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Erzieherinnengesundheit - UKBW - Kindergärten in Aktion

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Infobox 2.1<br />

§ 3 ArbSchG - Grundpflichten des Arbeitgebers<br />

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen<br />

Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung<br />

der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit<br />

der Beschäftigten bei der Arbeit bee<strong>in</strong>fl ussen.<br />

Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen<br />

und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten<br />

anzupassen. Dabei hat er e<strong>in</strong>e Verbesserung von<br />

Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten<br />

anzustreben.<br />

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach<br />

Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung<br />

der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten<br />

1. für e<strong>in</strong>e geeignete Organisation zu sorgen und<br />

die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie<br />

2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen<br />

erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und<br />

e<strong>in</strong>gebunden <strong>in</strong> die betrieblichen Führungsstrukturen<br />

beachtet werden und die Beschäftigten<br />

ihren Mitwirkungspfl ichten nachkommen<br />

können.<br />

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der<br />

Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.<br />

§ 21 SGB VII - Verantwortung des Unternehmers,<br />

Mitwirkung der Versicherten<br />

(1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen<br />

zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,<br />

für die Verhütung von arbeitsbed<strong>in</strong>gten Gesundheitsgefahren<br />

sowie für e<strong>in</strong>e wirksame Erste Hilfe<br />

verantwortlich.<br />

…<br />

(3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle<br />

Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten<br />

und arbeitsbed<strong>in</strong>gten Gesundheitsgefahren<br />

sowie für e<strong>in</strong>e wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und<br />

die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu<br />

befolgen.<br />

Neben Unfallverhütung und Arbeitssicherheit<br />

umfasst moderner Arbeitsschutz heute auch<br />

mediz<strong>in</strong>ische und psychologische Gesundheitsvorsorge<br />

und -förderung. Entsprechend<br />

§ 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpfl ichtet,<br />

die Sicherheit und Gesundheit se<strong>in</strong>er Beschäftigten<br />

während der Arbeit zu gewährleisten<br />

durch die:<br />

Verhütung von Arbeitsunfällen,<br />

Verhütung von arbeitsbed<strong>in</strong>gten Gesundheitsgefahren<br />

und<br />

menschengerechte Gestaltung der Arbeit.<br />

Dazu sollen die aktuellen arbeitsbed<strong>in</strong>gten Gefährdungen<br />

der Beschäftigten beurteilt, daraus<br />

angemessene Maßnahmen zu ihrer Vermeidung<br />

abgeleitet und auf ihre Wirksamkeit h<strong>in</strong><br />

überprüft werden. Dies muss unter der Berücksichtigung<br />

aktueller arbeitswissenschaftlicher<br />

Erkenntnisse geschehen. In diesem<br />

15<br />

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen<br />

Zusammenhang hat der Arbeitgeber die Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

e<strong>in</strong>er Tätigkeit mit Hilfe von<br />

Gefährdungsbeurteilungen zu bewerten und<br />

daraus Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten<br />

(§ 5 ArbSchG, Kap. 3.3). Die Ergebnisse der<br />

Gefährdungsbeurteilungen müssen gemäß §<br />

6 ArbSchG ebenso dokumentiert werden wie<br />

die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />

und die Ergebnisse ihrer Überprüfung.<br />

Diese Vorgabe wird durch § 3 BGV A1<br />

bekräftigt.<br />

Doch nicht nur die Kita-Träger s<strong>in</strong>d für die<br />

Erfüllung der Pflichten des Arbeitsschutzes<br />

verantwortlich, sondern gemäß § 13 ArbSchG<br />

auch die Leitung der Kita im Rahmen der ihr<br />

„übertragenen Aufgaben und Befugnisse“ (Infobox<br />

2.2).<br />

Infobox 2.2<br />

§ 13 ArbSchG - verantwortliche Personen<br />

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem<br />

Abschnitt ergebenden Pflichten s<strong>in</strong>d neben dem Arbeitgeber<br />

…<br />

…<br />

(4) … Personen, die mit der Leitung e<strong>in</strong>es Unternehmens<br />

oder e<strong>in</strong>es Betriebes beauftragt s<strong>in</strong>d, im Rahmen<br />

der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,<br />

…<br />

Das heißt, wenn die Kita-Leitung nicht über<br />

haushaltsrechtliche Kompetenzen verfügt,<br />

kann sie auch ke<strong>in</strong>e Neuanschaffungen im<br />

S<strong>in</strong>ne des Arbeitsschutzes anordnen. Jedoch<br />

muss die Kita-Leitung den Träger darauf h<strong>in</strong>weisen,<br />

wenn Verstöße gegen das geltende<br />

Arbeitsschutzrecht bekannt werden. Das<br />

könnte beispielsweise zutreffen, wenn die<br />

vorhandene Ausstattung des Leitungsbüros<br />

<strong>in</strong> der Kita gegen die Bildschirmarbeitsstättenverordnung<br />

verstößt. Durch e<strong>in</strong>e Übertragung<br />

der Verantwortung für den Arbeits- und<br />

Gesundheitsschutz vor Ort vom Kita-Träger<br />

auf die Kita-Leitung erlischt jedoch nicht die<br />

generelle Verantwortung des Kita-Trägers als<br />

Unternehmer!<br />

2.1.2 Arbeitssicherheitsgesetz<br />

Version 1.0 (09/2008)<br />

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt<br />

die Pflichten e<strong>in</strong>es Arbeitgebers zur schriftlichen<br />

Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheits<strong>in</strong>genieuren<br />

und anderen Fachkräften<br />

für Arbeitssicherheit (Infobox 2.3), defi niert<br />

deren Aufgaben und betriebliche Position und<br />

fordert die betriebliche Zusammenarbeit bei<br />

Arbeitsschutz und Unfallverhütung (z. B. im<br />

Arbeitsschutzausschuss).

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