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Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 4 | 2012<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

BGB setzt nach dem klaren Wortlaut<br />

ein tatsächlich bestehendes Pfandrecht<br />

voraus. Dass der Vermieter ein solches<br />

geltend macht, genügt nicht, um eine<br />

solche Pflicht zu begründen, zumal ja<br />

auch dadurch Rechte begründet wer-<br />

den. 11<br />

Grundsätzlich sind Haustiere jedoch<br />

gem. § 811c I (i.V.m. § 562 I 2 BGB) unpfändbar.<br />

Allerdings kommt angesichts des hohen<br />

Wertes des Papageis hier die Ausnahme<br />

nach § 811c II BGB in Betracht. 12 Jedoch<br />

setzt diese Ausnahme einen Antrag<br />

voraus, weshalb sie hier nicht berücksichtigt<br />

werden kann.<br />

Es besteht also kein Vermieterpfandrecht<br />

am Papagei und damit auch keine<br />

Verwahrungspflicht aus § 1215 BGB.<br />

4. Zwischenergebnis<br />

Es besteht kein Schuldverhältnis und<br />

damit kein Anspruch aus § 280 I BGB.<br />

II. Anspruch aus §§ 989, 990 I BGB<br />

A war Eigentümer, V Besitzer. Ein<br />

Recht zum Besitz bestand nicht, da der<br />

Papagei nicht dem Vermieterpfandrecht<br />

unterlag.<br />

11 Abl. auch Flatow, NJW 2006, 1396 (1398).<br />

12 Siehe dazu Gruber, in: Münchener Kommentar<br />

zur ZPO, § 811c Rdnr. 6.<br />

V müsste gemäß § 990 I BGB bösgläubig<br />

im Hinblick auf sein Besitzrecht<br />

gewesen sein. V wusste, dass nicht alle<br />

Sachen dem Vermieterpfandrecht unterliegen.<br />

Durch die pauschale Geltendmachung<br />

bringt er zum Ausdruck,<br />

dass es ihm gleichgültig ist, ob und welche<br />

Sachen dem Vermieterpfandrecht<br />

unterliegen.<br />

Da der Papagei verschwunden ist, ist<br />

auch die Herausgabe unmöglich.<br />

Unklar ist, ob V das Verschwinden zu<br />

vertreten hat. V selbst war bei der Räumung<br />

nicht anwesend, ihm könnte jedoch<br />

das Verhalten des G zuzurechnen<br />

sein. Das Verschulden des Gerichtsvollziehers<br />

ist nur dann gem. § 278 BGB zuzurechnen,<br />

wenn seine Tätigkeit – und<br />

nicht nur seine Beauftragung – zum<br />

Pflichtenkreis des Schuldners gehört. 13<br />

Hier betrifft die Tätigkeit des Verwahrens<br />

der Sachen eine Pflicht des V. Ein<br />

etwaiges Verschulden des Gerichtsvollziehers<br />

bei der Räumung wäre ihm daher<br />

zuzurechnen.<br />

Das Verschulden wird vermutet, § 280 I 2<br />

BGB gilt analog bei gesetzlichen Schuld-<br />

verhältnissen. 14<br />

13 Grundmann, in: Münchener Kommentar zum<br />

BGB, § 278 Rdnr. 29; BGH, NJW 1974, 692 (bzgl.<br />

Notar).<br />

14 Otto, in: Staudinger, BGB, 2009, § 280 Rdnr.<br />

B2; Gursky, in: Staudinger, BGB, 2006 § 989<br />

Rdnr. 38.<br />

24

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