Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 4 | 2012<br />
__________________________________________________________________________________________<br />
S. 1 GG). Jedenfalls ist dieser Anspruch<br />
mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt.<br />
Erforderlich ist ein rechtswidriger Eingriff<br />
in ein subjektiv öffentliches Recht<br />
des Antragstellers durch gegenwärtiges<br />
oder drohendes öffentliches Handeln.<br />
Das liturgische Glockengeläut der Beklagten<br />
erweist sich jedoch als rechtmäßig.<br />
Dem Antragsteller obliegt insofern<br />
eine Duldungspflicht.<br />
2. Kein Verstoß gegen § 22 BImSchG<br />
Die Beklagte ist nicht nach den Vorgaben<br />
des BImSchG zur Unterlassung des<br />
morgendlichen Läutens verpflichtet.<br />
Zwar kommt dem Verbot des § 22 Abs. 1<br />
Nr. 1 u. 2 i.V.m. den Begriffsbestimmungen<br />
des § 3 Abs. 1 BImSchG drittschützender<br />
Charakter zu. Die Voraussetzungen<br />
für die Annahme einer schädlichen<br />
Umwelteinwirkung i.S.d. § 22<br />
Abs. 1 Nr. 1 BImSchG liegen aber nicht<br />
vor. Das streitgegenständliche Glockengeläut<br />
der Beklagten begründet keine<br />
erheblichen Nachteile oder erhebliche<br />
Belästigungen für den Kläger.<br />
Dazu führt das Gericht aus:<br />
„Die akustische Beeinträchtigung, die<br />
von Glockengeläut ausgeht, ist grundsätzlich<br />
erheblich, wenn das Geläut die<br />
Schwellenwerte der TA Lärm übersteigt,<br />
und grundsätzlich unerheblich, solange<br />
es sich unterhalb dieser Schwellenwerte<br />
hält. Für ein Überschreiten der Grenzwerte<br />
gibt es im Fall des Betläutens der<br />
Beklagten keine Anhaltspunkte. Der<br />
Kläger hat eine derartige Überschreitung<br />
der Grenzwerte nicht dargelegt. Er hat<br />
vielmehr ausdrücklich erklärt, die ‚Lärmstärke’<br />
spiele für ihn, ‚soweit sie oberhalb<br />
der Hörschwelle, zumindest aber der<br />
Weckschwelle’ liege, ‚keine Rolle’. Es gibt<br />
auch keine anderweitigen Hinweise auf<br />
eine Überschreitung der Schwellenwerte.<br />
Eine schädliche Umwelteinwirkung ist<br />
darüber hinaus nicht gegeben, wenn die<br />
Immission herkömmlich, sozial adäquat<br />
und allgemein akzeptiert ist. So liegen<br />
die Dinge hier. Das morgendliche Läuten<br />
ist eine kirchliche Tradition, die im vorliegenden<br />
Fall bereits so lange besteht,<br />
dass eine genaue Datierung des Beginns<br />
nicht möglich ist. Der Kläger bezweifelt<br />
zwar, dass die Beklagte das alltägliche<br />
Betläuten seit mindestens 1756 regelmäßig<br />
praktiziert. Soweit sich sein Vortrag<br />
dabei allein darauf stützt, dass es vor<br />
1924 noch kein elektrisches Geläut gegeben<br />
habe, handelt es sich aber um eine<br />
bloße Mutmaßung. Da das morgendliche<br />
Betläuten jedenfalls seit langem den Tageslauf<br />
der Gemeinde prägt, ist es ‚herkömmlich’<br />
im Sinne des Immissionsschutzrechts.<br />
Das Geläut ist auch sozialadäquat und<br />
wird allgemein akzeptiert. Vor allem in<br />
der ländlichen Bevölkerung wird dem<br />
Glockengeläut keineswegs nur eine reli-<br />
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