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Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 4 | 2012<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

II. Diebstahl, § 242 Abs. 1 StGB<br />

Indem er mit dem Ring am Finger floh,<br />

ohne bezahlt zu haben, kann T sich<br />

wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1<br />

StGB strafbar gemacht haben.<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

Bei dem Ring handelte es sich um eine<br />

für T fremde (nicht in seinem Alleineigentum<br />

stehende, aber auch nicht herrenlose<br />

bzw. nicht verkehrsfähige) bewegliche<br />

Sache.<br />

Diese müsste er R weggenommen haben.<br />

Unter Wegnahme versteht man<br />

Bruch fremden und Begründung neuen,<br />

nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.<br />

Der nahe liegenden Annahme, in der<br />

plötzlichen Flucht mit dem Ring am<br />

Finger liege ein Gewahrsamsbruch,<br />

könnte ein Einverständnis Rs mit dem<br />

Gewahrsamswechsel entgegenstehen: R<br />

hat den Ring ja selbst auf den Finger Ts<br />

gesteckt.<br />

Ausweislich des Sachverhalts geschah<br />

dies aber nur „zur Ansicht“. Das ist<br />

vergleichbar mit der Anprobe von Kleidung<br />

in einem Kaufhaus: In Anwesenheit<br />

des Berechtigten (typischerweise<br />

vertreten durch sein Personal) darf man<br />

die Ware anprobieren, ohne dass die<br />

Verkehrsanschauung deswegen eine<br />

Gewahrsamsübertragung vom Kaufhausinhaber<br />

auf den Kunden annähme.<br />

Es liegt in solchen Fällen vielmehr eine<br />

Gewahrsamslockerung, höchstens die<br />

Einräumung von Mitgewahrsam, vor. 49<br />

Der Bruch von gestuften Gewahrsamsverhältnissen<br />

ist ausreichend, um einen<br />

Gewahrsamsbruch zu bejahen. Als T<br />

mit dem Ring am Finger floh, brach er<br />

also den Gewahrsam Rs am Ring und<br />

begründete eigenen Gewahrsam – damit<br />

war die Wegnahme vollendet.<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

T handelte vorsätzlich und in der Absicht,<br />

den Ring in rechtswidriger Weise<br />

seinem Vermögen einzuverleiben.<br />

3. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

Es greifen weder Rechtfertigungs- noch<br />

Entschuldigungsgründe ein.<br />

4. Ergebnis<br />

Indem er mit dem Ring am Finger davon<br />

rannte, ohne den Ring zu bezahlen,<br />

hat T sich wegen Diebstahls nach § 242<br />

Abs. 1 StGB strafbar gemacht.<br />

C. Strafbarkeit Bs<br />

I. Schwerer Raub, §§ 249, 250 Abs. 2<br />

Nr. 1 StGB<br />

Indem er T mit einem Totschläger bewusstlos<br />

schlug und ihm dann den Ring<br />

abnahm, kann B sich wegen schweren<br />

49 Ebenso BGH, GA 1966, 244.<br />

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