Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 4 | 2012<br />
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wenig liegt in der schriftlichen Drohung,<br />
den Hund Fs zu „entführen“ und<br />
zu quälen, eine Bedrohung im Sinne der<br />
Nr. 4 – hier sind nahe stehende Personen<br />
taugliche Droh-Objekte, nicht auch<br />
noch so sehr geliebte Tiere. Aber der<br />
Brief ist unproblematisch als Kontaktaufnahme<br />
durch Mittel der Kommunikation<br />
im Sinne der Nr. 2 zu werten.<br />
Es liegt sehr nahe, im Abbestellen des<br />
Stroms eine „andere vergleichbare<br />
Handlung“ im Sinne der Nr. 5 zu sehen.<br />
Diese Variante aber wird von Teilen der<br />
Literatur wegen ihrer enormen Unbestimmtheit<br />
als mit Art. 103 Ab. 2 GG<br />
unvereinbar abgelehnt. 8 Andere Stimmen<br />
hoffen auf eine noch zu leistende<br />
(und daher für den Täter nicht zu antizipierende)<br />
Konkretisierung durch<br />
die Rspr. 9 oder sehen zumindest für<br />
die Nr. 3 u. 4 Möglichkeiten zur „innertatbestandlichen<br />
Analogie“, die eine<br />
Präzisierung der Nr. 5 ermögliche. 10 So<br />
entspreche das Abbestellen von Strom,<br />
Gas oder Wasser so weitgehend dem<br />
Bestellen von Waren und Dienstleistungen,<br />
dass es unter Nr. 5 subsumiert<br />
werden könne. 11 Es ist aber auch gut<br />
vertretbar, § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB als<br />
mit dem Bestimmtheitsgebot nicht ver-<br />
8 Fischer, StGB, 59. Aufl., § 238 Rdnr. 71c; Kinzig/Zander,<br />
JA 2007, 481 (486).<br />
9 Gazeas, JR 2007, 479 (501 f.).<br />
10 Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 238<br />
Rdnr. 5.<br />
11 Neubacher/Seher, JZ 2007, 1029 (1033).<br />
einbar anzusehen. Überzogen wäre es<br />
jedoch, die Drohung gegen den Hund<br />
als Fall der Nr. 5 anzusehen, quasi als<br />
innertatbestandliche Analogie zu Nr. 4.<br />
Denn das liefe darauf hinaus, den Kreis<br />
geschützter Rechtsgutsträger zu erweitern,<br />
oder aber unter Beibehaltung der<br />
Träger ein ganz neues Rechtsgut in den<br />
Tatbestand hineinzulesen.<br />
bb) Unbefugtheit des Nachstellens<br />
Nach überwiegender Auffassung dient<br />
das Merkmal dazu, nicht strafwürdige<br />
Fälle, wie etwa wiederholte Besuche des<br />
Gerichtsvollziehers oder wiederholte<br />
Anrufe von recherchierenden Journalisten,<br />
aus dem Anwendungsbereich des<br />
§ 238 StGB auszunehmen. Solche Befugnisse<br />
kommen für R nicht in Betracht;<br />
dass er gegen den Willen Fs<br />
handelte, wird durch deren vermeidende<br />
Reaktionen dokumentiert.<br />
cc) Beharrlichkeit des Täters<br />
Die Beharrlichkeit muss sich nicht auf<br />
jede einzelne Tatmodalität beziehen,<br />
sodass etwa ein Täter mehrfach Drohungen<br />
ausstoßen müsste, um beharrlich<br />
zu handeln. Dem Begriff der Beharrlichkeit<br />
i.S.d. § 238 StGB wohnen<br />
objektive Momente der Zeit sowie<br />
subjektive und normative Elemente<br />
der Uneinsichtigkeit und Rechtsfeindlichkeit<br />
inne; er ist nicht bereits<br />
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