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Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 4 | 2012<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

Bundesrecht: Auszug aus dem Gesetz<br />

über die Wahl der Abgeordneten des<br />

Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik<br />

Deutschland (Europawahlgesetz<br />

– EuWG):<br />

§ 2 Wahlsystem, Sitzverteilung<br />

(1) Die Wahl erfolgt nach den<br />

Grundsätzen der Verhältniswahl mit<br />

Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge<br />

können für ein Land oder als<br />

gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt<br />

werden. Jeder Wähler hat eine<br />

Stimme.<br />

(5) Die auf die Wahlvorschläge entfallenden<br />

Sitze werden in der dort festgelegten<br />

Reihenfolge besetzt. […]<br />

(7) Bei der Verteilung der Sitze auf die<br />

Wahlvorschläge werden nur Wahlvorschläge<br />

berücksichtigt, die mindestens<br />

5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen<br />

gültigen Stimmen erhalten<br />

haben.<br />

§ 26 Wahlprüfung und Anfechtung<br />

(1) Über die Gültigkeit der Wahl wird<br />

im Wahlprüfungsverfahren entschieden.<br />

(2) Für das Wahlprüfungsverfahren gelten<br />

die Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes<br />

mit Ausnahme des § 6<br />

Abs. 3 Buchstabe e, des § 14 Satz 2 und<br />

des § 16 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden<br />

Fassung entsprechend.<br />

(3) Gegen die Entscheidung des Deutschen<br />

Bundestages im Wahlprüfungsverfahren<br />

ist die Beschwerde an das<br />

Bundesverfassungsgericht zulässig. Die<br />

Beschwerde kann der Abgeordnete,<br />

dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein<br />

Wahlberechtigter, dessen Einspruch<br />

vom Deutschen Bundestag verworfen<br />

worden ist, wenn ihm mindestens einhundert<br />

Wahlberechtigte beitreten,<br />

oder eine Gruppe von wenigstens acht<br />

Abgeordneten des Europäischen Parlaments<br />

aus der Bundesrepublik Deutschland<br />

binnen einer Frist von zwei Monaten<br />

seit der Beschlußfassung des Deutschen<br />

Bundestages beim Bundesverfassungsgericht<br />

erheben; die Beschwerde<br />

ist innerhalb dieser Frist zu begründen.<br />

Für die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht<br />

gelten die Vorschriften<br />

des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht<br />

entsprechend.<br />

(4) Im übrigen können Entscheidungen<br />

und Maßnahmen, die sich unmittelbar<br />

auf das Wahlverfahren beziehen, nur<br />

mit den in diesem Gesetz sowie in der<br />

Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen<br />

angefochten werden.<br />

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