Gerfahrstoffe im Gartenbau - NABU-Netz
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Die zuvor genannten Zusammenhänge müssen Eingang in<br />
eine Gefährdungsbeurteilung finden, auch wenn Arbeitsstoffe<br />
nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind (z.B. erst in einem<br />
Arbeitsprozess entstehen) oder nicht gekennzeichnet sein<br />
müssen, aber aufgrund ihrer Verwendung am Arbeitsplatz eine<br />
Gefährdung darstellen können (die gesamte TRGS 500 finden<br />
Sie <strong>im</strong> Anhang auf Seite 83).<br />
Ein Beispiel ist in diesem Zusammenhang Wasser. Es ist nicht<br />
gekennzeichnet, stellt an sich keinen Gefahrstoff dar, kann<br />
aber an einem Feuchtarbeitsplatz sehr wohl sensibilisierende<br />
(hautschädigende, allergieauslösende) Wirkung haben und<br />
somit eine Gefährdung darstellen. Eine detaillierte Dokumentation<br />
einer Gefährdungsbeurteilung ist in diesem Falle nicht<br />
erforderlich.<br />
Die Maßnahmen der Schutzstufe 1 sind ebenso als Voraussetzung<br />
für die höheren Schutzstufen zu verstehen (Schutzstufen<br />
2 bis 4).<br />
Von einer »geringen Gefährdung« kann keinesfalls be<strong>im</strong> Vorliegen<br />
von giftigen, sehr giftigen sowie krebserzeugenden,<br />
erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen<br />
der Kategorie 1 oder 2 ausgegangen werden.<br />
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