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Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 4 | 2012<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

den Sachbesitz dem öffentlichen Sonderrecht<br />

zu unterstellen, dagegen den<br />

widmungsgemäßen Sachgebrauch als<br />

privatrechtlich zu beurteilen (vgl. zum<br />

Vorgesagten: BVerwG, Urteil vom 07.10.<br />

1983 – 7 C 44/81, BVerwGE 68, 62 ff.).<br />

3. Statthafte Klageart<br />

Der Kläger begehrt hier ein Unterlassen<br />

von Immissionen. Dies kann er in Form<br />

der Unterlassungsklage als besonderem<br />

Fall der allgemeinen Leistungsklage<br />

durchsetzen. Statthafte Klageart ist daher<br />

die in der VwGO zwar nicht ausdrücklich<br />

normierte, aber dort jedenfalls<br />

vorausgesetzte (vgl. §§ 43 Abs. 2,<br />

111, 113 Abs. 3, 169 Abs. 2, 191 Abs. 1<br />

VwGO) allgemeine Leistungsklage.<br />

4. Klagebefugnis<br />

Der Kläger ist auch analog § 42 Abs. 2<br />

VwGO klagebefugt. Ihm steht möglicherweise<br />

ein aus Grundrechtspositionen<br />

herleitbarer öffentlich-rechtlicher<br />

Unterlassungsanspruch zu.<br />

5. Rechtsschutzbedürfnis<br />

Dem Kläger fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis.<br />

Der Kläger ist zwar<br />

Mitglied der Landeskirche, zu der auch<br />

die Beklagte gehört. Daraus folgt aber<br />

nicht, dass es sich bei dem Gegenstand<br />

des Rechtsstreits zwingend um eine<br />

innerkirchliche Angelegenheit handeln<br />

würde, für die dem Kläger der Weg zu<br />

den staatlichen Gerichten versperrt wä-<br />

re. Der Kläger fühlt sich durch das Glockengeläut<br />

an sich gestört, nicht speziell<br />

durch die Urheberschaft der Beklagten.<br />

Die Glocken treffen ihn deshalb<br />

nicht speziell in seiner Eigenschaft<br />

als Kirchenmitglied. Vielmehr nimmt er<br />

sie – nachvollziehbar – als eine akustische<br />

Beeinträchtigung seiner persönlichen,<br />

auch von religiösen Vorstellungen<br />

getragenen Ruhe wahr. Sein Vortrag<br />

legt es nahe, dass er in gleicher Weise<br />

aktiv geworden wäre, wenn es sich<br />

nicht um Glocken seiner eigenen Kirchengemeinde,<br />

sondern um Glocken<br />

der Gemeinde eines anderen Bekenntnisses<br />

gehandelt hätte.<br />

6. Zwischenergebnis<br />

Die Klage ist zulässig.<br />

II. Begründetheit der Klage<br />

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger<br />

steht der von ihm geltend gemachte<br />

öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch<br />

nach den allgemeinen Vorgaben<br />

des BImSchG nicht zu. Etwas anderes<br />

ergibt sich auch nicht unter besonderer<br />

Berücksichtigung seiner Grundrechte.<br />

1. Anspruchsgrundlage: öffentlichrechtlicher<br />

Unterlassungsanspruch<br />

Dessen dogmatische Herleitung erfolgt<br />

unterschiedlich (analoge Anwendung<br />

der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund<br />

eines grundrechtlichen Anspruchs aus<br />

Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 14 Abs. 1<br />

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