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Gerfahrstoffe im Gartenbau - NABU-Netz

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Die zuvor genannten Zusammenhänge müssen Eingang in<br />

eine Gefährdungsbeurteilung finden, auch wenn Arbeitsstoffe<br />

nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind (z.B. erst in einem<br />

Arbeitsprozess entstehen) oder nicht gekennzeichnet sein<br />

müssen, aber aufgrund ihrer Verwendung am Arbeitsplatz eine<br />

Gefährdung darstellen können (die gesamte TRGS 500 finden<br />

Sie <strong>im</strong> Anhang auf Seite 83).<br />

Ein Beispiel ist in diesem Zusammenhang Wasser. Es ist nicht<br />

gekennzeichnet, stellt an sich keinen Gefahrstoff dar, kann<br />

aber an einem Feuchtarbeitsplatz sehr wohl sensibilisierende<br />

(hautschädigende, allergieauslösende) Wirkung haben und<br />

somit eine Gefährdung darstellen. Eine detaillierte Dokumentation<br />

einer Gefährdungsbeurteilung ist in diesem Falle nicht<br />

erforderlich.<br />

Die Maßnahmen der Schutzstufe 1 sind ebenso als Voraussetzung<br />

für die höheren Schutzstufen zu verstehen (Schutzstufen<br />

2 bis 4).<br />

Von einer »geringen Gefährdung« kann keinesfalls be<strong>im</strong> Vorliegen<br />

von giftigen, sehr giftigen sowie krebserzeugenden,<br />

erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen<br />

der Kategorie 1 oder 2 ausgegangen werden.<br />

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