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Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 4 | 2012<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

für den Angreifer schonendste gewesen<br />

sein (Erforderlichkeit).<br />

Der Hammerschlag war schon kaum<br />

geeignet, den Angriff zu beenden: Zwar<br />

blieb der bewusstlose R nicht mehr<br />

vorwerfbar in ihrer Wohnung, sodass<br />

rechtlich sein Angriff beendet war –<br />

faktisch war er immer noch anwesend.<br />

Selbst wenn man die Geeignetheit ihrer<br />

Abwehr noch als gegeben ansehen will,<br />

ergeben sich starke Zweifel, ob es wirklich<br />

keine mildere, schonendere und<br />

ebenso effiziente Möglichkeit gegeben<br />

hat, den Angriff zu beenden. F hätte<br />

obrigkeitliche Hilfe anfordern (die Polizei<br />

rufen) können. Auch wenn man annehmen<br />

will, jede schonendere Abwehr<br />

wäre mit einem größeren Risiko für F<br />

behaftet und ihr daher nicht zuzumuten<br />

gewesen, dann muss man zumindest<br />

konstatieren, dass ihre Abwehrhandlung<br />

nicht geboten war: Es ist evident<br />

krass unverhältnismäßig und<br />

rechtsmissbräuchlich, den relativ geringen<br />

Angriff „Hausfriedensbruch“ mit<br />

einem Tötungsversuch abzuwehren.<br />

Daher ist der in Tötungsabsicht geführte<br />

Hammerschlag nicht gerechtfertigt.<br />

4. Schuld<br />

Es ist keins der in § 35 StGB genannten<br />

Rechtsgüter betroffen, daher kommt<br />

eine Entschuldigung wegen Notstands<br />

nicht in Betracht. Wie oben gezeigt, hat<br />

F die Grenzen der Notwehr überschritten,<br />

es ist ein sog. intensiver Not-<br />

wehrexzess gegeben. Da aber keine<br />

Hinweise vorliegen, dies habe auf<br />

Furcht, Verwirrung oder Schrecken (asthenische<br />

Affekte) auch nur in mitursächlicher<br />

Weise beruht, kann dieser<br />

Notwehrüberschreitung keine entschuldigende<br />

Wirkung nach § 33 StGB<br />

zukommen.<br />

5. Rücktritt<br />

F kann durch einen Rücktritt vom Versuch<br />

Straffreiheit erlangt haben, indem<br />

sie R zum Krankenhaus gefahren hat.<br />

Dafür darf der Tötungsversuch nicht<br />

fehlgeschlagen sein. Fehlgeschlagen ist<br />

ein Versuch dann, wenn der Täter<br />

glaubt, den angestrebten Erfolg mit den<br />

ihm zur Verfügung stehenden Mitteln<br />

entweder gar nicht mehr oder zumindest<br />

nicht ohne zeitliche/räumliche<br />

Zäsur herbeiführen zu können. F hat<br />

zunächst nicht erkannt, dass noch weitere<br />

Schläge zur Erfolgsverwirklichung<br />

nötig gewesen wären. Als sie das erkannte,<br />

hätte sie ohne weiteres mehr<br />

Schläge führen können, daher kann von<br />

einem Fehlschlag des Tötungsversuchs<br />

keine Rede sein. Da § 24 Abs. 1 S. 1 StGB<br />

für den beendeten Versuch strengere<br />

Rücktrittsanforderungen postuliert als<br />

für den unbeendeten, ist diese Unterscheidung<br />

für den Versuch Fs nachzuvollziehen.<br />

Für die Abgrenzung des beendeten<br />

vom unbeendeten Versuch ist<br />

die Vorstellung des Täters vom Verwirklichungsgrad<br />

seiner Tat maßgeb-<br />

56

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