Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 4 | 2012<br />
__________________________________________________________________________________________<br />
Bundesrecht: Auszug aus dem Gesetz<br />
über die Wahl der Abgeordneten des<br />
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik<br />
Deutschland (Europawahlgesetz<br />
– EuWG):<br />
§ 2 Wahlsystem, Sitzverteilung<br />
(1) Die Wahl erfolgt nach den<br />
Grundsätzen der Verhältniswahl mit<br />
Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge<br />
können für ein Land oder als<br />
gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt<br />
werden. Jeder Wähler hat eine<br />
Stimme.<br />
(5) Die auf die Wahlvorschläge entfallenden<br />
Sitze werden in der dort festgelegten<br />
Reihenfolge besetzt. […]<br />
(7) Bei der Verteilung der Sitze auf die<br />
Wahlvorschläge werden nur Wahlvorschläge<br />
berücksichtigt, die mindestens<br />
5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen<br />
gültigen Stimmen erhalten<br />
haben.<br />
§ 26 Wahlprüfung und Anfechtung<br />
(1) Über die Gültigkeit der Wahl wird<br />
im Wahlprüfungsverfahren entschieden.<br />
(2) Für das Wahlprüfungsverfahren gelten<br />
die Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes<br />
mit Ausnahme des § 6<br />
Abs. 3 Buchstabe e, des § 14 Satz 2 und<br />
des § 16 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden<br />
Fassung entsprechend.<br />
(3) Gegen die Entscheidung des Deutschen<br />
Bundestages im Wahlprüfungsverfahren<br />
ist die Beschwerde an das<br />
Bundesverfassungsgericht zulässig. Die<br />
Beschwerde kann der Abgeordnete,<br />
dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein<br />
Wahlberechtigter, dessen Einspruch<br />
vom Deutschen Bundestag verworfen<br />
worden ist, wenn ihm mindestens einhundert<br />
Wahlberechtigte beitreten,<br />
oder eine Gruppe von wenigstens acht<br />
Abgeordneten des Europäischen Parlaments<br />
aus der Bundesrepublik Deutschland<br />
binnen einer Frist von zwei Monaten<br />
seit der Beschlußfassung des Deutschen<br />
Bundestages beim Bundesverfassungsgericht<br />
erheben; die Beschwerde<br />
ist innerhalb dieser Frist zu begründen.<br />
Für die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht<br />
gelten die Vorschriften<br />
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht<br />
entsprechend.<br />
(4) Im übrigen können Entscheidungen<br />
und Maßnahmen, die sich unmittelbar<br />
auf das Wahlverfahren beziehen, nur<br />
mit den in diesem Gesetz sowie in der<br />
Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen<br />
angefochten werden.<br />
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