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Tagesordnung - Stadt Werl

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Die <strong>Werl</strong>er<br />

„Todsünden“<br />

erschienen. In diesem neuen Bericht ist die Kritik an den öffentlichen Bauverwaltungen noch<br />

deutlicher ausgefallen. Verbesserungs- und Einsparpotential 4 ist bei den öffentlichen Bauvorhaben<br />

nach wie vor vorhanden, wie Prof. Dr. U. Blecken (TU Dortmund, Institut für Baubetriebslehre)<br />

nachweist. Demnach liegen die Baukosten bei Baumaßnahmen der öffentlichen<br />

Hand um 40 bis 50% über denen der privaten Bauherren. Diese Mehrkosten setzen sich u.a.<br />

aus höheren Herstellkosten (14%) sowie höheren Bauherrenkosten (20%) in den Verwaltungen<br />

zusammen. Hinzu kommt, dass auch die Bearbeitungszeiten in den Bauverwaltungen erheblich<br />

über denen in der Privatwirtschaft liegen und bedingt durch die längere Bauzeit bei öffentlichen<br />

Baumaßnahmen (15%) und höheren Nachtragsvolumina (6-8%) weitere Mehrkosten entstehen.<br />

In den Standardverträgen der Kommunen zur Beauftragung von freiberuflichen Leistungen<br />

(Architekten- und Ingenieurleistungen), ist immer die Honorarordnung der Architekten und<br />

Ingenieure HOAI und damit auch die verpflichtende Anwendung der Kostenermittlungen und<br />

Kostenkontrollen, nach der DIN 276 enthalten. Ziel ist es immer, eine hinreichende bzw. den<br />

Bedürfnissen der Projektbeteiligten gerecht werdende Nachvollziehbarkeit, Prüfbarkeit und<br />

Vergleichbarkeit der Kostenermittlungen zu garantieren.<br />

Bei den Kommunen befindet sich dagegen eine diffuse Grauzone. Die Anwendung der DIN 276<br />

ist hier nicht verpflichtend bedingt durch die kommunale Selbstverwaltung. Sie wird verpflichtend,<br />

wenn der Rat mit Mehrheit die Anwendung der DIN 276 beschließt.<br />

Bauinvestitionscontrolling ist im Hoch- und Tiefbau die Voraussetzung dafür, dass das Gebot<br />

der Kommunalverfassungen aller Länder nach sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung<br />

in die Praxis umgesetzt wird.<br />

Gemäß § 23 Abs. 1 GO NW unterrichtet der Rat die Einwohner bei wichtigen Angelegenheiten.<br />

Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder<br />

entwicklungsbedeutsam sind und das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl ihrer<br />

Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die<br />

Grundlagen, sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden.<br />

Das Bau GB § 3 Abs. 1 „Öffentlichkeitsbeteiligung“ regelt, dass die Öffentlichkeit über die<br />

vorläufigen Auswirkungen zu unterrichten ist.<br />

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll ein demokratisches Mittel zur besseren Information<br />

der planenden Gemeinde, über die Wünsche und Befürchtungen der Planungsbetroffenen<br />

und/oder planungsinteressierter Öffentlichkeit sein. Der Planaufsteller hat die Verpflichtung,<br />

über mögliche Planalternativen und deren voraussichtlichen Auswirkungen umfassend in<br />

den Erläuterungen der Ziele und Zwecke und in dem planerischen Vorentwurf zu unterrichten.<br />

Damit die vorläufigen Auswirkungen richtig erkannt werden können sind auch Aussagen zu<br />

den Kosten entsprechend DIN 276 und dem Planungsstand „Vorplanung“ in Form einer<br />

Kostenschätzung erforderlich.<br />

In Ihren Schreiben vom 22.09.2009 gestehen Sie ein, dass ein Planungskonzept vorgelegt<br />

wurde, dass die qualitativen Anforderungen an eine Vorplanung nicht erfüllt. Eine weitere<br />

detailliertere Planung soll nach § 3 Abs. 2 Bau GB erst in einer genehmigungsreifen<br />

Entwurfsplanung erarbeitet werden.<br />

4 Entwicklung von Grundlagen für das Controlling in öffentlichen Bauverwaltungen, Dissertation.<br />

Dr. Ing Maysenburg TU Karlsruhe.<br />

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