03.03.2013 Aufrufe

Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

AUSGABE 4 | 2012<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1<br />

StGB strafbar gemacht haben.<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

B müsste unter Anwendung von Gewalt<br />

eine fremde bewegliche Sache weggenommen<br />

haben. Bei dem Ring handelt<br />

es sich um eine für ihn fremde (nicht in<br />

seinem Alleineigentum stehende, aber<br />

auch nicht herrenlose bzw. nicht verkehrsfähige)<br />

bewegliche Sache. Durch<br />

den Schlag mit dem Totschläger hat B<br />

unproblematisch Gewalt angewendet.<br />

An dem Ring hatte T Gewahrsam (von<br />

natürlichem Besitzwillen getragene tatsächliche<br />

Sachherrschaft, der Reichweite<br />

nach von der Verkehrsauffassung<br />

bestimmt). Da dieser Gewahrsam einmal<br />

begründet war, ist kein stets aktu-<br />

eller Herrschaftswille erforderlich. 50<br />

Denn sozial-normativ (bzw. nach der<br />

Verkehrsauffassung) behalten auch<br />

Bewusstlose Gewahrsam. 51 Diesen<br />

fortbestehenden Gewahrsam hat B<br />

gebrochen, indem er dem Bewusstlosen<br />

den Ring vom Finger zog. Zugleich hat<br />

B damit eigenen Gewahrsam begründet<br />

und die Wegnahme vollendet. Für diese<br />

Wegnahme war die Gewaltanwendung<br />

objektiv kausal, so dass es auf den<br />

Streit, ob die finale Verknüpfung zwischen<br />

qualifiziertem Nötigungsmittel<br />

und Wegnahme ein objektives Element<br />

50 Kindhäuser, in: NK-StGB, 3. Aufl., § 242<br />

Rdnr. 36.<br />

51 BGH, NJW 1985, 1911.<br />

besitzt 52 oder strikt subjektiv ausge-<br />

richtet ist, 53 nicht ankommt.<br />

Der objektive Grundtatbestand des<br />

§ 249 StGB ist von B verwirklicht. Der<br />

Totschläger könnte eine Waffe sein,<br />

dann wäre die Tat nach § 250 Abs. 2<br />

Nr. 1 StGB qualifiziert, weil B diese Waffe<br />

bei seiner Tat verwendet hat.<br />

Unter einer Waffe im Sinne des § 250<br />

Abs. 2 Nr. 1 StGB versteht man Waffen<br />

im technischen Sinn, also bewegliche<br />

Sachen, die ihrer Art nach zur Verursachung<br />

erheblicher Verletzungen von<br />

Personen generell geeignet und be-<br />

stimmt sind. 54 Ein Totschläger erfüllt<br />

diese Definition unproblematisch.<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

B wusste, dass es sich bei dem Ring um<br />

eine für ihn fremde bewegliche Sache<br />

handelte und hat vorsätzlich Gewalt<br />

gegen T angewendet, um ihm diese Sache<br />

wegzunehmen und sie zunächst<br />

selbst in Gewahrsam zu nehmen, bevor<br />

er sie an R weiterreichen wollte. Weil<br />

ihm klar war, dass auch R kein Recht an<br />

dem Ring hatte, lag auch die Absicht<br />

rechtswidriger (Dritt-) Zueignung vor.<br />

Er wusste, dass es sich beim Totschläger<br />

um eine bewegliche Sache handelt, die<br />

52 So Sinn, in: SK-StGB, Losebl. (Stand: November<br />

2009), § 249 Rdnr. 36.<br />

53 H.M., Nachweise bei Wessels/Hillenkamp,<br />

Strafrecht BT 2, 34. Aufl., Rdnr. 350.<br />

54 Fischer, StGB, 59. Aufl., § 250 Rdnr. 4.<br />

69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!