Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 4 | 2012<br />
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für den Angreifer schonendste gewesen<br />
sein (Erforderlichkeit).<br />
Der Hammerschlag war schon kaum<br />
geeignet, den Angriff zu beenden: Zwar<br />
blieb der bewusstlose R nicht mehr<br />
vorwerfbar in ihrer Wohnung, sodass<br />
rechtlich sein Angriff beendet war –<br />
faktisch war er immer noch anwesend.<br />
Selbst wenn man die Geeignetheit ihrer<br />
Abwehr noch als gegeben ansehen will,<br />
ergeben sich starke Zweifel, ob es wirklich<br />
keine mildere, schonendere und<br />
ebenso effiziente Möglichkeit gegeben<br />
hat, den Angriff zu beenden. F hätte<br />
obrigkeitliche Hilfe anfordern (die Polizei<br />
rufen) können. Auch wenn man annehmen<br />
will, jede schonendere Abwehr<br />
wäre mit einem größeren Risiko für F<br />
behaftet und ihr daher nicht zuzumuten<br />
gewesen, dann muss man zumindest<br />
konstatieren, dass ihre Abwehrhandlung<br />
nicht geboten war: Es ist evident<br />
krass unverhältnismäßig und<br />
rechtsmissbräuchlich, den relativ geringen<br />
Angriff „Hausfriedensbruch“ mit<br />
einem Tötungsversuch abzuwehren.<br />
Daher ist der in Tötungsabsicht geführte<br />
Hammerschlag nicht gerechtfertigt.<br />
4. Schuld<br />
Es ist keins der in § 35 StGB genannten<br />
Rechtsgüter betroffen, daher kommt<br />
eine Entschuldigung wegen Notstands<br />
nicht in Betracht. Wie oben gezeigt, hat<br />
F die Grenzen der Notwehr überschritten,<br />
es ist ein sog. intensiver Not-<br />
wehrexzess gegeben. Da aber keine<br />
Hinweise vorliegen, dies habe auf<br />
Furcht, Verwirrung oder Schrecken (asthenische<br />
Affekte) auch nur in mitursächlicher<br />
Weise beruht, kann dieser<br />
Notwehrüberschreitung keine entschuldigende<br />
Wirkung nach § 33 StGB<br />
zukommen.<br />
5. Rücktritt<br />
F kann durch einen Rücktritt vom Versuch<br />
Straffreiheit erlangt haben, indem<br />
sie R zum Krankenhaus gefahren hat.<br />
Dafür darf der Tötungsversuch nicht<br />
fehlgeschlagen sein. Fehlgeschlagen ist<br />
ein Versuch dann, wenn der Täter<br />
glaubt, den angestrebten Erfolg mit den<br />
ihm zur Verfügung stehenden Mitteln<br />
entweder gar nicht mehr oder zumindest<br />
nicht ohne zeitliche/räumliche<br />
Zäsur herbeiführen zu können. F hat<br />
zunächst nicht erkannt, dass noch weitere<br />
Schläge zur Erfolgsverwirklichung<br />
nötig gewesen wären. Als sie das erkannte,<br />
hätte sie ohne weiteres mehr<br />
Schläge führen können, daher kann von<br />
einem Fehlschlag des Tötungsversuchs<br />
keine Rede sein. Da § 24 Abs. 1 S. 1 StGB<br />
für den beendeten Versuch strengere<br />
Rücktrittsanforderungen postuliert als<br />
für den unbeendeten, ist diese Unterscheidung<br />
für den Versuch Fs nachzuvollziehen.<br />
Für die Abgrenzung des beendeten<br />
vom unbeendeten Versuch ist<br />
die Vorstellung des Täters vom Verwirklichungsgrad<br />
seiner Tat maßgeb-<br />
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