Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 4 | 2012<br />
__________________________________________________________________________________________<br />
Neuberechnung im Wahlrecht nicht<br />
vorgesehen, weshalb auch keine Regelungen<br />
für den Übergang von Mandaten<br />
existierten.<br />
Die Ungültigerklärung einer Wahl setzt<br />
einen erheblichen Wahlfehler von solchem<br />
Gewicht voraus, dass ein Fortbestand<br />
der in dieser Weise gewählten<br />
Volksvertretung unerträglich erschie-<br />
ne. 22 Das BVerfG lehnt sie im vorliegenden<br />
Fall ebenfalls ab. Die daraufhin<br />
erforderliche Neuwahl stelle einen erheblichen<br />
und störenden Eingriff in die<br />
Arbeit des Europäischen Parlamentes<br />
dar. Dies wiege schwerer als die Korrektur<br />
eines Wahlfehlers, der nur einen<br />
geringen Anteil der Abgeordneten des<br />
deutschen Kontingentes betreffe, die<br />
Legitimität der deutschen Abgeordneten<br />
in ihrer Gesamtheit nicht in Frage<br />
stelle und darum nicht als unerträglich<br />
anzusehen sei.<br />
Das erscheint nicht unproblematisch.<br />
Das BVerfG schreitet zwar einerseits zu<br />
einer äußerst detaillierten Kontrolle der<br />
Wahlvorschriften, scheut dann aber die<br />
Konsequenzen; es beschränkt den<br />
Spielraum des Gesetzgebers, will aber<br />
andererseits niemandem weh tun. Zudem<br />
schafft das Gericht, wie schon in<br />
früheren Entscheidungen, im Ergebnis<br />
eine dritte Kategorie zwischen verfassungsmäßigem<br />
und verfassungswidrigem<br />
Staatshandeln: nämlich Maßnah-<br />
22 BVerfGE 103, 111 (135); 121, 266 (311 f.).<br />
men, die zwar verfassungswidrig sind,<br />
dies aber nicht so gravierend, dass sie<br />
unverzüglich aufgehoben werden müssten.<br />
Das ist von hoher Praktikabilität,<br />
methodisch aber bedenklich.<br />
Folgt man dem BVerfG, so erfolgt keine<br />
Korrektur des Wahlfehlers.<br />
Aufgabe 2: 23<br />
A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde<br />
zum BVerfG<br />
I. Zuständigkeit des BVerfG<br />
Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt<br />
sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13<br />
Nr. 8a BVerfGG.<br />
II. Beschwerdefähigkeit (§ 90 Abs. 1<br />
BVerfGG)<br />
Beschwerdefähig ist jedermann, also<br />
auch P.<br />
III. Beschwerdegegenstand (§ 90 Abs. 1<br />
BVerfGG)<br />
Beschwerdegegenstand ist § 2 Abs. 1 S. 2<br />
LWG BW (Rechtssatzverfassungsbeschwerde).<br />
23 Gefragt ist hier nach der Zulässigkeit (nicht<br />
nach den Erfolgsaussichten, also nicht nach der<br />
Begründetheit) eines verfassungsgerichtlichen<br />
Verfahrens. Dabei gilt es, daran zu denken, dass<br />
das Land Baden-Württemberg mit dem Staatsgerichtshof<br />
ebenfalls über ein Verfassungsgericht<br />
verfügt.<br />
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