Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen
Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen
Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
AUSGABE 4 | 2012<br />
__________________________________________________________________________________________<br />
ein Kündigungsgrund besteht (a.A. vertretbar).<br />
In Betracht kommt als Kündigungsgrund<br />
weiter der Zahlungsverzug hinsichtlich<br />
der Miete. Ein solcher ist auch<br />
unabhängig von den Voraussetzungen<br />
des § 543 BGB möglich, wenn der Tatbestand,<br />
des § 573 I Nr. 1 BGB zu beja-<br />
hen ist. 18<br />
Erforderlich ist nach überwiegender<br />
Auffassung, dass der Mieter mit einem<br />
Betrag in Verzug ist, der eine Monatsmiete<br />
übersteigt und für einen Zeitraum,<br />
der länger als zwei Monate be-<br />
steht. 19<br />
Das ist hier der Fall. Fraglich ist allerdings,<br />
ob dieser Kündigungsgrund zu<br />
berücksichtigen ist. V hat in seinem<br />
Kündigungsschreiben nur auf den Eigenbedarf<br />
Bezug genommen. Fraglich<br />
ist, ob auch der Zahlungsverzug zu berücksichtigen<br />
ist. Nach § 573 III BGB ist<br />
das nur dann der Fall, wenn der Kündigungsgrund<br />
nachträglich entstanden ist.<br />
Das gilt hier nur für die Nichtzahlung<br />
der Miete im September. Diese aber genügt<br />
in der Höhe nicht, um eine Pflichtverletzung<br />
zu begründen.<br />
18 BGH, NZM 2006, 338 (339); OLG Stuttgart,<br />
ZMR 1991, 429 (430); OLG Karlsruhe, NJW-RR<br />
1993, 79; Häublein, in: Münchener Kommentar<br />
zum BGB, § 573 Rdnr. 57.<br />
19 Hannappel, in: Beck’scher Online-Kommentar<br />
zum BGB, § 573 Rdnr. 28; Rolfs, in: Staudinger,<br />
BGB, § 573 Rdnr. 35.<br />
Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs<br />
scheidet aus.<br />
Möglicherweise kann A jedoch eine<br />
Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.<br />
Das setzt gem. § 574 I BGB einen Härtegrund<br />
seitens des Mieters voraus, welcher<br />
nach einer Abwägung Vorrang vor<br />
den Interessen des Vermieters hat.<br />
Ein Härtegrund auf Seiten des A liegt<br />
vor: er befindet sich kurz vor Abschluss<br />
seiner Bachelor-Arbeit, eine Wohnungssuche<br />
würde ihn dabei massiv beeinträchtigen.<br />
Das Interesse des Vermieters<br />
ist jedoch ebenfalls gewichtig: es ist<br />
legitim, dass er die Wohnung seiner<br />
Tochter zur Verfügung stellen will, welche<br />
auf eine Wohnung in der Nähe ihres<br />
Studienorts angewiesen ist. Bei einer<br />
Interessenabwägung ist festzustellen,<br />
dass beide Interessen von mittlerem<br />
Gewicht sind und keinem der Vorrang<br />
zukommt. In einem solchen Fall<br />
unterbleibt eine Fortsetzung des Miet-<br />
verhältnisses. 20<br />
Ein Anspruch aus § 546 BGB besteht.<br />
bb) Anspruch aus § 985 BGB<br />
Ebenso besteht ein Anspruch aus § 985<br />
BGB.<br />
20 Hannappel, in: Beck’scher Online-Kommentar<br />
zum BGB, § 573 Rdnr. 28; Blank, in: Schmidt-<br />
Futterer, Mietrecht, § 574 Rdnr. 65.<br />
27