Juli - Fokus
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IMMOBILIEN<br />
RATGEBER<br />
Haushaltsversicherung<br />
und Wellnessraum<br />
Der Fitness-/Wellnessraum im Keller<br />
gilt als Wohnraum<br />
Was, wo und wie im Haus gelagert werden darf und versichert ist, stellt eine<br />
juristische Frage dar, die jetzt vom OGH beantwortet wurde. TEXT RENÉ KARAUSCHECK<br />
VERSICHERUNGSSCHUTZ. Für Privatpersonen stellt die Haushaltsversicherung<br />
eine der wesentlichsten Versicherungszweige<br />
dar. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt, worunter die<br />
Versicherungsbedingungen „alle beweglichen Sachen, die dem<br />
privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen“ verstehen. Für<br />
diese Gegenstände besteht Versicherungsschutz, wenn sie im<br />
Eigentum des Versicherungsnehmers oder bestimmter naher<br />
Angehöriger stehen. Auch fremde Sachen sind mitversichert,<br />
soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung<br />
verlangt werden kann. In räumlicher Hinsicht wird auch<br />
in den moderneren Versicherungsbedingungen eine Differenzierung<br />
vorgenommen. Die Versicherung gilt prinzipiell in den<br />
vom Versicherungsnehmer bewohnten Räumen des Gebäudes.<br />
Aber auch außerhalb der Wohnräume sind – diesfalls – nur<br />
konkret aufgezählte Sachen des Wohnungsinhaltes versichert:<br />
In Kellerräumen, Schuppen, Garagen sind Möbel, Stelllagen,<br />
Werkzeuge, Fahrräder, Kinderwagen, Krankenfahrstühle,<br />
Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote,<br />
Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-,<br />
Waschgeräte und Heizmaterial sowie geringe Mengen an Fliesen,<br />
Tapetenrollen und sonstiger Boden- und Kellerkram versichert.<br />
Die Differenzierung ist naheliegend und von einer<br />
inneren Logik beherrscht: In Kellerräumen (Kellerabteilen)<br />
und Schuppen sowie Garagen sind eben nur die einzeln aufgezählten<br />
Gegenstände, zumeist geringer wertige Gegenstände,<br />
welche auch nicht sonderlich leicht gänzlich zerstörbar oder<br />
beschädigbar sind – und gerade deshalb in Kellerräumen gelagert<br />
werden – versichert. Wertvolle Gegenstände werden im<br />
Regelfall nicht im Keller, wo sie auch nicht „gut aufgehoben“<br />
wären, aufbewahrt.<br />
KELLERGESCHOSS ALS TEIL DES HAUSES. Der OGH hatte einen Sachverhalt<br />
zu beurteilen, bei dem streitgegenständlich war, dass<br />
ein vier bis fünf Jahre alter Nerzmantel im Fitness-/Wellnessraum<br />
aufbewahrt wurde; ein Umzugskarton samt Nerzmantel<br />
befand sich im Kellergeschoß, welches zur Gänze unter<br />
dem Erdniveau liegt, und zwar dort in einem Wellnessraum,<br />
einem beheizten Saunavorraum, in dem ein Duschbereich,<br />
36 FOKUS I HOME & BUSINESS<br />
eine mit Strand, Meer und Palmen bemalte Wand, künstliche<br />
Pflanzen und Sitzgelegenheiten vorhanden waren. Das Erstgericht,<br />
das Bezirksgericht Innsbruck, hat auf Grund der Lage<br />
des Wellnessraums im Kellergeschoß die Klage des Versicherungsnehmers<br />
abgewiesen. Das Berufungsgericht und der<br />
OGH haben ausdrücklich Gegenteiliges dargelegt, da es (vor<br />
allem) bei Einfamilienhäusern nicht dem heutigen Verständnis<br />
entspricht, einen Wohnraum nur bei einer Lage über Erdniveau<br />
anzunehmen. „Vielmehr werden heute als Folge des<br />
allgemein gestiegenen Lebensstandards und des immer stärker<br />
verbreiteten Bedürfnisses nach Entspannung und Förderung<br />
der Gesundheit jedenfalls entsprechend adaptierte und<br />
benützte Räume (auch) im Kellergeschoß, wie der angesprochene<br />
Fitness-, Wellnessraum oder auch Ruheräume, dem<br />
Wohnbereich zugeordnet.“<br />
KELLERABTEIL. Der Umstand, dass in diesem Wellnessraum ein<br />
Umzugskarton gelagert war, ändert im Sinne der zitierten Entscheidung<br />
des OGH nichts daran, dass es sich um einen „Wohnraum“<br />
handelt, sodass der Nerzmantel im Wellnessraum genauso<br />
versichert war, als ob dieser Umzugskarton mit Mantel im<br />
Wohnzimmer gestanden wäre. Wäre der Nerzmantel nicht in<br />
einem als Wohnraum im Kellergeschoß zu beurteilenden Wellnessraum,<br />
sondern in einem Kellerabteil gelagert worden, wäre<br />
er nicht unter Versicherungsschutz gestanden. ■<br />
Der Autor<br />
Dr. Erich René Karauscheck ist ein<br />
auf Immobilienrecht spezialisierter<br />
Partner der Themmer, Toth & Partner<br />
Rechtsanwälte GmbH<br />
1010 Wien, Biberstraße 15<br />
Tel. 01/515 06, Fax 01/515 06-16<br />
erich.karauscheck@ttplaw.at<br />
JULI 2010