Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 4 | 2012<br />
__________________________________________________________________________________________<br />
Somit hat A gegen V einen Anspruch<br />
auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 I<br />
BGB. 15<br />
III. Anspruch aus §§ 823 I, 848 I BGB<br />
In Betracht kommt außerdem ein Anspruch<br />
aus §§ 823 I, 848 I BGB.<br />
1. Anwendbarkeit neben §§ 987 ff.<br />
BGB<br />
Problematisch ist zunächst deren Anwendbarkeit<br />
neben den Vorschriften<br />
über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.<br />
Nach überwiegender Meinung sind<br />
diese andere gesetzliche Schuldverhältnisse<br />
verdrängende Sonderregeln und<br />
die deliktsrechtlichen Vorschriften nur<br />
für den Fall verbotener Eigenmacht anwendbar,<br />
wie sich aus § 992 BGB ergeben<br />
soll. Nach der Gegenansicht hingegen<br />
stehen sie in freier Konkurrenz zu<br />
diesen.<br />
Da hier ein Fall der verbotenen Eigenmacht<br />
vorliegt (siehe oben), bedarf der<br />
Streit aber keiner Entscheidung.<br />
2. Eigentumsverletzung<br />
Eine Eigentumsverletzung liegt aufgrund<br />
der Besitzentziehung vor.<br />
15 Anmerkung: Im Übrigen ist, da die Haftung<br />
des V feststeht, für die Anwendung von § 830 I 2<br />
BGB kein Raum.<br />
3. Rechtswidrigkeit<br />
Die Besitzentziehung war, da der Papagei<br />
nicht vom Vermieterpfandrecht umfasst<br />
war, rechtswidrig.<br />
4.Verschulden<br />
Die Besitzentziehung selbst erfolgte mit<br />
Fahrlässigkeit des V. Ihm war klar, dass<br />
nicht an allen Sachen des A das Vermieterpfandrecht<br />
besteht, es war ihm aber<br />
auch gleichgültig.<br />
5. Rechtsfolge<br />
V haftet also auch für den zufälligen<br />
Untergang nach § 848 I BGB. Verschulden<br />
bezüglich des Verlusts ist nicht erforderlich.<br />
Ein Anspruch aus §§ 823 I, 848 I BGB<br />
besteht.<br />
C. Vorgehen gegen Rechtsanwalt R<br />
I. Anspruch aus §§ 675 I, 280 I BGB<br />
In Betracht kommt ein Anspruch aus<br />
§§ 675 I, 280 I BGB.<br />
1. Pflichtverletzung<br />
In Betracht kommt hier eine Pflichtverletzung<br />
des Rechtsanwalts. Möglicherweise<br />
stellt der Rat, gegen das Versäumnisurteil<br />
nicht vorzugehen, eine<br />
Pflichtverletzung dar. Das setzt voraus,<br />
dass ein Vorgehen gegen das Versäumnisurteil<br />
sinnvoll gewesen wäre.<br />
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