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Juli - Fokus

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IMMOBILIEN<br />

RATGEBER<br />

Haushaltsversicherung<br />

und Wellnessraum<br />

Der Fitness-/Wellnessraum im Keller<br />

gilt als Wohnraum<br />

Was, wo und wie im Haus gelagert werden darf und versichert ist, stellt eine<br />

juristische Frage dar, die jetzt vom OGH beantwortet wurde. TEXT RENÉ KARAUSCHECK<br />

VERSICHERUNGSSCHUTZ. Für Privatpersonen stellt die Haushaltsversicherung<br />

eine der wesentlichsten Versicherungszweige<br />

dar. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt, worunter die<br />

Versicherungsbedingungen „alle beweglichen Sachen, die dem<br />

privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen“ verstehen. Für<br />

diese Gegenstände besteht Versicherungsschutz, wenn sie im<br />

Eigentum des Versicherungsnehmers oder bestimmter naher<br />

Angehöriger stehen. Auch fremde Sachen sind mitversichert,<br />

soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung<br />

verlangt werden kann. In räumlicher Hinsicht wird auch<br />

in den moderneren Versicherungsbedingungen eine Differenzierung<br />

vorgenommen. Die Versicherung gilt prinzipiell in den<br />

vom Versicherungsnehmer bewohnten Räumen des Gebäudes.<br />

Aber auch außerhalb der Wohnräume sind – diesfalls – nur<br />

konkret aufgezählte Sachen des Wohnungsinhaltes versichert:<br />

In Kellerräumen, Schuppen, Garagen sind Möbel, Stelllagen,<br />

Werkzeuge, Fahrräder, Kinderwagen, Krankenfahrstühle,<br />

Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote,<br />

Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-,<br />

Waschgeräte und Heizmaterial sowie geringe Mengen an Fliesen,<br />

Tapetenrollen und sonstiger Boden- und Kellerkram versichert.<br />

Die Differenzierung ist naheliegend und von einer<br />

inneren Logik beherrscht: In Kellerräumen (Kellerabteilen)<br />

und Schuppen sowie Garagen sind eben nur die einzeln aufgezählten<br />

Gegenstände, zumeist geringer wertige Gegenstände,<br />

welche auch nicht sonderlich leicht gänzlich zerstörbar oder<br />

beschädigbar sind – und gerade deshalb in Kellerräumen gelagert<br />

werden – versichert. Wertvolle Gegenstände werden im<br />

Regelfall nicht im Keller, wo sie auch nicht „gut aufgehoben“<br />

wären, aufbewahrt.<br />

KELLERGESCHOSS ALS TEIL DES HAUSES. Der OGH hatte einen Sachverhalt<br />

zu beurteilen, bei dem streitgegenständlich war, dass<br />

ein vier bis fünf Jahre alter Nerzmantel im Fitness-/Wellnessraum<br />

aufbewahrt wurde; ein Umzugskarton samt Nerzmantel<br />

befand sich im Kellergeschoß, welches zur Gänze unter<br />

dem Erdniveau liegt, und zwar dort in einem Wellnessraum,<br />

einem beheizten Saunavorraum, in dem ein Duschbereich,<br />

36 FOKUS I HOME & BUSINESS<br />

eine mit Strand, Meer und Palmen bemalte Wand, künstliche<br />

Pflanzen und Sitzgelegenheiten vorhanden waren. Das Erstgericht,<br />

das Bezirksgericht Innsbruck, hat auf Grund der Lage<br />

des Wellnessraums im Kellergeschoß die Klage des Versicherungsnehmers<br />

abgewiesen. Das Berufungsgericht und der<br />

OGH haben ausdrücklich Gegenteiliges dargelegt, da es (vor<br />

allem) bei Einfamilienhäusern nicht dem heutigen Verständnis<br />

entspricht, einen Wohnraum nur bei einer Lage über Erdniveau<br />

anzunehmen. „Vielmehr werden heute als Folge des<br />

allgemein gestiegenen Lebensstandards und des immer stärker<br />

verbreiteten Bedürfnisses nach Entspannung und Förderung<br />

der Gesundheit jedenfalls entsprechend adaptierte und<br />

benützte Räume (auch) im Kellergeschoß, wie der angesprochene<br />

Fitness-, Wellnessraum oder auch Ruheräume, dem<br />

Wohnbereich zugeordnet.“<br />

KELLERABTEIL. Der Umstand, dass in diesem Wellnessraum ein<br />

Umzugskarton gelagert war, ändert im Sinne der zitierten Entscheidung<br />

des OGH nichts daran, dass es sich um einen „Wohnraum“<br />

handelt, sodass der Nerzmantel im Wellnessraum genauso<br />

versichert war, als ob dieser Umzugskarton mit Mantel im<br />

Wohnzimmer gestanden wäre. Wäre der Nerzmantel nicht in<br />

einem als Wohnraum im Kellergeschoß zu beurteilenden Wellnessraum,<br />

sondern in einem Kellerabteil gelagert worden, wäre<br />

er nicht unter Versicherungsschutz gestanden. ■<br />

Der Autor<br />

Dr. Erich René Karauscheck ist ein<br />

auf Immobilienrecht spezialisierter<br />

Partner der Themmer, Toth & Partner<br />

Rechtsanwälte GmbH<br />

1010 Wien, Biberstraße 15<br />

Tel. 01/515 06, Fax 01/515 06-16<br />

erich.karauscheck@ttplaw.at<br />

JULI 2010

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