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Tagesordnung - Stadt Werl

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Darüber hinaus wurde nach derzeitiger Sachlage die Viehhaltung des vorhandenen landwirtschaftlichen<br />

Betriebes insoweit aufgegeben, dass nicht davon auszugehen ist, dass immissionsschutzrechtliche<br />

Belange berührt werden.<br />

Natur und Landschaft<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Schutzgebiete vorhanden. Von Beeinträchtigungen<br />

bestehender Schutzgebiete außerhalb des Plangebietes wird auf Grund der Abstände<br />

bzw. der topografischen Gegebenheiten und der vorgesehenen Eingrünung nicht<br />

ausgegangen.<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Im Bereich der Ergänzungssatzung handelt es sich um keine Vorhaben, die eine Pflicht zur<br />

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründen. Des Weiteren bestehen keine<br />

Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB.<br />

Deshalb wird von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen.<br />

Eingriff/Ausgleich<br />

Durch die Planung sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, die gem. § 18 Bundesnaturschutzgesetz<br />

(BNatSchG) auf der Ebene der Bauleitplanung zu bewerten sind.<br />

Im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung soll eine zusätzliche neue Wohnbebauung ermöglicht<br />

werden. Bei Realisierung erfolgt auf der gegenwärtig als Grün- bzw. Ackerland genutzten<br />

Fläche eine Versiegelung. Einer überschlägigen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung<br />

folgend ist bei einer angenommen Grundflächenzahl von 0,4 ein Ausgleich von 5.580 Biotopwertpunkten<br />

gem. der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in<br />

NRW“ zu erwarten (s. Anlage).<br />

Der Ausgleich ist als Ersatzgeld auf das städtische Ökokonto einzuzahlen, mit dem der<br />

<strong>Stadt</strong>wald aufgeforstet wird.<br />

Die genaue Eingriffsgröße und deren Kompensation ist nach Vorliegen der konkreten Planung<br />

im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens konkret zu ermitteln und rechtlich abzusichern.<br />

Artenschutz<br />

Unter Zugrundelegung des BNatSchG (2009) ist zu klären, ob durch die Umsetzung der<br />

3. Ergänzungssatzung für den Ortsteil Holtum eine Betroffenheit besonders oder streng geschützter<br />

Arten nach § 19 oder § 44 BNatSchG entstehen kann. Hierzu wurden die vom<br />

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW zur Verfügung gestellten Informationen<br />

aus dem „Fundortkataster“ (LINFOS), einschließlich des Biotopkatasters,<br />

am 5. Juli 2010 abgefragt.<br />

Die Abfrage des LINFOS und die Auskunft der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz<br />

(ABU) als ortskundige Institution zeigen, dass auf der Erweiterungsfläche selbst keine<br />

geschützten Arten vorhanden sind, was auch tatsächlich auf Grund der intensiven Nutzung<br />

für unwahrscheinlich gehalten wird. Auch bei der im LINFOS kartierten planungsrelevanten<br />

Art, dem Eremit im FFH- und Naturschutzgebiet „Laubwald bei Haus Westrich“, wird von keiner<br />

Beeinträchtigung auf Grund der Entfernung und der fehlenden Biotopstrukturen ausgegangen.

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