Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 4 | 2012<br />
__________________________________________________________________________________________<br />
BGB setzt nach dem klaren Wortlaut<br />
ein tatsächlich bestehendes Pfandrecht<br />
voraus. Dass der Vermieter ein solches<br />
geltend macht, genügt nicht, um eine<br />
solche Pflicht zu begründen, zumal ja<br />
auch dadurch Rechte begründet wer-<br />
den. 11<br />
Grundsätzlich sind Haustiere jedoch<br />
gem. § 811c I (i.V.m. § 562 I 2 BGB) unpfändbar.<br />
Allerdings kommt angesichts des hohen<br />
Wertes des Papageis hier die Ausnahme<br />
nach § 811c II BGB in Betracht. 12 Jedoch<br />
setzt diese Ausnahme einen Antrag<br />
voraus, weshalb sie hier nicht berücksichtigt<br />
werden kann.<br />
Es besteht also kein Vermieterpfandrecht<br />
am Papagei und damit auch keine<br />
Verwahrungspflicht aus § 1215 BGB.<br />
4. Zwischenergebnis<br />
Es besteht kein Schuldverhältnis und<br />
damit kein Anspruch aus § 280 I BGB.<br />
II. Anspruch aus §§ 989, 990 I BGB<br />
A war Eigentümer, V Besitzer. Ein<br />
Recht zum Besitz bestand nicht, da der<br />
Papagei nicht dem Vermieterpfandrecht<br />
unterlag.<br />
11 Abl. auch Flatow, NJW 2006, 1396 (1398).<br />
12 Siehe dazu Gruber, in: Münchener Kommentar<br />
zur ZPO, § 811c Rdnr. 6.<br />
V müsste gemäß § 990 I BGB bösgläubig<br />
im Hinblick auf sein Besitzrecht<br />
gewesen sein. V wusste, dass nicht alle<br />
Sachen dem Vermieterpfandrecht unterliegen.<br />
Durch die pauschale Geltendmachung<br />
bringt er zum Ausdruck,<br />
dass es ihm gleichgültig ist, ob und welche<br />
Sachen dem Vermieterpfandrecht<br />
unterliegen.<br />
Da der Papagei verschwunden ist, ist<br />
auch die Herausgabe unmöglich.<br />
Unklar ist, ob V das Verschwinden zu<br />
vertreten hat. V selbst war bei der Räumung<br />
nicht anwesend, ihm könnte jedoch<br />
das Verhalten des G zuzurechnen<br />
sein. Das Verschulden des Gerichtsvollziehers<br />
ist nur dann gem. § 278 BGB zuzurechnen,<br />
wenn seine Tätigkeit – und<br />
nicht nur seine Beauftragung – zum<br />
Pflichtenkreis des Schuldners gehört. 13<br />
Hier betrifft die Tätigkeit des Verwahrens<br />
der Sachen eine Pflicht des V. Ein<br />
etwaiges Verschulden des Gerichtsvollziehers<br />
bei der Räumung wäre ihm daher<br />
zuzurechnen.<br />
Das Verschulden wird vermutet, § 280 I 2<br />
BGB gilt analog bei gesetzlichen Schuld-<br />
verhältnissen. 14<br />
13 Grundmann, in: Münchener Kommentar zum<br />
BGB, § 278 Rdnr. 29; BGH, NJW 1974, 692 (bzgl.<br />
Notar).<br />
14 Otto, in: Staudinger, BGB, 2009, § 280 Rdnr.<br />
B2; Gursky, in: Staudinger, BGB, 2006 § 989<br />
Rdnr. 38.<br />
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