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Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 4 | 2012<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

Pauschalvergütung von Überstunden – Inhaltskon-<br />

trolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

BAG, Urteil vom 16.05.2012 – 5 AZR 331/11, NZA 2012, 908<br />

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ausschließlich die<br />

Vergütung von Überstunden, nicht aber die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers<br />

zur Leistung von Überstunden regelt, ist eine Hauptleistungsabrede und<br />

deshalb von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen.<br />

(amtlicher Leitsatz)<br />

2. Auch eine mündliche Vertragsbedingung, die der Arbeitgeber für eine Vielzahl<br />

von Arbeitsverhältnissen verwendet, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung.<br />

(Orientierungssatz des Gerichts)<br />

3. Eine Klausel, nach der in der vereinbarten Monatsvergütung die ersten zwanzig<br />

Überstunden monatlich „mit drin“ sind, ist weder überraschend noch intransparent.<br />

(Orientierungssatz des Gerichts)<br />

Sachverhalt (vereinfacht und verkürzt):<br />

K, ausgebildeter Kaufmann im Eisenbahn-<br />

und Straßenverkehr, war vom<br />

01.02.2007 bis zum 15.03.2008 bei der B<br />

in der Disposition beschäftigt. B betreibt<br />

mit rund 770 Mitarbeitern ein<br />

Unternehmen der Automobilzulieferindustrie.<br />

K erhielt zuletzt bei einer regelmäßigen<br />

Arbeitszeit von 40 Wochenstunden<br />

ein Grundgehalt von<br />

EUR 2.184,84 brutto monatlich. Einen<br />

schriftlichen Arbeitsvertrag schlossen K<br />

und B nicht. Bei der Einstellung des K<br />

wurde verabredet, dass in der vereinbarten<br />

Vergütung die ersten zwanzig<br />

Überstunden im Monat „mit drin“ sind.<br />

Eine entsprechende Vereinbarung traf<br />

die B bei sämtlichen von ihr mündlich<br />

abgeschlossenen Arbeitsverträgen.<br />

K leistete regelmäßig Überstunden, vor<br />

allem deshalb, weil er auch in der Mittagszeit<br />

im Büro anwesend war, um<br />

Kundenanrufe entgegenzunehmen. Die<br />

B zahlte eine Überstundenvergütung<br />

erst ab der 21. Überstunde im Monat,<br />

dann jedoch mit einem Zuschlag von<br />

25 %.<br />

Mit der im August 2008 eingereichten<br />

Klage machte K geltend, ihm stehe eine<br />

Überstundenvergütung auch für die<br />

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