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Christian F. Majer - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 4 | 2012<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

ein Kündigungsgrund besteht (a.A. vertretbar).<br />

In Betracht kommt als Kündigungsgrund<br />

weiter der Zahlungsverzug hinsichtlich<br />

der Miete. Ein solcher ist auch<br />

unabhängig von den Voraussetzungen<br />

des § 543 BGB möglich, wenn der Tatbestand,<br />

des § 573 I Nr. 1 BGB zu beja-<br />

hen ist. 18<br />

Erforderlich ist nach überwiegender<br />

Auffassung, dass der Mieter mit einem<br />

Betrag in Verzug ist, der eine Monatsmiete<br />

übersteigt und für einen Zeitraum,<br />

der länger als zwei Monate be-<br />

steht. 19<br />

Das ist hier der Fall. Fraglich ist allerdings,<br />

ob dieser Kündigungsgrund zu<br />

berücksichtigen ist. V hat in seinem<br />

Kündigungsschreiben nur auf den Eigenbedarf<br />

Bezug genommen. Fraglich<br />

ist, ob auch der Zahlungsverzug zu berücksichtigen<br />

ist. Nach § 573 III BGB ist<br />

das nur dann der Fall, wenn der Kündigungsgrund<br />

nachträglich entstanden ist.<br />

Das gilt hier nur für die Nichtzahlung<br />

der Miete im September. Diese aber genügt<br />

in der Höhe nicht, um eine Pflichtverletzung<br />

zu begründen.<br />

18 BGH, NZM 2006, 338 (339); OLG Stuttgart,<br />

ZMR 1991, 429 (430); OLG Karlsruhe, NJW-RR<br />

1993, 79; Häublein, in: Münchener Kommentar<br />

zum BGB, § 573 Rdnr. 57.<br />

19 Hannappel, in: Beck’scher Online-Kommentar<br />

zum BGB, § 573 Rdnr. 28; Rolfs, in: Staudinger,<br />

BGB, § 573 Rdnr. 35.<br />

Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs<br />

scheidet aus.<br />

Möglicherweise kann A jedoch eine<br />

Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.<br />

Das setzt gem. § 574 I BGB einen Härtegrund<br />

seitens des Mieters voraus, welcher<br />

nach einer Abwägung Vorrang vor<br />

den Interessen des Vermieters hat.<br />

Ein Härtegrund auf Seiten des A liegt<br />

vor: er befindet sich kurz vor Abschluss<br />

seiner Bachelor-Arbeit, eine Wohnungssuche<br />

würde ihn dabei massiv beeinträchtigen.<br />

Das Interesse des Vermieters<br />

ist jedoch ebenfalls gewichtig: es ist<br />

legitim, dass er die Wohnung seiner<br />

Tochter zur Verfügung stellen will, welche<br />

auf eine Wohnung in der Nähe ihres<br />

Studienorts angewiesen ist. Bei einer<br />

Interessenabwägung ist festzustellen,<br />

dass beide Interessen von mittlerem<br />

Gewicht sind und keinem der Vorrang<br />

zukommt. In einem solchen Fall<br />

unterbleibt eine Fortsetzung des Miet-<br />

verhältnisses. 20<br />

Ein Anspruch aus § 546 BGB besteht.<br />

bb) Anspruch aus § 985 BGB<br />

Ebenso besteht ein Anspruch aus § 985<br />

BGB.<br />

20 Hannappel, in: Beck’scher Online-Kommentar<br />

zum BGB, § 573 Rdnr. 28; Blank, in: Schmidt-<br />

Futterer, Mietrecht, § 574 Rdnr. 65.<br />

27

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