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Gerfahrstoffe im Gartenbau - NABU-Netz

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Arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge<br />

Generell ist bei allen Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische<br />

Betreuung (§2 Arbeitssicherheitsgesetz) zu gewährleisten.<br />

Insbesondere be<strong>im</strong> Umgang mit Gefahrstoffen ist zusätzlich<br />

eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge (§3 Arbeitsschutzgesetz)<br />

umzusetzen.<br />

Insgesamt ist somit eine umfassende arbeitsmedizinische<br />

Beratung des Arbeitgebers, aber auch der Beschäftigten<br />

gewährleistet.<br />

Der Arbeitgeber hat nach Verordnung zur arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

Pflichtuntersuchungen durchführen zu lassen,<br />

Angebotsuntersuchungen und nachgehende<br />

Untersuchungen zu ermöglichen.<br />

Der Anhang Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorge gibt darüber nähere Auskunft und ist ab Seite 81<br />

abgedruckt.<br />

Die Ergebnisse dieser Vorsorgeuntersuchungen sind in einer<br />

Vorsorgekartei festzuhalten.<br />

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