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Rechtsprechungsübersicht - FFH-RL und Vogelschutz-RL<br />

Unterlagen und auf die Möglichkeit zur (schriftlichen) Stellungnahme beschränkt. Ein Anspruch auf Teilhabe<br />

an einem Erörterungstermin besteht nicht.<br />

3. Umweltverbände können das Fehlen der sogenannten Planrechtfertigung grundsätzlich nicht rügen.<br />

Bedenken gegen die Gewichtung mehrerer für ein Vorhaben sprechender Gesichtspunkt können<br />

gemäß § 75 Abs. 1a VwVfG unbeachtlich sein.<br />

4. Auch die unmittelbare Inanspruchnahme von Flächen eines europäischen Vogelschutzgebietes kann<br />

eine nicht erhebliche Beeinträchtigung von deren Erhaltungszielen im Sinne des § 19c Abs. 2<br />

BNatSchG sein. Bei der Beurteilung der Verträglichkeit sind auch Verme<strong>id</strong>ungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

zu berücksichtigen (im Anschluss an OVG Münster, Beschl. v. 11.5.1999 - 20 B 1464/98.AK).<br />

5. Es gibt sogenannte potenzielle FFH-Gebiete (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 19.5.1998 - 4 A 9.97.<br />

6. Die Verbandsklagebefugnis ist auch im Rahmen des § 19c Abs. 3 BNatSchG, soweit nicht naturschutzfachliche<br />

Belange von Bedeutung sind, auf eine Missbrauchskontrolle beschränkt.<br />

7. Die Verlagerung eines Betriebes ist keine wirkliche Alternative im Sinne des § 19c Abs. 3 Nr. 2<br />

BNatSchG, wenn mit einem Planfeststellungsbeschluss die Förderung der Wirtschaftskraft einer ganzen<br />

Region bezweckt ist.<br />

8. Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 19c Abs. 5 BNatSchG müssen, um die Kohärenz des Europäischen<br />

ökologischen Netzes "Natura 2000" zu sichern, zeitgleich mit dem Eingriff in das Europäische<br />

Schutzgebiet wirksam werden.<br />

BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2/99 - Anforderungen an die Rechtfertigung nach der FFH-<br />

Richtlinie durch „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“; erforderliche<br />

Gesamtbilanzierung der zu erwartenden Entlastung<br />

1. Ein Gebiet, das die Merkmale des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt und dessen Meldung für die Aufnahme<br />

in das kohärente Netz „Natura 2000“ sich aufdrängt, ist vor vollständiger Umsetzung der Richtlinie<br />

als potentielles FFH-Gebiet zu behandeln. Berührt ein Straßenbauvorhaben ein derartiges Gebiet,<br />

ist seine Zulässigkeit an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen (im Anschluß<br />

an BVerwG, Urteil vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 (21 ff.)).<br />

2. Eine Alternativlösung ist im Sinne des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL nicht vorhanden, wenn sich<br />

diese nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verwirklichen ließe. Die Beurteilung unterliegt<br />

nicht der fachplanerischen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG oder einer anderweitigen<br />

Ermessensentsche<strong>id</strong>ung der Planfeststellungsbehörde.<br />

3. Sollen mit dem Bau einer Ortsumgehungsstraße innerörtliche Unfallschwerpunkte entschärft und<br />

weitere Verkehrsunfälle mit Todes- und Verletzungsfolgen vermieden werden, so können diesem Ziel<br />

„Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen“ im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-<br />

RL zugrunde liegen. Gleiches gilt, wenn bestehende schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm und<br />

Autoabgase zugunsten der Anwohner der Ortsdurchfahrtsstraße vermieden oder erheblich verringert<br />

werden sollen.<br />

4. Auch „Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen“ im Sinne des Art. 6 Abs.<br />

4 FFH-RL können eine erhebliche Beeinträchtigung eines (hier: potentiellen) FFH- Gebiets nur rechtfertigen,<br />

wenn es sich bei ihnen um "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" im<br />

Sinne des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL handelt.<br />

5. Sollen mit dem Bau einer Ortsumgehungsstraße innerörtliche Unfallschwerpunkte entschärft werden<br />

und führt dies zwangsläufig zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines (hier: potentiellen) FFH-<br />

Gebiets, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, erfordern<br />

"Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen" (Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 FFH-<br />

RL) eine konkrete Ermittlung und Bewertung des bisherigen Unfallgeschehens im Vergleich zu dem<br />

Zustand nach Durchführung der Planung im Sinne einer Gesamtbilanzierung. Bei abschnittsweiser Planung<br />

hat sich die erforderliche Prognose auf die Gesamtplanung zu erstrecken.<br />

OVG Lüneburg, Beschluss v. 12.07.2000 - 3 N 1605/00 - Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen die<br />

Auswahl und Meldung von FFH-Gebieten an das Bundesumweltministerium. Anhörung der betroffenen<br />

Grundeigentümer. Anmeldung und potentielle FFH-Schutzgebiete.<br />

Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 20

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