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Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 4 | 2012<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

dem Gesetzgeber auf, die zukünftige<br />

Entwicklung zu überwachen und notfalls<br />

bei Bedarf entsprechend einzuschreiten.<br />

Zu Recht führt das Gericht<br />

aber aus, dass ein Verstoß gegen Art. 6<br />

Abs. 2 S. 1 GG nicht generell von der<br />

Hand zu weisen ist.<br />

Auch im Anschluss war das Thema<br />

noch heiß diskutiert. Spangenberg 22<br />

stellt die These auf, dass sich die Verfassungswidrigkeit<br />

von § 1626a BGB aus<br />

der Ungleichbehandlung von nichtehe-<br />

lichen und ehelichen Kindern ergibt. 23<br />

Während der Kindeswille im Rahmen<br />

von § 1671 Abs. 1 S. 2 BGB bei der Frage<br />

des Aufenthaltes des Kindes zu berücksichtigen<br />

ist, findet – wie bereits oben<br />

erwähnt – der Wille des nichtehelichen<br />

Kindes, das bei seinem Vater leben will,<br />

unterhalb der Schwelle der §§ 1666,<br />

1666a BGB keine Beachtung. 24<br />

Nach und nach wurden statistische Erhebungen<br />

durchgeführt, welche die<br />

Anzahl der Sorgerechtserklärungen be-<br />

trafen. 25 Vier Jahre später reagierte das<br />

Bundesministerium mit einem Forschungsvorhaben<br />

„Gemeinsames Sorgerecht<br />

nicht miteinander verheirateter<br />

22 OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 132 ff.<br />

23 Auslöser war das Urteil des OLG Frankfurt in<br />

FamRZ 2003, 1314 f.<br />

24 So in Rakete-Dombeck a.a.O., § 1626a BGB<br />

Rdnr. 4.<br />

25 Näher hierzu Höfelmann, FamRZ 2004, 65 f.<br />

Eltern“, 26 um sich der Sache anzunehmen.<br />

Plötzlich gestand das Ministerium,<br />

dass „Rollenverteilungen, Familien-<br />

und Lebensformen im Wandel sind“. 27<br />

Ein Wandel im Bewusstsein der Gesellschaft<br />

ist daher nicht zu verkennen.<br />

c) Entscheidung des EGMR am<br />

03.12.2009 28<br />

Der EGMR folgte der Auffassung des<br />

Gesetzgebers und des Verfassungsgerichtes<br />

in seiner Entscheidung gerade<br />

nicht. Für ihn läuft ein gemeinsames<br />

Sorgerecht gegen den Willen der Mutter<br />

dem Kindeswohl nicht entgegen. Er<br />

führt aus:<br />

„Weil das deutsche Recht eine gerichtliche<br />

Überprüfung der Sorgerechtsregelung<br />

in Trennungsfällen, in denen die<br />

Eltern verheiratet sind oder waren oder<br />

eine gemeinsame Sorgerechtserklärung<br />

abgegeben haben, vorsieht, gibt es keine<br />

hinreichenden Gründe, warum der nichteheliche<br />

Vater weniger Prüfungsmög-<br />

lichkeiten haben sollte“. 29<br />

Dies deckt sich mit den obigen Ausführungen<br />

unter III. 4. a).<br />

26 Vgl. Pressemitteilung von 03.12.2009, nachzulesen<br />

unter:<br />

http://www.bmj.de/SharedDocs/EGMR/DE/200<br />

91203_22028-04.html<br />

27 Interessanterweise kam dieser Wandel mit<br />

der Entscheidung des EGMR (vgl. III. 4. c)).<br />

28 EGMR, NJW 2012, 501.<br />

29 Der EGMR sieht hierin einen Verstoß gegen<br />

Art. 14 und Art. 8 der EMRK.<br />

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