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Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 4 | 2012<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

im Sinne strengerer Anforderungen an<br />

die Vollendung der Hehlerei beabsichtigt.<br />

Sprachlich ist es nach Auffassung<br />

der Rspr. durchaus möglich, den Wortlaut<br />

„absetzen hilft“ als Unterstützung<br />

von ggf. sogar vergeblichem Absatzbemühen<br />

des Vortäters zu interpretieren.<br />

Ferner bestehe wegen der besonderen<br />

Gefährlichkeit bestimmter Absatzbemühungen<br />

(z.B. Herausbrechen und<br />

Umschleifen unschätzbarer Edelsteine<br />

aus gestohlenen Kronen u.ä.) ein kriminalpolitisches<br />

Bedürfnis, auch ohne<br />

Absatzerfolg wegen vollendeter Hehlerei<br />

zu bestrafen.<br />

Die Literatur argumentiert, der Wortlaut<br />

„absetzen“ erfordere eindeutig und<br />

zweifelsfrei einen Absatzerfolg – die<br />

unselbständige Unterstützung beim<br />

Erreichen dieses Erfolgs, die Absatzhilfe<br />

dürfe aber nicht schwächeren Strafbarkeitsvoraussetzungen<br />

unterliegen (also<br />

auf den Erfolg verzichten). Außerdem<br />

nehme die Rechtsprechungsansicht der<br />

Versuchsstrafbarkeit des § 259 Abs. 3<br />

StGB praktisch jeden Anwendungsbereich,<br />

weil sie immer zu vollendeter<br />

Hehlerei komme. Schließlich sei es<br />

nicht zu rechtfertigen, denjenigen, der<br />

den Vortäter bei erfolglosen Absatzbemühungen<br />

unterstützt, wegen vollendeter<br />

Hehlerei zu bestrafen – hingegen<br />

denjenigen, der einen Erwerber beim<br />

erfolglosen Ankauf unterstützt, nur wegen<br />

Beihilfe zur versuchten Hehlerei.<br />

Stellungnahme: Es ist nicht einleuchtend,<br />

für das Sich-Verschaffen mit der<br />

Erlangung tatsächlicher Sachherrschaft<br />

einen Erfolg vorauszusetzen, für das<br />

Absetzen und die Hilfe hierzu (Kehrseiten<br />

des Sich-Verschaffens) aber auf jeden<br />

Erfolg verzichten zu wollen – insbesondere<br />

dann, wenn wie hier die Vortatbeute<br />

abhanden kommt. Nur die Literaturansicht<br />

entspricht dem Wesen<br />

des § 259 StGB. Es besteht Einigkeit,<br />

dass § 259 StGB die Aufrechterhaltung<br />

des durch die Vortat geschaffenen<br />

rechtswidrigen Vermögenszustands<br />

durch einverständliches Zusammenwirken<br />

mit dem Vortäter erfasst (Perpetuierungstheorie).<br />

Die solchermaßen<br />

geschützten Vermögensinteressen sind<br />

nur dann in einem gegenüber der Vortat<br />

erhöhten Maße tatbestandsspezifisch<br />

gefährdet, wenn die Beute vorsätzlich<br />

weiterverschoben wird. Den kriminalpolitischen<br />

Bedürfnissen für eine<br />

schuldangemessene Bestrafung bei<br />

zwar erfolglosen, aber besonders gefährlichen<br />

Absatzbemühungen kann<br />

man Rechnung tragen, indem die fakultative<br />

Strafmilderung für den Versuch<br />

im Einzelfall verweigert wird. Es ist daher<br />

der Literaturansicht zu folgen. Daher<br />

hat sich R nicht der vollendeten<br />

Hehlerei schuldig gemacht, als er versuchte,<br />

die Ware Hs an T zu verkaufen.<br />

Anmerkung: Auch das Gegenteil ist<br />

vertretbar, wichtig ist nur die Auseinandersetzung<br />

mit den divergierenden<br />

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