03.03.2013 Aufrufe

Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

AUSGABE 4 | 2012<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

Neuberechnung im Wahlrecht nicht<br />

vorgesehen, weshalb auch keine Regelungen<br />

für den Übergang von Mandaten<br />

existierten.<br />

Die Ungültigerklärung einer Wahl setzt<br />

einen erheblichen Wahlfehler von solchem<br />

Gewicht voraus, dass ein Fortbestand<br />

der in dieser Weise gewählten<br />

Volksvertretung unerträglich erschie-<br />

ne. 22 Das BVerfG lehnt sie im vorliegenden<br />

Fall ebenfalls ab. Die daraufhin<br />

erforderliche Neuwahl stelle einen erheblichen<br />

und störenden Eingriff in die<br />

Arbeit des Europäischen Parlamentes<br />

dar. Dies wiege schwerer als die Korrektur<br />

eines Wahlfehlers, der nur einen<br />

geringen Anteil der Abgeordneten des<br />

deutschen Kontingentes betreffe, die<br />

Legitimität der deutschen Abgeordneten<br />

in ihrer Gesamtheit nicht in Frage<br />

stelle und darum nicht als unerträglich<br />

anzusehen sei.<br />

Das erscheint nicht unproblematisch.<br />

Das BVerfG schreitet zwar einerseits zu<br />

einer äußerst detaillierten Kontrolle der<br />

Wahlvorschriften, scheut dann aber die<br />

Konsequenzen; es beschränkt den<br />

Spielraum des Gesetzgebers, will aber<br />

andererseits niemandem weh tun. Zudem<br />

schafft das Gericht, wie schon in<br />

früheren Entscheidungen, im Ergebnis<br />

eine dritte Kategorie zwischen verfassungsmäßigem<br />

und verfassungswidrigem<br />

Staatshandeln: nämlich Maßnah-<br />

22 BVerfGE 103, 111 (135); 121, 266 (311 f.).<br />

men, die zwar verfassungswidrig sind,<br />

dies aber nicht so gravierend, dass sie<br />

unverzüglich aufgehoben werden müssten.<br />

Das ist von hoher Praktikabilität,<br />

methodisch aber bedenklich.<br />

Folgt man dem BVerfG, so erfolgt keine<br />

Korrektur des Wahlfehlers.<br />

Aufgabe 2: 23<br />

A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde<br />

zum BVerfG<br />

I. Zuständigkeit des BVerfG<br />

Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt<br />

sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13<br />

Nr. 8a BVerfGG.<br />

II. Beschwerdefähigkeit (§ 90 Abs. 1<br />

BVerfGG)<br />

Beschwerdefähig ist jedermann, also<br />

auch P.<br />

III. Beschwerdegegenstand (§ 90 Abs. 1<br />

BVerfGG)<br />

Beschwerdegegenstand ist § 2 Abs. 1 S. 2<br />

LWG BW (Rechtssatzverfassungsbeschwerde).<br />

23 Gefragt ist hier nach der Zulässigkeit (nicht<br />

nach den Erfolgsaussichten, also nicht nach der<br />

Begründetheit) eines verfassungsgerichtlichen<br />

Verfahrens. Dabei gilt es, daran zu denken, dass<br />

das Land Baden-Württemberg mit dem Staatsgerichtshof<br />

ebenfalls über ein Verfassungsgericht<br />

verfügt.<br />

42

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!