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Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 4 | 2012<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

Zur Rechtsscheinhaftung bei Verwendung eines<br />

falschen Rechtsformzusatzes<br />

BGH, Urteil vom 12.06.2012 – II ZR 256/11, ZIP 2012, 1659<br />

1. Die Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB greift auch dann ein, wenn für eine<br />

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz<br />

„GmbH“ gehandelt wird. (amtlicher Leitsatz)<br />

2. In diesem Fall haftet der Handelnde nicht nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung,<br />

sondern dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner<br />

persönlich. (amtlicher Leitsatz)<br />

Sachverhalt (abgewandelt):<br />

A betreibt einen Betrieb für Fassaden-<br />

und Dacharbeiten. A möchte sein persönliches<br />

Haftungsrisiko aus seiner Tätigkeit<br />

beschränken und überlegt, eine<br />

Gesellschaft zu gründen. Da er den<br />

Gründungsaufwand für eine GmbH<br />

scheut, entschließt er sich zur Gründung<br />

einer „neuen“ Unternehmergesellschaft.<br />

Mit Gesellschaftsvertrag vom 02.02.2009<br />

gründet A die H-UG (haftungsbeschränkt).<br />

Diese wird am 30.03.2009 in<br />

das Handelsregister eingetragen. Das<br />

Stammkapital wird mit einem Betrag<br />

von EUR 100 ausgewiesen. Einziger Gesellschafter<br />

und Geschäftsführer ist A.<br />

Am 12.05.2009 unterbreitet A unter der<br />

Bezeichnung „H-GmbH.u.G. (i.G.), A“<br />

dem B ein Angebot für Fassadenarbei-<br />

ten. B nahm dieses Angebot am<br />

13.05.2009 telefonisch an. Mit einem<br />

weiteren Angebot unter identischer<br />

Bezeichnung wurden dem B weitere<br />

Fassaden- (Erneuerung des Putzes) sowie<br />

Dacharbeiten (Neudeckung des<br />

Daches) angeboten. Als Kontoinhaber<br />

für einen erbetenen Vorschuss ist die<br />

„H-GmbH, u.g.“ genannt. B zahlt in der<br />

Folge die Vorschüsse. Die Arbeiten<br />

wurden begonnen und zur Hälfte ausgeführt.<br />

Trotz mehrmaliger Fristsetzung<br />

von zwei Wochen für den Abschluss<br />

der Arbeiten wurden diese jedoch<br />

nicht zu Ende geführt. Im September<br />

2009 erklärte B die Kündigung<br />

des Vertrags mit sofortiger Wirkung<br />

und vergab die Arbeiten an das Unternehmen<br />

C. Für die Beauftragung des C<br />

entstanden dem B Mehrkosten in Höhe<br />

von EUR 12.500.<br />

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