Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 4 | 2012<br />
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im Sinne strengerer Anforderungen an<br />
die Vollendung der Hehlerei beabsichtigt.<br />
Sprachlich ist es nach Auffassung<br />
der Rspr. durchaus möglich, den Wortlaut<br />
„absetzen hilft“ als Unterstützung<br />
von ggf. sogar vergeblichem Absatzbemühen<br />
des Vortäters zu interpretieren.<br />
Ferner bestehe wegen der besonderen<br />
Gefährlichkeit bestimmter Absatzbemühungen<br />
(z.B. Herausbrechen und<br />
Umschleifen unschätzbarer Edelsteine<br />
aus gestohlenen Kronen u.ä.) ein kriminalpolitisches<br />
Bedürfnis, auch ohne<br />
Absatzerfolg wegen vollendeter Hehlerei<br />
zu bestrafen.<br />
Die Literatur argumentiert, der Wortlaut<br />
„absetzen“ erfordere eindeutig und<br />
zweifelsfrei einen Absatzerfolg – die<br />
unselbständige Unterstützung beim<br />
Erreichen dieses Erfolgs, die Absatzhilfe<br />
dürfe aber nicht schwächeren Strafbarkeitsvoraussetzungen<br />
unterliegen (also<br />
auf den Erfolg verzichten). Außerdem<br />
nehme die Rechtsprechungsansicht der<br />
Versuchsstrafbarkeit des § 259 Abs. 3<br />
StGB praktisch jeden Anwendungsbereich,<br />
weil sie immer zu vollendeter<br />
Hehlerei komme. Schließlich sei es<br />
nicht zu rechtfertigen, denjenigen, der<br />
den Vortäter bei erfolglosen Absatzbemühungen<br />
unterstützt, wegen vollendeter<br />
Hehlerei zu bestrafen – hingegen<br />
denjenigen, der einen Erwerber beim<br />
erfolglosen Ankauf unterstützt, nur wegen<br />
Beihilfe zur versuchten Hehlerei.<br />
Stellungnahme: Es ist nicht einleuchtend,<br />
für das Sich-Verschaffen mit der<br />
Erlangung tatsächlicher Sachherrschaft<br />
einen Erfolg vorauszusetzen, für das<br />
Absetzen und die Hilfe hierzu (Kehrseiten<br />
des Sich-Verschaffens) aber auf jeden<br />
Erfolg verzichten zu wollen – insbesondere<br />
dann, wenn wie hier die Vortatbeute<br />
abhanden kommt. Nur die Literaturansicht<br />
entspricht dem Wesen<br />
des § 259 StGB. Es besteht Einigkeit,<br />
dass § 259 StGB die Aufrechterhaltung<br />
des durch die Vortat geschaffenen<br />
rechtswidrigen Vermögenszustands<br />
durch einverständliches Zusammenwirken<br />
mit dem Vortäter erfasst (Perpetuierungstheorie).<br />
Die solchermaßen<br />
geschützten Vermögensinteressen sind<br />
nur dann in einem gegenüber der Vortat<br />
erhöhten Maße tatbestandsspezifisch<br />
gefährdet, wenn die Beute vorsätzlich<br />
weiterverschoben wird. Den kriminalpolitischen<br />
Bedürfnissen für eine<br />
schuldangemessene Bestrafung bei<br />
zwar erfolglosen, aber besonders gefährlichen<br />
Absatzbemühungen kann<br />
man Rechnung tragen, indem die fakultative<br />
Strafmilderung für den Versuch<br />
im Einzelfall verweigert wird. Es ist daher<br />
der Literaturansicht zu folgen. Daher<br />
hat sich R nicht der vollendeten<br />
Hehlerei schuldig gemacht, als er versuchte,<br />
die Ware Hs an T zu verkaufen.<br />
Anmerkung: Auch das Gegenteil ist<br />
vertretbar, wichtig ist nur die Auseinandersetzung<br />
mit den divergierenden<br />
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