Tagesordnung - Stadt Werl
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Darüber hinaus wurde nach derzeitiger Sachlage die Viehhaltung des vorhandenen landwirtschaftlichen<br />
Betriebes insoweit aufgegeben, dass nicht davon auszugehen ist, dass immissionsschutzrechtliche<br />
Belange berührt werden.<br />
Natur und Landschaft<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Schutzgebiete vorhanden. Von Beeinträchtigungen<br />
bestehender Schutzgebiete außerhalb des Plangebietes wird auf Grund der Abstände<br />
bzw. der topografischen Gegebenheiten und der vorgesehenen Eingrünung nicht<br />
ausgegangen.<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Im Bereich der Ergänzungssatzung handelt es sich um keine Vorhaben, die eine Pflicht zur<br />
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründen. Des Weiteren bestehen keine<br />
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB.<br />
Deshalb wird von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen.<br />
Eingriff/Ausgleich<br />
Durch die Planung sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, die gem. § 18 Bundesnaturschutzgesetz<br />
(BNatSchG) auf der Ebene der Bauleitplanung zu bewerten sind.<br />
Im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung soll eine zusätzliche neue Wohnbebauung ermöglicht<br />
werden. Bei Realisierung erfolgt auf der gegenwärtig als Grün- bzw. Ackerland genutzten<br />
Fläche eine Versiegelung. Einer überschlägigen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung<br />
folgend ist bei einer angenommen Grundflächenzahl von 0,4 ein Ausgleich von 5.580 Biotopwertpunkten<br />
gem. der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in<br />
NRW“ zu erwarten (s. Anlage).<br />
Der Ausgleich ist als Ersatzgeld auf das städtische Ökokonto einzuzahlen, mit dem der<br />
<strong>Stadt</strong>wald aufgeforstet wird.<br />
Die genaue Eingriffsgröße und deren Kompensation ist nach Vorliegen der konkreten Planung<br />
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens konkret zu ermitteln und rechtlich abzusichern.<br />
Artenschutz<br />
Unter Zugrundelegung des BNatSchG (2009) ist zu klären, ob durch die Umsetzung der<br />
3. Ergänzungssatzung für den Ortsteil Holtum eine Betroffenheit besonders oder streng geschützter<br />
Arten nach § 19 oder § 44 BNatSchG entstehen kann. Hierzu wurden die vom<br />
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW zur Verfügung gestellten Informationen<br />
aus dem „Fundortkataster“ (LINFOS), einschließlich des Biotopkatasters,<br />
am 5. Juli 2010 abgefragt.<br />
Die Abfrage des LINFOS und die Auskunft der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz<br />
(ABU) als ortskundige Institution zeigen, dass auf der Erweiterungsfläche selbst keine<br />
geschützten Arten vorhanden sind, was auch tatsächlich auf Grund der intensiven Nutzung<br />
für unwahrscheinlich gehalten wird. Auch bei der im LINFOS kartierten planungsrelevanten<br />
Art, dem Eremit im FFH- und Naturschutzgebiet „Laubwald bei Haus Westrich“, wird von keiner<br />
Beeinträchtigung auf Grund der Entfernung und der fehlenden Biotopstrukturen ausgegangen.