Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 4 | 2012<br />
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Anmerkung: Gegenteiliges ist selbstredend<br />
vertretbar, dann endet die Prüfung<br />
an dieser Stelle mit der Feststellung,<br />
F habe sich wegen versuchten<br />
Totschlags strafbar gemacht. Wollen<br />
Bearbeiter zeigen, dass sie auch die Definition<br />
der Freiwilligkeit beherrschen,<br />
bleibt dann noch der Weg ins Hilfsgutachten.<br />
bb) Freiwilligkeit der Vollendungshinderung<br />
Endlich muss F freiwillig zurückgetreten<br />
sein. Freiwillig handelt, wer durch<br />
autonome (situationsunabhängige) Motive<br />
zum Rücktritt veranlasst wurde.<br />
Der Täter muss eine echte Wahlmöglichkeit<br />
zwischen Aufgabe und Durchführung<br />
der Tat gehabt haben. Er muss<br />
„Herr seiner Entschlüsse“ bleiben. Ein<br />
anerkanntes Motiv für die Freiwilligkeit<br />
ist Mitleid mit dem Opfer. Vorliegend<br />
war F „Herrin ihrer Entschlüsse“ und<br />
handelte aufgrund einer freien Entscheidung,<br />
die ihr nicht aufgedrängt<br />
wurde. Danach trat sie freiwillig zurück.<br />
Nach einer anderen Meinung ist nur<br />
der Rücktritt als freiwillig zu bezeichnen,<br />
der nach Maßstäben der „Verbrechervernunft“<br />
nicht als zwingend geboten<br />
erscheint. Vorliegend wird man sagen<br />
können, dass der Rücktritt auch<br />
nach diesem Kriterium nicht als zwingend<br />
geboten erscheint und daher freiwillig<br />
erfolgte.<br />
6. Ergebnis<br />
F ist strafbefreiend vom Mordversuch<br />
zurückgetreten.<br />
II. Gefährliche Körperverletzung, §§ 223<br />
Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 u. 5 StGB<br />
Indem sie auf den überraschten R von<br />
hinten mit einem Hammer einschlug,<br />
um ihn zu töten, kann F sich wegen<br />
gefährlicher Körperverletzung nach<br />
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 u. 5<br />
StGB strafbar gemacht haben.<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
R ist eine andere Person, deren körperliches<br />
Wohlbefinden durch die üble<br />
und unangemessene Behandlung<br />
(Hammerschlag) seitens F mehr als nur<br />
unerheblich beeinträchtigt wurde. In<br />
den schweren Verletzungen und dem<br />
Bewusstseinsverlust liegt ein vom Normalzustand<br />
der körperlichen Funktionen<br />
nachteilig abweichender, pathologischer<br />
Zustand. Diese Verletzungserfolge<br />
hat F kausal und zurechenbar verursacht.<br />
Der verwendete Hammer war<br />
nach seiner objektiven Beschaffenheit<br />
und konkreten Verwendung im Einzelfall<br />
offenkundig geeignet, erhebliche<br />
Verletzungen zu verursachen. Es handelt<br />
sich daher um ein gefährliches<br />
Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1<br />
Nr. 2 Alt. 2 StGB.<br />
In einem überraschenden Angriff von<br />
hinten könnte ein hinterlistiger Über-<br />
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