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Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 4 | 2012<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

Somit hat A gegen V einen Anspruch<br />

auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 I<br />

BGB. 15<br />

III. Anspruch aus §§ 823 I, 848 I BGB<br />

In Betracht kommt außerdem ein Anspruch<br />

aus §§ 823 I, 848 I BGB.<br />

1. Anwendbarkeit neben §§ 987 ff.<br />

BGB<br />

Problematisch ist zunächst deren Anwendbarkeit<br />

neben den Vorschriften<br />

über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.<br />

Nach überwiegender Meinung sind<br />

diese andere gesetzliche Schuldverhältnisse<br />

verdrängende Sonderregeln und<br />

die deliktsrechtlichen Vorschriften nur<br />

für den Fall verbotener Eigenmacht anwendbar,<br />

wie sich aus § 992 BGB ergeben<br />

soll. Nach der Gegenansicht hingegen<br />

stehen sie in freier Konkurrenz zu<br />

diesen.<br />

Da hier ein Fall der verbotenen Eigenmacht<br />

vorliegt (siehe oben), bedarf der<br />

Streit aber keiner Entscheidung.<br />

2. Eigentumsverletzung<br />

Eine Eigentumsverletzung liegt aufgrund<br />

der Besitzentziehung vor.<br />

15 Anmerkung: Im Übrigen ist, da die Haftung<br />

des V feststeht, für die Anwendung von § 830 I 2<br />

BGB kein Raum.<br />

3. Rechtswidrigkeit<br />

Die Besitzentziehung war, da der Papagei<br />

nicht vom Vermieterpfandrecht umfasst<br />

war, rechtswidrig.<br />

4.Verschulden<br />

Die Besitzentziehung selbst erfolgte mit<br />

Fahrlässigkeit des V. Ihm war klar, dass<br />

nicht an allen Sachen des A das Vermieterpfandrecht<br />

besteht, es war ihm aber<br />

auch gleichgültig.<br />

5. Rechtsfolge<br />

V haftet also auch für den zufälligen<br />

Untergang nach § 848 I BGB. Verschulden<br />

bezüglich des Verlusts ist nicht erforderlich.<br />

Ein Anspruch aus §§ 823 I, 848 I BGB<br />

besteht.<br />

C. Vorgehen gegen Rechtsanwalt R<br />

I. Anspruch aus §§ 675 I, 280 I BGB<br />

In Betracht kommt ein Anspruch aus<br />

§§ 675 I, 280 I BGB.<br />

1. Pflichtverletzung<br />

In Betracht kommt hier eine Pflichtverletzung<br />

des Rechtsanwalts. Möglicherweise<br />

stellt der Rat, gegen das Versäumnisurteil<br />

nicht vorzugehen, eine<br />

Pflichtverletzung dar. Das setzt voraus,<br />

dass ein Vorgehen gegen das Versäumnisurteil<br />

sinnvoll gewesen wäre.<br />

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