Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 4 | 2012<br />
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den Sachbesitz dem öffentlichen Sonderrecht<br />
zu unterstellen, dagegen den<br />
widmungsgemäßen Sachgebrauch als<br />
privatrechtlich zu beurteilen (vgl. zum<br />
Vorgesagten: BVerwG, Urteil vom 07.10.<br />
1983 – 7 C 44/81, BVerwGE 68, 62 ff.).<br />
3. Statthafte Klageart<br />
Der Kläger begehrt hier ein Unterlassen<br />
von Immissionen. Dies kann er in Form<br />
der Unterlassungsklage als besonderem<br />
Fall der allgemeinen Leistungsklage<br />
durchsetzen. Statthafte Klageart ist daher<br />
die in der VwGO zwar nicht ausdrücklich<br />
normierte, aber dort jedenfalls<br />
vorausgesetzte (vgl. §§ 43 Abs. 2,<br />
111, 113 Abs. 3, 169 Abs. 2, 191 Abs. 1<br />
VwGO) allgemeine Leistungsklage.<br />
4. Klagebefugnis<br />
Der Kläger ist auch analog § 42 Abs. 2<br />
VwGO klagebefugt. Ihm steht möglicherweise<br />
ein aus Grundrechtspositionen<br />
herleitbarer öffentlich-rechtlicher<br />
Unterlassungsanspruch zu.<br />
5. Rechtsschutzbedürfnis<br />
Dem Kläger fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis.<br />
Der Kläger ist zwar<br />
Mitglied der Landeskirche, zu der auch<br />
die Beklagte gehört. Daraus folgt aber<br />
nicht, dass es sich bei dem Gegenstand<br />
des Rechtsstreits zwingend um eine<br />
innerkirchliche Angelegenheit handeln<br />
würde, für die dem Kläger der Weg zu<br />
den staatlichen Gerichten versperrt wä-<br />
re. Der Kläger fühlt sich durch das Glockengeläut<br />
an sich gestört, nicht speziell<br />
durch die Urheberschaft der Beklagten.<br />
Die Glocken treffen ihn deshalb<br />
nicht speziell in seiner Eigenschaft<br />
als Kirchenmitglied. Vielmehr nimmt er<br />
sie – nachvollziehbar – als eine akustische<br />
Beeinträchtigung seiner persönlichen,<br />
auch von religiösen Vorstellungen<br />
getragenen Ruhe wahr. Sein Vortrag<br />
legt es nahe, dass er in gleicher Weise<br />
aktiv geworden wäre, wenn es sich<br />
nicht um Glocken seiner eigenen Kirchengemeinde,<br />
sondern um Glocken<br />
der Gemeinde eines anderen Bekenntnisses<br />
gehandelt hätte.<br />
6. Zwischenergebnis<br />
Die Klage ist zulässig.<br />
II. Begründetheit der Klage<br />
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger<br />
steht der von ihm geltend gemachte<br />
öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch<br />
nach den allgemeinen Vorgaben<br />
des BImSchG nicht zu. Etwas anderes<br />
ergibt sich auch nicht unter besonderer<br />
Berücksichtigung seiner Grundrechte.<br />
1. Anspruchsgrundlage: öffentlichrechtlicher<br />
Unterlassungsanspruch<br />
Dessen dogmatische Herleitung erfolgt<br />
unterschiedlich (analoge Anwendung<br />
der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund<br />
eines grundrechtlichen Anspruchs aus<br />
Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 14 Abs. 1<br />
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