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Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 4 | 2012<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

Eilanträge gegen Ratifikation<br />

von ESM-Vertrag und Fiskalpakt<br />

BVerfG, Urteil vom 12.09.2012 – 2 BvR 1390/12, NJW 2012, 3145<br />

1. Die über eine reine Folgenabwägung hinausgehende summarische Prüfung<br />

der Verfassungsmäßigkeit eines Zustimmungsgesetzes zu einem völkerrechtlichen<br />

Vertrag bereits im Eilrechtsschutzverfahren nach § 32 BVerfGG ist insbesondere<br />

dann geboten, wenn eine Verletzung der Schutzgüter des Art. 79 III GG<br />

in Rede steht. In einer derartigen Situation muss es Aufgabe des BVerfG sein,<br />

die Identität der Verfassung zu schützen. Ergibt die summarische Prüfung, dass<br />

eine behauptete Verletzung von Art. 79 III GG mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

gegeben ist, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil<br />

für das gemeine Wohl i.S. des § 32 BVerfGG […]. Dieser Maßstab gilt auch für<br />

begleitende gesetzliche Regelungen, wenn ein enger Sachzusammenhang mit<br />

der zugleich angegriffenen völkerrechtlichen Vereinbarung besteht.<br />

2. Ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch ohne eigene Rechtsbetroffenheit<br />

lässt sich weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) noch<br />

aus Art. 19 IV GG oder Art. 2 I GG ableiten.<br />

3. Eine Kontrolle wirtschafts- und finanzpolitischer Maßnahmen auf negative<br />

Folgen für die Geldwertstabilität durch das BVerfG kommt allenfalls in Fällen<br />

einer evidenten Minderung des Geldwerts in Betracht […].<br />

4. Ein wesentliches Element zur unionsrechtlichen Absicherung der verfassungsrechtlichen<br />

Anforderungen aus Art. 20 I und II i.V. mit Art. 79 III GG an<br />

die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestags ist<br />

das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung durch die Europäische Zentralbank<br />

[…]. Dieses Verbot wird durch den ESM-Vertrag nicht tangiert.<br />

5. Zwar kann sich das BVerfG in Bezug auf die demokratischen Gestaltungs- und<br />

Entscheidungsspielräume für zukünftiges Ausgabeverhalten nicht mit eigener<br />

Sachkompetenz an die Stelle der dazu zuvörderst berufenen Gesetzgebungskörperschaften<br />

setzen; es hat jedoch sicherzustellen, dass der demokratische<br />

Prozess offen bleibt, auf Grund anderer Mehrheitsentscheidungen rechtliche<br />

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