Tagesordnung - Stadt Werl
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Die <strong>Werl</strong>er<br />
„Todsünden“<br />
Das Bauleitverfahren nach § 3 Abs. 1 und das gesetzliche Ziel nach § 23 GO NW zur<br />
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, dass diese die vorläufigen Auswirkungen der<br />
Planung erkennen soll, ist damit zu einer Farce geworden.<br />
Die Bedarfsplanung nach DIN 18 205 bildet die Arbeitsgrundlage für die Planung von Bauwerken<br />
durch Architekten und Ingenieure. Im Gegensatz zur technischen Bauplanung ist die<br />
Bedarfsplanung vorrangig eine Aufgabe des Nutzers oder Bauherrn, um Ziele, Anforderungen<br />
und Rahmenbedingungen der Bauaufgabe festzulegen. Auf diese Bedarfsplanung baut die DIN<br />
276, mit der ersten Kostenermittlungsstufe den Kostenrahmen auf.<br />
Sie sprechen in dem Bezugsschreiben einerseits von einer Kostenschätzung, dann von einer<br />
überschlägigen Ermittlung der Gesamtkosten. Von einer überschlägigen Kostenermittlung zu<br />
sprechen entspricht der von der KGSt dargestellten „Todsünde“. Ebenso die Antwort, dass die<br />
Vorplanung einer weiteren Detaillierung bedarf und deshalb ein genehmigungsreifer Entwurf<br />
erarbeitet werden müsse, auf dessen Grundlage dann die Kosten berechnet werden sollen, ist<br />
eine „Todsünde“. Eine Bedarfsplanung, ein Kostenrahmen und eine Kostenschätzung, die zu<br />
spät erbracht wird, ist faktisch fehlerhaft. Bei einer sorgfältigen sparsamen und wirtschaftlichen<br />
Haushaltsführung sind Kostenrisiken zu vermeiden.<br />
Die Kostenschätzung dient als Grundlage für Finanzierungsüberlegungen und soll dem<br />
öffentlichen Bauherrn und damit der Bürgerschaft eine Kostentransparenz geben, die es ihm<br />
ermöglichen soll, aus Kostengründen eine wirtschaftliche Entscheidung zu treffen, ob das<br />
geplante Bauvorhaben überhaupt noch zu einer kostenauslösenden und genehmigungsreifen<br />
Planung weiter entwickelt werden soll und kann.<br />
Ich verweise auf obige Ausführungen und auf die von der KDSt genannten 7 „Todsünden“ der<br />
öffentlichen Bauverwaltungen die in <strong>Werl</strong> allesamt vorhanden sind. Die Kritik der KGSt, die<br />
auf <strong>Werl</strong> uneingeschränkt zutrifft, ist umso schwerwiegender, da die KGSt gemeinsam mit ihren<br />
Mitgliedern und für ihre Mitglieder sich mit Führung, Steuerung und Organisation der<br />
Kommunalverwaltung befasst. Die KGSt ist eine neutrale Facheinrichtung für die Kommunen<br />
und ist unabhängig vom Staat und von politischen Organisationen.<br />
Da es sich bei dieser Bauinvestition um ein längerfristigeres Projekt handelt, ist es von<br />
Bedeutung, diese längerfristigen Entwicklungen des Marktes zu berücksichtigen. Es ist sinnvoll,<br />
sogenannte Baupreisindizes mit in die Kostenermittlung (Kostenrahmen u. Kostenschätzung)<br />
aufzunehmen, die Lohn- und Materialpreisentwicklungen über einen Faktor abbilden. Bei der<br />
Bewertung der Antworten in Ihrem Schreiben vom 22.09.2009 hat sich herausgestellt, dass eine<br />
Berücksichtigung des Baupreisindizes nicht praktiziert wurde. Nach dem Sprachgebrauch der<br />
KGSt ist dies eine weitere „Todsünde“, die zu erheblichen Kostensteigerungen führt wie ich in<br />
meinem an Sie gerichteten Schreiben vom 17.09.2009 nachgewiesen habe. In diesem<br />
Schreiben habe ich nachgewiesen, dass Ihre Baukostenermittlung sich durch die<br />
Marktentwicklung alleine um 4.800.000 € erhöhen würde. Dieses Ergebnis verdeutlicht welches<br />
Ausmaß diese „Todsünden“ einnehmen. Insgesamt werden hier Kostenrisiken produziert, die<br />
nicht mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Haushaltsführung in Einklang zu bringen sind.<br />
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