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Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 4 | 2012<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

genden Art der Rechtsweg zu den staatlichen<br />

Gerichten eröffnet.<br />

2. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs<br />

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40<br />

Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Die vorliegende<br />

Immissionsabwehrklage ist eine<br />

öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach<br />

§ 40 Abs. 1 VwGO, für die der Verwaltungsrechtsweg<br />

gegeben ist. Die Beklagte<br />

ist nach Art. 137 Abs. 5 WRV<br />

i.V.m. Art. 140 GG eine Körperschaft des<br />

öffentlichen Rechts (vgl. auch § 24<br />

KiStG BW); aufgrund dieser Privilegierung<br />

sind die Kirchenglocken, soweit<br />

sie – wie hier – widmungsgemäß liturgischen<br />

Zwecken dienen, als „res sacrae“<br />

öffentliche Sachen. Das Rechtsverhältnis,<br />

das der Kläger mit seiner Klage beeinflussen<br />

will, gehört damit dem öffentlichen<br />

Recht an. Durch die Zuerkennung<br />

des Status von Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts gem. Art. 137<br />

Abs. 5 WRV i.V.m. Art. 140 GG hat der<br />

Staat die Kirchen aus dem Kreis der<br />

Religionsgesellschaften, deren Wirken<br />

er der Privatrechtsordnung unterstellt,<br />

hervorgehoben und diesen gegenüber<br />

rechtlich abgegrenzt. Er hat damit nicht<br />

nur anerkannt, dass die Kirchen wie alle<br />

Religionsgesellschaften das Recht der<br />

Selbstbestimmung haben und vor staatlichen<br />

Eingriffen in ihre inneren Verhältnisse<br />

geschützt sind – dies folgt bereits<br />

aus Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m.<br />

Art. 140 GG; vielmehr hat er darüber<br />

hinaus die Rechtsstellung der Kirchen<br />

wie auch deren öffentliches Wirken<br />

dem öffentlichen Recht zugeordnet. Es<br />

ist verfassungsrechtlich geboten, neben<br />

den Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts im verwaltungsrechtlichen Sinn<br />

die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts als Rechtssubjekte<br />

anzuerkennen, deren Wirken, soweit es<br />

der staatlichen Rechtsordnung unterliegt,<br />

grundsätzlich dem öffentlichen<br />

Recht angehört. Auch das BVerfG bezeichnet<br />

die „kirchliche Gewalt“ außerhalb<br />

des Bereichs der vom Staat verliehenen<br />

Befugnisse als zwar nicht staatliche,<br />

aber doch „öffentliche“ Gewalt.<br />

Kirchliche Streitigkeiten der hier in<br />

Frage stehenden Art, für die staatliche<br />

Gerichte zuständig sind, sind deshalb<br />

grundsätzlich als öffentlich-rechtlich<br />

gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO zu behandeln.<br />

Das liturgische Glockengeläut ist<br />

eine typische Lebensäußerung der öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaft Kirche<br />

und damit nach der Natur des<br />

Rechtsverhältnisses öffentlich-rechtlich.<br />

Auch die Widmung der Kirchenglocken<br />

als öffentliche Sachen, zu der die Kirchen<br />

aufgrund ihres Körperschaftsstatus<br />

befähigt sind, begründet zwischen<br />

dem öffentlich-rechtlichen Träger der<br />

Sache und dem Nachbarn, dessen Rechte<br />

durch den widmungsgemäßen<br />

Gebrauch der Sache betroffen werden,<br />

eine öffentlich-rechtliche Beziehung. Es<br />

leuchtet nicht ein, die Widmung und<br />

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