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Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 4 | 2012<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

wenig liegt in der schriftlichen Drohung,<br />

den Hund Fs zu „entführen“ und<br />

zu quälen, eine Bedrohung im Sinne der<br />

Nr. 4 – hier sind nahe stehende Personen<br />

taugliche Droh-Objekte, nicht auch<br />

noch so sehr geliebte Tiere. Aber der<br />

Brief ist unproblematisch als Kontaktaufnahme<br />

durch Mittel der Kommunikation<br />

im Sinne der Nr. 2 zu werten.<br />

Es liegt sehr nahe, im Abbestellen des<br />

Stroms eine „andere vergleichbare<br />

Handlung“ im Sinne der Nr. 5 zu sehen.<br />

Diese Variante aber wird von Teilen der<br />

Literatur wegen ihrer enormen Unbestimmtheit<br />

als mit Art. 103 Ab. 2 GG<br />

unvereinbar abgelehnt. 8 Andere Stimmen<br />

hoffen auf eine noch zu leistende<br />

(und daher für den Täter nicht zu antizipierende)<br />

Konkretisierung durch<br />

die Rspr. 9 oder sehen zumindest für<br />

die Nr. 3 u. 4 Möglichkeiten zur „innertatbestandlichen<br />

Analogie“, die eine<br />

Präzisierung der Nr. 5 ermögliche. 10 So<br />

entspreche das Abbestellen von Strom,<br />

Gas oder Wasser so weitgehend dem<br />

Bestellen von Waren und Dienstleistungen,<br />

dass es unter Nr. 5 subsumiert<br />

werden könne. 11 Es ist aber auch gut<br />

vertretbar, § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB als<br />

mit dem Bestimmtheitsgebot nicht ver-<br />

8 Fischer, StGB, 59. Aufl., § 238 Rdnr. 71c; Kinzig/Zander,<br />

JA 2007, 481 (486).<br />

9 Gazeas, JR 2007, 479 (501 f.).<br />

10 Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 238<br />

Rdnr. 5.<br />

11 Neubacher/Seher, JZ 2007, 1029 (1033).<br />

einbar anzusehen. Überzogen wäre es<br />

jedoch, die Drohung gegen den Hund<br />

als Fall der Nr. 5 anzusehen, quasi als<br />

innertatbestandliche Analogie zu Nr. 4.<br />

Denn das liefe darauf hinaus, den Kreis<br />

geschützter Rechtsgutsträger zu erweitern,<br />

oder aber unter Beibehaltung der<br />

Träger ein ganz neues Rechtsgut in den<br />

Tatbestand hineinzulesen.<br />

bb) Unbefugtheit des Nachstellens<br />

Nach überwiegender Auffassung dient<br />

das Merkmal dazu, nicht strafwürdige<br />

Fälle, wie etwa wiederholte Besuche des<br />

Gerichtsvollziehers oder wiederholte<br />

Anrufe von recherchierenden Journalisten,<br />

aus dem Anwendungsbereich des<br />

§ 238 StGB auszunehmen. Solche Befugnisse<br />

kommen für R nicht in Betracht;<br />

dass er gegen den Willen Fs<br />

handelte, wird durch deren vermeidende<br />

Reaktionen dokumentiert.<br />

cc) Beharrlichkeit des Täters<br />

Die Beharrlichkeit muss sich nicht auf<br />

jede einzelne Tatmodalität beziehen,<br />

sodass etwa ein Täter mehrfach Drohungen<br />

ausstoßen müsste, um beharrlich<br />

zu handeln. Dem Begriff der Beharrlichkeit<br />

i.S.d. § 238 StGB wohnen<br />

objektive Momente der Zeit sowie<br />

subjektive und normative Elemente<br />

der Uneinsichtigkeit und Rechtsfeindlichkeit<br />

inne; er ist nicht bereits<br />

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