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Tagesordnung - Stadt Werl

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5. die Bürger umfassend über diese Maßnahme, Planungen und Kostenermittlungen zu<br />

informieren, damit diese die Auswirkungen der Planung erkennen können.<br />

Nach § 24 Abs. 1 GO NRW hat jeder das Recht, sich schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden<br />

in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.<br />

Der Rat kann die Erledigung von Anregungen und Beschwerden einem Ausschuss übertragen.<br />

Gem. § 24 Abs. 2 GO NRW regelt die näheren Einzelheiten die Hauptsatzung.<br />

Nach § 8 Abs. 4 der Hauptsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> ist für die Erledigung von Anregungen und<br />

Beschwerden der Hauptausschuss zuständig. Er hat sie gem. § 8 Abs. 5 der Hauptsatzung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte<br />

Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung<br />

berechtigte Stelle nicht gebunden ist.<br />

In der Sitzung des Hauptausschusses am 09.09.2010 wurden die Punkte 1 und 4 für eine<br />

Entscheidung an den Planungs-, Bau- und Umweltausschuss verwiesen.<br />

zu 1. Bezüglich der geplanten Bahnunterführung Langenwiedenweg werden die kreuzungsbedingten<br />

Kosten nach derzeitigem Stand zu je einem Drittel von Bund, Bahn<br />

und <strong>Stadt</strong> getragen werden. Die Maßnahme ist grundsätzlich förderfähig, so dass<br />

sich der städtische Anteil durch Landesmittel verringert.<br />

Des Weiteren wird auf den seit 1990 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 33 „Unterführung<br />

Langenwiedenweg“ hingewiesen. Dieser Bebauungsplan sieht u. a. vor, die<br />

„Hammer Straße“ abzubinden und durch eine neue Trasse sowie einen Kreuzungspunkt<br />

an den „Langenwiedenweg“ und die „Grafenstraße“ anzubinden. Der Kreuzungspunkt<br />

befindet sich im Trogbauwerk der geplanten Bahnunterführung Langenwiedenweg<br />

an der nahezu tiefsten Stelle. Mit der ursprünglichen Planung sind<br />

u. a. hohe Baukosten verbunden, so dass eine kostengünstige Variante erarbeitet<br />

wurde, die durch den Bebauungsplan Nr. 102 „Bahnhofsumfeld“ planungsrechtlich<br />

abgesichert werden soll.<br />

Die überarbeitete Planung sieht eine nach Osten verschobene Trassierung vor. Des<br />

Weiteren soll der Kreuzungsbereich (Bahnhofstraße / Grafenstraße / Langenwiedenweg<br />

/ Anschluss Bahnhofsplatz) als Kreisverkehrsanlage ausgebildet werden. Ein<br />

weiterer Kreisverkehrsplatz ist nördlich der Bahn mit einem plangleichen Anschluss<br />

des Langenwiedenweges vorgesehen. Es ist beabsichtigt, das Verfahren zum Bebauungsplan<br />

Nr. 102 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Bahnhofsumfeld“ weiter zu führen.<br />

zu 4. Die geplante Bahnunterführung ist gem. § 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EkrG) aus<br />

Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich. Alternativplanungen hat die Verwaltung<br />

seinerzeit untersucht, mit dem Ergebnis, dass eine Bahnunterführung im Bereich des<br />

Langenwiedenweges am sinnvollsten ist. Des Weiteren wurde im Jahr 2005 eine<br />

Strukturuntersuchung zum Einzelhandel in <strong>Werl</strong> durch die BBE-Unternehmensberatung<br />

GmbH Köln erstellt. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde für den nördlichen<br />

Kernstadtbereich die Ausprägung eines eigenen Nahversorgungsschwerpunktes<br />

vorgeschlagen, um im nördlichen <strong>Stadt</strong>gebiet eine marktfähige Versorgungseinheit<br />

zu schaffen.<br />

Analysen, Bedarfsplanungen etc. für die Bahnunterführung und das Nahversorgungszentrum<br />

sind bereits erfolgt, so dass dafür die Einbindung eines anerkannten<br />

externen Partners nicht erforderlich ist.<br />

Hinweis:<br />

Der Antragsteller ist gem. § 24 Abs. 1 GO NRW über die Stellungnahme zu den Anregungen<br />

und Beschwerden zu unterrichten.

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