Tagesordnung - Stadt Werl
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Die <strong>Werl</strong>er<br />
„Todsünden“<br />
erschienen. In diesem neuen Bericht ist die Kritik an den öffentlichen Bauverwaltungen noch<br />
deutlicher ausgefallen. Verbesserungs- und Einsparpotential 4 ist bei den öffentlichen Bauvorhaben<br />
nach wie vor vorhanden, wie Prof. Dr. U. Blecken (TU Dortmund, Institut für Baubetriebslehre)<br />
nachweist. Demnach liegen die Baukosten bei Baumaßnahmen der öffentlichen<br />
Hand um 40 bis 50% über denen der privaten Bauherren. Diese Mehrkosten setzen sich u.a.<br />
aus höheren Herstellkosten (14%) sowie höheren Bauherrenkosten (20%) in den Verwaltungen<br />
zusammen. Hinzu kommt, dass auch die Bearbeitungszeiten in den Bauverwaltungen erheblich<br />
über denen in der Privatwirtschaft liegen und bedingt durch die längere Bauzeit bei öffentlichen<br />
Baumaßnahmen (15%) und höheren Nachtragsvolumina (6-8%) weitere Mehrkosten entstehen.<br />
In den Standardverträgen der Kommunen zur Beauftragung von freiberuflichen Leistungen<br />
(Architekten- und Ingenieurleistungen), ist immer die Honorarordnung der Architekten und<br />
Ingenieure HOAI und damit auch die verpflichtende Anwendung der Kostenermittlungen und<br />
Kostenkontrollen, nach der DIN 276 enthalten. Ziel ist es immer, eine hinreichende bzw. den<br />
Bedürfnissen der Projektbeteiligten gerecht werdende Nachvollziehbarkeit, Prüfbarkeit und<br />
Vergleichbarkeit der Kostenermittlungen zu garantieren.<br />
Bei den Kommunen befindet sich dagegen eine diffuse Grauzone. Die Anwendung der DIN 276<br />
ist hier nicht verpflichtend bedingt durch die kommunale Selbstverwaltung. Sie wird verpflichtend,<br />
wenn der Rat mit Mehrheit die Anwendung der DIN 276 beschließt.<br />
Bauinvestitionscontrolling ist im Hoch- und Tiefbau die Voraussetzung dafür, dass das Gebot<br />
der Kommunalverfassungen aller Länder nach sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung<br />
in die Praxis umgesetzt wird.<br />
Gemäß § 23 Abs. 1 GO NW unterrichtet der Rat die Einwohner bei wichtigen Angelegenheiten.<br />
Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder<br />
entwicklungsbedeutsam sind und das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl ihrer<br />
Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die<br />
Grundlagen, sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden.<br />
Das Bau GB § 3 Abs. 1 „Öffentlichkeitsbeteiligung“ regelt, dass die Öffentlichkeit über die<br />
vorläufigen Auswirkungen zu unterrichten ist.<br />
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll ein demokratisches Mittel zur besseren Information<br />
der planenden Gemeinde, über die Wünsche und Befürchtungen der Planungsbetroffenen<br />
und/oder planungsinteressierter Öffentlichkeit sein. Der Planaufsteller hat die Verpflichtung,<br />
über mögliche Planalternativen und deren voraussichtlichen Auswirkungen umfassend in<br />
den Erläuterungen der Ziele und Zwecke und in dem planerischen Vorentwurf zu unterrichten.<br />
Damit die vorläufigen Auswirkungen richtig erkannt werden können sind auch Aussagen zu<br />
den Kosten entsprechend DIN 276 und dem Planungsstand „Vorplanung“ in Form einer<br />
Kostenschätzung erforderlich.<br />
In Ihren Schreiben vom 22.09.2009 gestehen Sie ein, dass ein Planungskonzept vorgelegt<br />
wurde, dass die qualitativen Anforderungen an eine Vorplanung nicht erfüllt. Eine weitere<br />
detailliertere Planung soll nach § 3 Abs. 2 Bau GB erst in einer genehmigungsreifen<br />
Entwurfsplanung erarbeitet werden.<br />
4 Entwicklung von Grundlagen für das Controlling in öffentlichen Bauverwaltungen, Dissertation.<br />
Dr. Ing Maysenburg TU Karlsruhe.<br />
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