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Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 4 | 2012<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

Anmerkung: Gegenteiliges ist selbstredend<br />

vertretbar, dann endet die Prüfung<br />

an dieser Stelle mit der Feststellung,<br />

F habe sich wegen versuchten<br />

Totschlags strafbar gemacht. Wollen<br />

Bearbeiter zeigen, dass sie auch die Definition<br />

der Freiwilligkeit beherrschen,<br />

bleibt dann noch der Weg ins Hilfsgutachten.<br />

bb) Freiwilligkeit der Vollendungshinderung<br />

Endlich muss F freiwillig zurückgetreten<br />

sein. Freiwillig handelt, wer durch<br />

autonome (situationsunabhängige) Motive<br />

zum Rücktritt veranlasst wurde.<br />

Der Täter muss eine echte Wahlmöglichkeit<br />

zwischen Aufgabe und Durchführung<br />

der Tat gehabt haben. Er muss<br />

„Herr seiner Entschlüsse“ bleiben. Ein<br />

anerkanntes Motiv für die Freiwilligkeit<br />

ist Mitleid mit dem Opfer. Vorliegend<br />

war F „Herrin ihrer Entschlüsse“ und<br />

handelte aufgrund einer freien Entscheidung,<br />

die ihr nicht aufgedrängt<br />

wurde. Danach trat sie freiwillig zurück.<br />

Nach einer anderen Meinung ist nur<br />

der Rücktritt als freiwillig zu bezeichnen,<br />

der nach Maßstäben der „Verbrechervernunft“<br />

nicht als zwingend geboten<br />

erscheint. Vorliegend wird man sagen<br />

können, dass der Rücktritt auch<br />

nach diesem Kriterium nicht als zwingend<br />

geboten erscheint und daher freiwillig<br />

erfolgte.<br />

6. Ergebnis<br />

F ist strafbefreiend vom Mordversuch<br />

zurückgetreten.<br />

II. Gefährliche Körperverletzung, §§ 223<br />

Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 u. 5 StGB<br />

Indem sie auf den überraschten R von<br />

hinten mit einem Hammer einschlug,<br />

um ihn zu töten, kann F sich wegen<br />

gefährlicher Körperverletzung nach<br />

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 u. 5<br />

StGB strafbar gemacht haben.<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

R ist eine andere Person, deren körperliches<br />

Wohlbefinden durch die üble<br />

und unangemessene Behandlung<br />

(Hammerschlag) seitens F mehr als nur<br />

unerheblich beeinträchtigt wurde. In<br />

den schweren Verletzungen und dem<br />

Bewusstseinsverlust liegt ein vom Normalzustand<br />

der körperlichen Funktionen<br />

nachteilig abweichender, pathologischer<br />

Zustand. Diese Verletzungserfolge<br />

hat F kausal und zurechenbar verursacht.<br />

Der verwendete Hammer war<br />

nach seiner objektiven Beschaffenheit<br />

und konkreten Verwendung im Einzelfall<br />

offenkundig geeignet, erhebliche<br />

Verletzungen zu verursachen. Es handelt<br />

sich daher um ein gefährliches<br />

Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1<br />

Nr. 2 Alt. 2 StGB.<br />

In einem überraschenden Angriff von<br />

hinten könnte ein hinterlistiger Über-<br />

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