach vorläufiger Prüfung findet das Schutzregime der FFH-RL (92/43/EWG) schon unabhängig von<br />

der normativen Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht auf faktische Vogelschutzgebiete<br />

Anwendung.<br />

3. Nur Projekte, die ein Schutzgebiet gewichtig und nachhaltig beeinträchtigen, sind nach § 19c Abs. 2<br />

BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL mit den Erhaltungszielen des Gebiets unverträglich.<br />

4. § 19c Abs. 4 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL, der bei Vorhandensein prioritärer<br />

Biotope oder Arten in einem Schutzgebiet Ausnahmen vom Verträglichkeitsgrundsatz nur unter verschärften<br />

Voraussetzungen zulässt, kommt für Vogelschutzgebiete nicht zum Tragen.<br />

5. Zur Möglichkeit faktischer FFH-Gebiete.<br />

6. Zur Frage, ob § 19c Abs. 4 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 Unter-abs. 2 FFH-RL auch dann Anwendung<br />

findet, wenn in einem Schutzgebiet prioritäre Biotope oder Arten zwar anzutreffen sind, aber<br />

durch das zur Überprüfung stehende Projekt nicht in Mitle<strong>id</strong>enschaft gezogen werden.<br />

VG Oldenburg, Beschluss v. 26.10.1999 - 1 B 3319/99 - Zum Umfang des Verbandsklagerechts<br />

nach § 60c NdsNatSchG; Unmittelbare Inanspruchnahme von europäischen Vogelschutzgebieten;<br />

Potentielle FFH-Gebiete; Verträglichkeitsprüfung bei Verme<strong>id</strong>ungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

1. Umweltverbände können im Rahmen ihres Verbandsklagerechts nach § 60c NdsNatSchG grundsätzlich<br />

nicht die Unzuständigkeit der handelnden Behörde rügen. Es verbleibt lediglich eine grobe<br />

Missbrauchskontrolle.<br />

2. Die Beteiligungsbefugnis von Umweltverbänden im Sinne der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 60a Nds-<br />

NatSchG ist auch in einem Planfeststellungsverfahren auf das Recht zur Einsicht in die maßgeblichen<br />

Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 19

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