Tagesordnung - Stadt Werl
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Bezüglich der im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ enthaltenen<br />
planungsrelevanten Arten ist ein Vorkommen auf der Erweiterungsfläche sowie im<br />
Umfeld nicht belegt. Sollte eine Art dennoch vorkommen, wird durch die nachrangige Bedeutung<br />
des Ergänzungsbereiches auf Grund seiner geringen Flächengröße und Ortsnähe<br />
eine Störung des Erhaltungszustandes für unwahrscheinlich gehalten.<br />
Die im Umfeld befindlichen Flächen, Biotopstrukturen und großflächigeren Landschaftseinheiten<br />
bieten hier wesentlich bessere Habitatbedingungen und Möglichkeiten zur Jagd und<br />
Nahrungssuche. Vor diesem Hintergrund wird in der Umnutzung der relativ kleinen Fläche<br />
keine substantielle Beeinträchtigung besonders oder streng geschützter Arten gesehen.<br />
Dennoch wurde ein Gehölzstreifen zur weiteren Verbesserung der ökologischen Situation<br />
vorgesehen. Die vorhandene Feldhecke soll als Übergang zur freien Landschaft in westliche<br />
und östliche Richtung ergänzt werden. Dadurch wird ein eventueller Verlust eines geringfügigen<br />
Teils der vorhandenen Feldhecke auf der Erweiterungsfläche ausgeglichen und die<br />
Hecke erheblich verlängert.<br />
Darüber hinaus können der vorgesehene Gehölzstreifen und die durch die Umgestaltung<br />
entstehenden Hausgärten auch Habitatfunktionen übernehmen.<br />
Insgesamt wird daher davon ausgegangen, dass durch die Umsetzung der 3. Ergänzung der<br />
Satzung über die Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für den Ortsteil Holtum<br />
keine Betroffenheit von streng oder besonders geschützten Arten ausgelöst wird und<br />
daher auch keine Verbotstatbestände nach § 19 oder § 44 BNatSchG entstehen werden.<br />
Diese vorläufige Einschätzung entbindet nicht von der Verpflichtung, bei der Bauausführung<br />
etwaigen Hinweisen auf vorkommende geschützte Tier- und Pflanzenarten nachzugehen<br />
und in diesem Fall unverzüglich die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Soest, als die<br />
für den Artenschutz zuständige Behörde, zu informieren. Im Baugenehmigungsverfahren ist<br />
ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.<br />
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Gehölzentnahmen ausschließlich außerhalb<br />
der Brut- und Aufzuchtszeiten (30.09. - 01.03.) erfolgen dürfen.<br />
Denkmalpflege<br />
Denkmalpflegerische Belange werden durch diese Ergänzungssatzung nicht berührt.<br />
Ferner sind Bodendenkmäler nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt.<br />
Altlasten<br />
In der Aufstellung „Erfassung von Altlasten im Kreis Soest“ ist der Ergänzungsbereich nicht<br />
aufgeführt. Daher bestehen für einen Altlastenverdacht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine<br />
Hinweise.<br />
Hinweise<br />
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind folgende Hinweise zu beachten:<br />
Abfallwirtschaft und Bodenschutz<br />
§ Sollten bei Erdarbeiten Abfallablagerungen oder Bodenverunreinigungen festgestellt<br />
werden, ist die Abteilung Abfallwirtschaft/Bodenschutz des Kreises Soest umgehend zu<br />
benachrichtigen. Die vorgefundenen Abfälle bzw. verunreinigter Boden sind bis zur<br />
Klärung des weiteren Vorgehens gesichert zu lagern.