Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 4 | 2012<br />
__________________________________________________________________________________________<br />
Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1<br />
StGB strafbar gemacht haben.<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
B müsste unter Anwendung von Gewalt<br />
eine fremde bewegliche Sache weggenommen<br />
haben. Bei dem Ring handelt<br />
es sich um eine für ihn fremde (nicht in<br />
seinem Alleineigentum stehende, aber<br />
auch nicht herrenlose bzw. nicht verkehrsfähige)<br />
bewegliche Sache. Durch<br />
den Schlag mit dem Totschläger hat B<br />
unproblematisch Gewalt angewendet.<br />
An dem Ring hatte T Gewahrsam (von<br />
natürlichem Besitzwillen getragene tatsächliche<br />
Sachherrschaft, der Reichweite<br />
nach von der Verkehrsauffassung<br />
bestimmt). Da dieser Gewahrsam einmal<br />
begründet war, ist kein stets aktu-<br />
eller Herrschaftswille erforderlich. 50<br />
Denn sozial-normativ (bzw. nach der<br />
Verkehrsauffassung) behalten auch<br />
Bewusstlose Gewahrsam. 51 Diesen<br />
fortbestehenden Gewahrsam hat B<br />
gebrochen, indem er dem Bewusstlosen<br />
den Ring vom Finger zog. Zugleich hat<br />
B damit eigenen Gewahrsam begründet<br />
und die Wegnahme vollendet. Für diese<br />
Wegnahme war die Gewaltanwendung<br />
objektiv kausal, so dass es auf den<br />
Streit, ob die finale Verknüpfung zwischen<br />
qualifiziertem Nötigungsmittel<br />
und Wegnahme ein objektives Element<br />
50 Kindhäuser, in: NK-StGB, 3. Aufl., § 242<br />
Rdnr. 36.<br />
51 BGH, NJW 1985, 1911.<br />
besitzt 52 oder strikt subjektiv ausge-<br />
richtet ist, 53 nicht ankommt.<br />
Der objektive Grundtatbestand des<br />
§ 249 StGB ist von B verwirklicht. Der<br />
Totschläger könnte eine Waffe sein,<br />
dann wäre die Tat nach § 250 Abs. 2<br />
Nr. 1 StGB qualifiziert, weil B diese Waffe<br />
bei seiner Tat verwendet hat.<br />
Unter einer Waffe im Sinne des § 250<br />
Abs. 2 Nr. 1 StGB versteht man Waffen<br />
im technischen Sinn, also bewegliche<br />
Sachen, die ihrer Art nach zur Verursachung<br />
erheblicher Verletzungen von<br />
Personen generell geeignet und be-<br />
stimmt sind. 54 Ein Totschläger erfüllt<br />
diese Definition unproblematisch.<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
B wusste, dass es sich bei dem Ring um<br />
eine für ihn fremde bewegliche Sache<br />
handelte und hat vorsätzlich Gewalt<br />
gegen T angewendet, um ihm diese Sache<br />
wegzunehmen und sie zunächst<br />
selbst in Gewahrsam zu nehmen, bevor<br />
er sie an R weiterreichen wollte. Weil<br />
ihm klar war, dass auch R kein Recht an<br />
dem Ring hatte, lag auch die Absicht<br />
rechtswidriger (Dritt-) Zueignung vor.<br />
Er wusste, dass es sich beim Totschläger<br />
um eine bewegliche Sache handelt, die<br />
52 So Sinn, in: SK-StGB, Losebl. (Stand: November<br />
2009), § 249 Rdnr. 36.<br />
53 H.M., Nachweise bei Wessels/Hillenkamp,<br />
Strafrecht BT 2, 34. Aufl., Rdnr. 350.<br />
54 Fischer, StGB, 59. Aufl., § 250 Rdnr. 4.<br />
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