Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 4 | 2012<br />
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Zur Rechtsscheinhaftung bei Verwendung eines<br />
falschen Rechtsformzusatzes<br />
BGH, Urteil vom 12.06.2012 – II ZR 256/11, ZIP 2012, 1659<br />
1. Die Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB greift auch dann ein, wenn für eine<br />
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz<br />
„GmbH“ gehandelt wird. (amtlicher Leitsatz)<br />
2. In diesem Fall haftet der Handelnde nicht nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung,<br />
sondern dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner<br />
persönlich. (amtlicher Leitsatz)<br />
Sachverhalt (abgewandelt):<br />
A betreibt einen Betrieb für Fassaden-<br />
und Dacharbeiten. A möchte sein persönliches<br />
Haftungsrisiko aus seiner Tätigkeit<br />
beschränken und überlegt, eine<br />
Gesellschaft zu gründen. Da er den<br />
Gründungsaufwand für eine GmbH<br />
scheut, entschließt er sich zur Gründung<br />
einer „neuen“ Unternehmergesellschaft.<br />
Mit Gesellschaftsvertrag vom 02.02.2009<br />
gründet A die H-UG (haftungsbeschränkt).<br />
Diese wird am 30.03.2009 in<br />
das Handelsregister eingetragen. Das<br />
Stammkapital wird mit einem Betrag<br />
von EUR 100 ausgewiesen. Einziger Gesellschafter<br />
und Geschäftsführer ist A.<br />
Am 12.05.2009 unterbreitet A unter der<br />
Bezeichnung „H-GmbH.u.G. (i.G.), A“<br />
dem B ein Angebot für Fassadenarbei-<br />
ten. B nahm dieses Angebot am<br />
13.05.2009 telefonisch an. Mit einem<br />
weiteren Angebot unter identischer<br />
Bezeichnung wurden dem B weitere<br />
Fassaden- (Erneuerung des Putzes) sowie<br />
Dacharbeiten (Neudeckung des<br />
Daches) angeboten. Als Kontoinhaber<br />
für einen erbetenen Vorschuss ist die<br />
„H-GmbH, u.g.“ genannt. B zahlt in der<br />
Folge die Vorschüsse. Die Arbeiten<br />
wurden begonnen und zur Hälfte ausgeführt.<br />
Trotz mehrmaliger Fristsetzung<br />
von zwei Wochen für den Abschluss<br />
der Arbeiten wurden diese jedoch<br />
nicht zu Ende geführt. Im September<br />
2009 erklärte B die Kündigung<br />
des Vertrags mit sofortiger Wirkung<br />
und vergab die Arbeiten an das Unternehmen<br />
C. Für die Beauftragung des C<br />
entstanden dem B Mehrkosten in Höhe<br />
von EUR 12.500.<br />
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