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Rechtsprechung<br />

habe nicht zurückgestellt werden dürfen, da sie insbesondere unter Vogelschutzgesichtspunkten besser<br />

geeig<strong>net</strong> sei als die Wahllinie. Be<strong>id</strong>e Einwände greifen nicht durch.<br />

Die planfestgestellte Trasse verläuft so weit südlich, dass die Wulfsdorfer He<strong>id</strong>e nicht beeinträchtigt<br />

wird. Das Anliegen, dieses Gebiet zu schonen, ist im Rahmen der planerischen Abwägung billigenswert.<br />

Denn die Wulfsdorfer He<strong>id</strong>e eig<strong>net</strong> sich - auch nach Ansicht der Kläger - als Vogelschutzgebiet.<br />

Wird dieser Raum in das Netz „Natura 2000“ aufgenommen, so kommt eine Flughafenerweiterung nurmehr<br />

unter den erschwerten Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in Betracht. Unter diesen<br />

Umständen liegt die Vermutung eher fern, das Land könnte sich allein aus taktischen Gründen<br />

dazu entschlossen haben, bei der Trassierung der BAB A 20 die Wulfsdorfer He<strong>id</strong>e auszusparen. Als<br />

unzutreffend erweist sich die Würdigung der Kläger, die Wahllinie schne<strong>id</strong>e bei einem Vergleich mit der<br />

Linie V 5 eindeutig schlechter ab. Diese Wertung wäre allenfalls nachvollziehbar, wenn nicht bloß das<br />

Schaalseegebiet, sondern auch die Wakenitzniederung die Merkmale eines Vogelschutzgebietes aufweisen<br />

würde. Entgegen der Auffassung der Kläger trifft dies jedoch nicht zu. Lässt sich die Trasse im<br />

Bereich der Wakenitzniederung so verschieben, dass das Schaalsee-Vogelschutzgebiet nicht angeschnitten<br />

zu werden braucht, so ist mit Händen zu greifen, dass eine Alternative im Sinne des maßgeblichen<br />

EG-Rechts zur Verfügung steht, von der nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL Gebrauch gemacht werden<br />

muss. Entgegen dem von den Klägern erweckten Eindruck zeich<strong>net</strong> sich die Wahllinie dadurch aus,<br />

dass sie in optimaler Weise Rücksicht auf die Gebiete nimmt, die aus naturfachlicher Sicht besonderen<br />

Schutz beanspruchen. Von einer Fehlgewichtung kann keine Rede sein.<br />

3.2.3 Auch unter dem Blickwinkel der Projektvariantenprüfung lässt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss<br />

keinen Abwägungsfehler erkennen.<br />

Der Beklagte hat drei Möglichkeiten untersucht. Er hat die Vor- und die Nachteile einander gegenübergestellt<br />

und bewertet, die sich jeweils ergeben, wenn die Wakenitz mit Hilfe einer Brücke oder eines<br />

Tunnels gequert wird. Bei der Tunnelvariante hat er weiter danach unterschieden, ob das Bauwerk in<br />

offener Bauweise oder im Schildvortrieb hergestellt wird (vgl. PFB S. 271 ff. sowie Erläuterungsbericht<br />

zum Streckenbereich 2 b). Danach erweist sich die Tunnellösung im Schildvortriebsverfahren insbesondere<br />

unter ökologischen Gesichtspunkten als die günstigste Gradientenvariante. Auch ein in offener<br />

Bauweise errichteter Tunnel schne<strong>id</strong>et - ökologisch betrachtet - besser ab als eine Brücke. Bei der Tunnelvariante<br />

bedarf es quantitativ geringerer Eingriffe in Biotope als bei der Brückenlösung. Die Beeinträchtigungen<br />

sind im Bereich des Tunnelbauwerks zudem zeitlich begrenzt und mittel- bis langfristig<br />

regenerierbar. Nachteilige Standortveränderungen, Zerschne<strong>id</strong>ungseffekte und Verlärmungserscheinungen<br />

beschränken sich auf die Bauphase. Das Vogelschlagrisiko ist minimal. Bei der Brückenvariante<br />

sind nachteilige Wirkungen dagegen auf Dauer vorprogrammiert. Die negativen Folgen lassen<br />

sich allerdings bis zu einem gewissen Grad durch die baulichen Vorkehrungen mindern, die der Vorhabenträger<br />

zu treffen hat. Die Wakenitzniederung kann ihrer Verbundfunktion weiterhin gerecht werden.<br />

Die Trasse ist so gewählt, dass der Talraum an der engsten Stelle gequert wird. Die Brükkenkonstruktion<br />

bietet die Gewähr dafür, dass die Niederung für amphibische und für terrestrische Lebewesen<br />

durchlässig bleibt. Barrierewirkungen werden durch eine größtmögliche Spannweite von mehr als 294<br />

m sowie eine lichte Höhe von 6 m über dem Fluss und von immerhin noch mehr als 3 m an den W<strong>id</strong>erlagern<br />

weitgehend abgemildert. Der Gefahr der Eutrophierung als Folge des unverme<strong>id</strong>lichen Lichtund<br />

Regenschattens wird dadurch entgegengewirkt, dass das Brückenbauwerk im Bereich des Mittelstreifens<br />

auf 3 m aufgeweitet wird und als offener Spalt konzipiert ist. Einer nicht hinnehmbaren Verlärmung<br />

wird durch Lärmschutzwände vorgebeugt. Das Vogelschlagrisiko wird dadurch vermindert, dass<br />

die Lärmschutzwände im Flusssegment auf 4 m erhöht werden. Diese Maßnahmen veranlassen Kaule<br />

(Überprüfung der Verträglichkeit vom 25. März 1999, Teil B, S. 17 bis 19) bei seiner vergleichenden<br />

Bewertung zu folgender Schlussfolgerung: „Insgesamt kann die Talraumbrücke über die Wakenitz im<br />

Vergleich zur Tunnellösung in offener Bauweise nur geringfügig ungünstiger in Bezug auf die Zerschne<strong>id</strong>ungswirkung<br />

betrachtet werden. Eine Tunnellösung in offener Bauweise, die zudem erheblich<br />

in den vorhandenen Torfkörper eingreift, ist somit nicht zwingend für die Belange des Arten- und Biotopschutzes<br />

erforderlich.“<br />

Wenn der Beklagte sich trotz der Erkenntnis, dass eine Tunnellösung insbesondere unter ökologischen<br />

Gesichtspunkten vorzugswürdig wäre, gleichwohl für die Brückenvariante entschieden hat, dann beruht<br />

dies auf Kostenüberlegungen. Das ist rechtlich im Rahmen der zu treffenden Abwägung aller Belange<br />

zu billigen. In die Entsche<strong>id</strong>ung für die eine oder andere Trassen- oder Ausführungsvariante dürfen als<br />

einer von mehreren Abwägungsposten auch Kostengesichtspunkte einfließen. Denn das Interesse,<br />

den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, gehört zu den öffentlichen Belangen,<br />

denen in der Abwägung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C<br />

Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 61

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