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Tagesordnung - Stadt Werl

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Die <strong>Werl</strong>er<br />

„Todsünden“<br />

Das Bauleitverfahren nach § 3 Abs. 1 und das gesetzliche Ziel nach § 23 GO NW zur<br />

frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, dass diese die vorläufigen Auswirkungen der<br />

Planung erkennen soll, ist damit zu einer Farce geworden.<br />

Die Bedarfsplanung nach DIN 18 205 bildet die Arbeitsgrundlage für die Planung von Bauwerken<br />

durch Architekten und Ingenieure. Im Gegensatz zur technischen Bauplanung ist die<br />

Bedarfsplanung vorrangig eine Aufgabe des Nutzers oder Bauherrn, um Ziele, Anforderungen<br />

und Rahmenbedingungen der Bauaufgabe festzulegen. Auf diese Bedarfsplanung baut die DIN<br />

276, mit der ersten Kostenermittlungsstufe den Kostenrahmen auf.<br />

Sie sprechen in dem Bezugsschreiben einerseits von einer Kostenschätzung, dann von einer<br />

überschlägigen Ermittlung der Gesamtkosten. Von einer überschlägigen Kostenermittlung zu<br />

sprechen entspricht der von der KGSt dargestellten „Todsünde“. Ebenso die Antwort, dass die<br />

Vorplanung einer weiteren Detaillierung bedarf und deshalb ein genehmigungsreifer Entwurf<br />

erarbeitet werden müsse, auf dessen Grundlage dann die Kosten berechnet werden sollen, ist<br />

eine „Todsünde“. Eine Bedarfsplanung, ein Kostenrahmen und eine Kostenschätzung, die zu<br />

spät erbracht wird, ist faktisch fehlerhaft. Bei einer sorgfältigen sparsamen und wirtschaftlichen<br />

Haushaltsführung sind Kostenrisiken zu vermeiden.<br />

Die Kostenschätzung dient als Grundlage für Finanzierungsüberlegungen und soll dem<br />

öffentlichen Bauherrn und damit der Bürgerschaft eine Kostentransparenz geben, die es ihm<br />

ermöglichen soll, aus Kostengründen eine wirtschaftliche Entscheidung zu treffen, ob das<br />

geplante Bauvorhaben überhaupt noch zu einer kostenauslösenden und genehmigungsreifen<br />

Planung weiter entwickelt werden soll und kann.<br />

Ich verweise auf obige Ausführungen und auf die von der KDSt genannten 7 „Todsünden“ der<br />

öffentlichen Bauverwaltungen die in <strong>Werl</strong> allesamt vorhanden sind. Die Kritik der KGSt, die<br />

auf <strong>Werl</strong> uneingeschränkt zutrifft, ist umso schwerwiegender, da die KGSt gemeinsam mit ihren<br />

Mitgliedern und für ihre Mitglieder sich mit Führung, Steuerung und Organisation der<br />

Kommunalverwaltung befasst. Die KGSt ist eine neutrale Facheinrichtung für die Kommunen<br />

und ist unabhängig vom Staat und von politischen Organisationen.<br />

Da es sich bei dieser Bauinvestition um ein längerfristigeres Projekt handelt, ist es von<br />

Bedeutung, diese längerfristigen Entwicklungen des Marktes zu berücksichtigen. Es ist sinnvoll,<br />

sogenannte Baupreisindizes mit in die Kostenermittlung (Kostenrahmen u. Kostenschätzung)<br />

aufzunehmen, die Lohn- und Materialpreisentwicklungen über einen Faktor abbilden. Bei der<br />

Bewertung der Antworten in Ihrem Schreiben vom 22.09.2009 hat sich herausgestellt, dass eine<br />

Berücksichtigung des Baupreisindizes nicht praktiziert wurde. Nach dem Sprachgebrauch der<br />

KGSt ist dies eine weitere „Todsünde“, die zu erheblichen Kostensteigerungen führt wie ich in<br />

meinem an Sie gerichteten Schreiben vom 17.09.2009 nachgewiesen habe. In diesem<br />

Schreiben habe ich nachgewiesen, dass Ihre Baukostenermittlung sich durch die<br />

Marktentwicklung alleine um 4.800.000 € erhöhen würde. Dieses Ergebnis verdeutlicht welches<br />

Ausmaß diese „Todsünden“ einnehmen. Insgesamt werden hier Kostenrisiken produziert, die<br />

nicht mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Haushaltsführung in Einklang zu bringen sind.<br />

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