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64<br />

Recht<br />

Abgrenzung möglich, da die Kriterien, nach <strong>de</strong>nen<br />

die Tests erfolgen, ihrerseits nicht normiert<br />

sind und von <strong>de</strong>r – privaten – Testinstitution<br />

vorgegeben wer<strong>de</strong>n. In Anbetracht <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r<br />

Praxis bestehen<strong>de</strong>n Konsenses dürfte dies allerdings<br />

insoweit unschädlich sein, <strong>als</strong> bei Verwendung<br />

eines Winterreifens in gutem Zustand<br />

kein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 a StVO anzunehmen<br />

ist.<br />

Ungeklärt durch Tests ist aber, ob auch Sommerreifen<br />

i. S. d. § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO<br />

geeignet sein können. Bisher existieren keine<br />

gesicherten Erkenntnisse darüber, dass alle<br />

Reifen ohne „M+S“ Kennzeichnung winteruntauglich<br />

und damit im Sinne von § 2 Abs. 3 a<br />

S. 1 und 2 StVO nicht <strong>als</strong> für winterliche Wetterverhältnisse<br />

geeignete Bereifung angesehen<br />

wer<strong>de</strong>n könnten. Sogenannte Sommerreifen<br />

wer<strong>de</strong>n nämlich von vornherein kaum auf<br />

Schnee- und Glättetauglichkeit geprüft. Bei<br />

einem großen Winterreifentest 2005 wur<strong>de</strong>n<br />

lediglich zwei Sommerreifen getestet. Diese<br />

waren auf Eis noch im Bereich <strong>de</strong>r „geeigneten<br />

Bereifung“, auf Schnee erwiesen sie sich jedoch<br />

mit <strong>de</strong>r Note „mangelhaft“ <strong>als</strong> ungeeignete Bereifung.<br />

Auch in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Jahren hat sich<br />

an <strong>de</strong>r Struktur <strong>de</strong>r Reifentests nichts geän<strong>de</strong>rt;<br />

Sommerreifen wer<strong>de</strong>n weiterhin kaum auf Wintertauglichkeit<br />

untersucht (vgl. dazu beispielsweise<br />

die Einteilung <strong>de</strong>r Reifentests in Sommerreifen-<br />

und Winterreifentest auf <strong>de</strong>r Homepage<br />

<strong>de</strong>s ADAC). Statistisch aussagekräftige Daten<br />

zur Eignung o<strong>de</strong>r Nichteignung von Sommer-<br />

Der neue Hyundai ix35.<br />

4x2 o<strong>de</strong>r 4x4 = ix35.<br />

www.hyundai-fl eet.<strong>de</strong><br />

reifen liegen <strong>de</strong>shalb nicht vor. Es gibt damit<br />

we<strong>de</strong>r einen naturwissenschaftlichen noch einen<br />

vergleichbaren Erfahrungssatz, nach <strong>de</strong>m<br />

Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen<br />

grundsätzlich ungeeignet sind.<br />

Da die Eigenschaften von Winterreifen nicht gesetzlich<br />

o<strong>de</strong>r technisch normiert sind, und bereits<br />

die Kriterien entsprechen<strong>de</strong>r Reifentests<br />

nicht verallgemeinert sind, son<strong>de</strong>rn von <strong>de</strong>n –<br />

privaten – Testern selbst festgelegt wer<strong>de</strong>n, ist<br />

es auch nicht möglich, die fehlen<strong>de</strong> Eignung bei<br />

Eis und Schnee durch Abweichung von Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen<br />

an Winterreifen zu <strong>de</strong>finieren.<br />

Es bestehen somit we<strong>de</strong>r Material- o<strong>de</strong>r Formvorgaben,<br />

noch bestimmte Min<strong>de</strong>stqualitäten<br />

(bestimmte Bremswege bei <strong>de</strong>finierten Standardsituationen),<br />

bei <strong>de</strong>ren Nichterfüllung ein<br />

Verstoß gegen § 2 Abs. 3 a StVO vorläge. In <strong>de</strong>m<br />

zur Entscheidung stehen<strong>de</strong>n Fall war daher die<br />

Einholung eines Sachverständigengutachtens<br />

wegen Fehlens eines Vergleichsmaßstabes nicht<br />

möglich.<br />

Dementsprechend hat sich im Adressatenkreis<br />

<strong>de</strong>r Kraftfahrer kein ein<strong>de</strong>utiges Verständnis<br />

<strong>de</strong>s Wortlauts <strong>de</strong>r Norm gebil<strong>de</strong>t; die gegenwärtige<br />

Regelung wird teilweise ausdrücklich <strong>als</strong><br />

unklar o<strong>de</strong>r schwammig bezeichnet.<br />

Aber auch <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Auslegung<br />

lässt sich <strong>de</strong>r Norminhalt <strong>de</strong>s Bußgeldtatbestan<strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>r §§ 24 StVG, 2 Abs. 3 a S. 1, 2, 49 Abs.<br />

1 Ziff. 2 StVO nicht hinreichend bestimmen.<br />

Die inhaltliche Neuregelung <strong>de</strong>r Sätze 1 und 2<br />

geht auf einen Beschluss <strong>de</strong>r Ständigen Konferenz<br />

<strong>de</strong>r Innenminister und -senatoren (IMK)<br />

vom 20./21.11.2003 in Jena zurück, wonach<br />

die IMK beschlossen hatte, „<strong>de</strong>n BMI zu bitten,<br />

an <strong>de</strong>n BMVBW heranzutreten, und diesen zu<br />

bitten, im Zuge <strong>de</strong>r geplanten Neufassung <strong>de</strong>r<br />

StVO (Projekt: „Bürgernahe und verständliche<br />

StVO“) eine <strong>de</strong>utlichere Hervorhebung <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n<br />

- und durch Auslegung <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n<br />

Vorschriften ermittelten - Verhaltenspflichten<br />

<strong>de</strong>r Fahrzeugführer bei winterlichen Straßenverhältnissen<br />

zu prüfen“.<br />

Dementsprechend heißt es in <strong>de</strong>r amtlichen<br />

Begründung <strong>de</strong>r Neuregelung lediglich: „Insbeson<strong>de</strong>re<br />

soll <strong>de</strong>m bei extremen winterlichen<br />

Straßenverhältnissen auftreten<strong>de</strong>n Missstand<br />

begegnet wer<strong>de</strong>n, dass Kraftfahrzeuge und be-<br />

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