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Rechtsprechung<br />
Rande der 'Wulfsdorfer He<strong>id</strong>e'„ anzutreffen ist. Belegt ist ein Rotbauchunkenvorkommen (Code 1188)<br />
im Kammerbruch am äußersten südlichen Rand der Wakenitzniederung. Es liegt indes auf der Hand,<br />
dass es nicht der Sinn der FFH- Gebietsvorschriften ist, Einzelexemplare zu schützen. Nach der Einschätzung<br />
des LANU (Stellungnahme vom 4. März 1998, S. 4, 25/26) sind unter dem Blickwinkel der<br />
Auswahlkriterien der FFH-Richtlinie allenfalls die Teichfledermaus (Code 1318) und der Fischotter<br />
(Code 1355) relevant. LEGUAN (vgl. Fledermaus-Gutachten vom Februar 1998), Kaule (Beurteilung<br />
vom 25. März 1999) und Köppel/Ziese (a.a.O.) beziehen in ihre Beurteilung auch das Große Mausohr<br />
(Code 1324) ein. Sie charakterisieren die Feucht- und die Trockenlebensräume der Wakenitzniederung<br />
und der angrenzenden Sanddünenbereiche als Fledermausjagdrevier. Das Bundesamt für Naturschutz<br />
macht es von der Bedeutung des Jagdreviers abhängig, ob Nachmeldebedarf besteht oder nicht<br />
(Erläuterungsbericht vom 2. April 2001, S. 23/24). Insbesondere Kaule hebt indes hervor, dass dieser<br />
Umstand allein sich nicht als Kriterium für die Ausweisung als FFH-Gebiet eig<strong>net</strong> (Beurteilung vom 25.<br />
März 1999, Teil A, S. 10).<br />
2.4.3 Breiteren Raum nimmt in den gutachtlichen Bewertungen der Fischotter ein. Einigkeit besteht<br />
darüber, dass es vitale Fischottervorkommen östlich der Elbe im Lausitzer Teichgebiet, in Südostbrandenburg<br />
und im Bereich der Mecklenburgischen Seenplatte, im übrigen Deutschland unter Einschluss<br />
von Schleswig-Holstein dagegen nur noch isolierte Restbestände gibt (LEGUAN, Fischotter-Gutachten<br />
vom Februar 1998, S. 6; LANU, Stellungnahme vom 4. März 1998, S. 26; Gutachten des Wasser/Otter/<br />
Mensch e.V. vom 1. März 2001, S. 5). Übereinstimmung herrscht auch in der Einschätzung, dass der<br />
Fischotter in der Wakenitz nachweisbar ist.<br />
Die Bedeutung des Vorkommens wird freilich unterschiedlich bewertet. Während LEGUAN (Fischotter-<br />
Gutachten vom Februar 1998, S. 12) Zweifel daran anmeldet, dass der Fluss als ständig besetztes<br />
Revier genutzt wird, äußert Kaule die Überzeugung, dass jedenfalls der Kammerbruch für die im Naturpark<br />
Schaalsee und am Ratzeburger See nachgewiesene Fischotterpopulation ein regelmäßig aufgesuchtes<br />
Ausweichgebiet darstellt und die Flussabschnitte, die sich nördlich anschließen, als geeig<strong>net</strong>es<br />
Jagdrevier in Betracht kommen. Die gutachterlichen Stellungnahmen von Köppel/Ziese (a.a.O., S.<br />
35) und des Wasser/Otter/Mensch e.V. (a.a.O., S. 20) lassen weitergehend darauf schließen, dass der<br />
gesamte Flusslauf als Lebensraum von Bedeutung ist. Köppel/Ziese machen auf die günstigen Habitatstrukturen<br />
aufmerksam. Der Wasser/Otter/Mensch e.V. schließt aus verschiedenen Funden, dass<br />
die Wakenitz regelmäßig als Aktionsraum genutzt wird. Das LANU geht davon aus, dass allen verbliebenen<br />
Ottervorkommen eine landesweite Bedeutung zukommt, der bei der Gebietsauswahl nach Art. 4<br />
Abs. 1 FFH-RL Rechnung zu tragen ist (a.a.O., S. 26). Auch das Bundesamt für Naturschutz hält eine<br />
Meldung für erforderlich (Erläuterungsbericht vom 2. April 2001, S. 22). Dem w<strong>id</strong>erspricht Kaule. Nach<br />
seiner Einschätzung (a.a.O., S. 10) fällt das Fischottervorkommen nicht so stark ins Gewicht, dass es<br />
geeig<strong>net</strong> ist, bei der Gebietsauswahl den Ausschlag zu geben.<br />
Der Meinungsstreit unter den Experten macht deutlich, dass es vor dem Hintergrund der Kriterien des<br />
Anhangs III (Phase 1) der FFH-RL nicht nur gute Gründe für eine Meldung der Wakenitz als Habitat<br />
des Fischotters gibt. Auch die Entsche<strong>id</strong>ung gegen eine Aufnahme in die nationale Liste erscheint<br />
durchaus vertretbar. Sie lässt sich schon deshalb ohne weiteres rechtfertigen, weil es in dem Gewässersystem,<br />
in das die Wakenitz als Fischotterhabitat eingebettet ist, offensichtlich nicht an einem ausreichenden<br />
Lebensraumschutz fehlt. Von den 139 FFH-Gebieten, die das Land Mecklenburg-Vorpommern<br />
gemeldet hat, dienen ausweislich der Landtags-Drucksache 3/1040 61 Gebiete dem Schutz des<br />
Fischotters. Dazu gehören ausgedehnte Gewässerlandschaften, die mit der Wakenitz in unmittelbarer<br />
Verbindung stehen, wie etwa die Stepenitz mit ihren Zuflüssen, der Schaalseebereich samt Techin und<br />
Nebel, der Schaalelauf sowie die Elbe-Sude-Niederung.<br />
2.5 Deutet aus fachlicher Sicht nichts darauf hin, dass eine Einbeziehung der Wakenitz in das Netz<br />
„Natura 2000“ unumgänglich ist, um die Erhaltung gerade der Arten zu sichern, die diesen Raum nutzten,<br />
so brauchte sich dem Land Schleswig-Holstein eine Meldung des Gebiets nicht aufzudrängen.<br />
Als Bestätigung lässt sich auch in diesem Punkt das Schreiben der EU-Kommission vom 31. Oktober<br />
2000 werten. Anders als die Kläger meinen, lässt sich die Bedeutung dieser Äußerung nicht mit dem<br />
Hinweis darauf in Frage stellen, dass es sich nicht um eine förmliche Verfahrenshandlung im Sinne des<br />
FFH-Rechts handelt. Es trifft freilich zu, dass die Äußerung keine Stellungnahme ist, wie sie etwa Art. 6<br />
Abs. 4 Satz 3 FFH-RL vorsieht. Denn die Wakenitzniederung hat nicht den Status eines besonderen<br />
Schutzgebiets im Sinne des FFH-Rechts, das dem Schutzregime des Art. 6 FFH-RL unterliegt. Die<br />
Kommission stellt dies ausdrücklich klar. Gleichwohl spricht sie die FFH-Problematik in einer Weise an,<br />
die den Schluss zulässt, dass sie die Nichtaufnahme der Wakenitz in die nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL<br />
Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 58