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Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 4 | 2012<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

b) In einer Entscheidung aus dem Jahr<br />

2011 (BAG, Urteil vom 17.08.2011 − 5 AZR<br />

406/10, NZA 2011, 1335) setzte sich das<br />

BAG – nachdem es zunächst die Unwirksamkeit<br />

der Pauschalabgeltungsklausel<br />

festgestellt hatte – sodann näher<br />

mit den Folgen einer unwirksamen<br />

Pauschalabgeltungsklausel auseinander:<br />

"Mithin enthält der Arbeitsvertrag weder<br />

eine positive noch eine negative Regelung<br />

zur Vergütung von Überstunden.<br />

Anspruchsgrundlage für das Begehren<br />

des Klägers kann deshalb […] nur § 612<br />

Abs. 1 BGB sein. Dessen Voraussetzungen<br />

liegen aber nicht vor.<br />

Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung<br />

als stillschweigend vereinbart,<br />

wenn die Dienstleistung den Umständen<br />

nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten<br />

ist. […]<br />

Es fehlt jedenfalls an der weiteren Voraussetzung<br />

des § 612 Abs. 1 BGB, dass die<br />

Leistung der streitgegenständlichen Überstunden<br />

den Umständen nach nur<br />

gegen eine Vergütung zu erwarten war.<br />

Die nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche –<br />

objektive – Vergütungserwartung wird<br />

zwar in weiten Teilen des Arbeitslebens<br />

gegeben sein. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz,<br />

dass jede Mehrarbeitszeit<br />

oder jede dienstliche Anwesenheit über<br />

die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu<br />

vergüten ist, gibt es jedoch gerade bei<br />

Diensten höherer Art nicht. Die Vergü-<br />

tungserwartung ist deshalb stets anhand<br />

eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung<br />

der Verkehrssitte, der Art, des<br />

Umfangs und der Dauer der Dienstleistung<br />

sowie der Stellung der Beteiligten<br />

zueinander festzustellen, ohne dass es<br />

auf deren persönliche Meinung ankäme.<br />

Sie kann sich insbesondere daraus ergeben,<br />

dass im betreffenden Wirtschaftsbereich<br />

Tarifverträge gelten, die für vergleichbare<br />

Arbeiten eine Vergütung von<br />

Überstunden vorsehen. Darlegungs- und<br />

beweispflichtig für das Bestehen einer<br />

Vergütungserwartung ist nach allgemeinen<br />

Grundsätzen derjenige, der eine Vergütung<br />

begehrt."<br />

Für die Fallbearbeitung bedeutet dies,<br />

dass die Unwirksamkeit einer Pauschalabgeltungsklausel<br />

nicht automatisch<br />

dazu führt, dass dem Arbeitnehmer ein<br />

Vergütungsanspruch für geleistete Überstunden<br />

zusteht.<br />

Vielmehr ist in einem solchen Fall prüfungstechnisch<br />

dergestalt vorzugehen,<br />

dass zunächst festgestellt wird, dass die<br />

Pauschalabgeltungsklausel unwirksam<br />

ist. Sodann ist festzustellen, dass der<br />

Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütung<br />

geleisteter Überstunden somit<br />

weder eine positive noch eine negative<br />

Regelung enthält.<br />

Als weitere Anspruchsgrundlage ist anschließend<br />

§ 612 Abs. 1 BGB zu prüfen<br />

und zunächst festzustellen, dass der<br />

Arbeitsvertrag die Vergütung von Über-<br />

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