Erzieherinnengesundheit - UKBW - Kindergärten in Aktion
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Infobox 2.1<br />
§ 3 ArbSchG - Grundpflichten des Arbeitgebers<br />
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen<br />
Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung<br />
der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit<br />
der Beschäftigten bei der Arbeit bee<strong>in</strong>fl ussen.<br />
Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen<br />
und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten<br />
anzupassen. Dabei hat er e<strong>in</strong>e Verbesserung von<br />
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten<br />
anzustreben.<br />
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach<br />
Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung<br />
der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten<br />
1. für e<strong>in</strong>e geeignete Organisation zu sorgen und<br />
die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie<br />
2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen<br />
erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und<br />
e<strong>in</strong>gebunden <strong>in</strong> die betrieblichen Führungsstrukturen<br />
beachtet werden und die Beschäftigten<br />
ihren Mitwirkungspfl ichten nachkommen<br />
können.<br />
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der<br />
Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.<br />
§ 21 SGB VII - Verantwortung des Unternehmers,<br />
Mitwirkung der Versicherten<br />
(1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen<br />
zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,<br />
für die Verhütung von arbeitsbed<strong>in</strong>gten Gesundheitsgefahren<br />
sowie für e<strong>in</strong>e wirksame Erste Hilfe<br />
verantwortlich.<br />
…<br />
(3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle<br />
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten<br />
und arbeitsbed<strong>in</strong>gten Gesundheitsgefahren<br />
sowie für e<strong>in</strong>e wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und<br />
die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu<br />
befolgen.<br />
Neben Unfallverhütung und Arbeitssicherheit<br />
umfasst moderner Arbeitsschutz heute auch<br />
mediz<strong>in</strong>ische und psychologische Gesundheitsvorsorge<br />
und -förderung. Entsprechend<br />
§ 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpfl ichtet,<br />
die Sicherheit und Gesundheit se<strong>in</strong>er Beschäftigten<br />
während der Arbeit zu gewährleisten<br />
durch die:<br />
Verhütung von Arbeitsunfällen,<br />
Verhütung von arbeitsbed<strong>in</strong>gten Gesundheitsgefahren<br />
und<br />
menschengerechte Gestaltung der Arbeit.<br />
Dazu sollen die aktuellen arbeitsbed<strong>in</strong>gten Gefährdungen<br />
der Beschäftigten beurteilt, daraus<br />
angemessene Maßnahmen zu ihrer Vermeidung<br />
abgeleitet und auf ihre Wirksamkeit h<strong>in</strong><br />
überprüft werden. Dies muss unter der Berücksichtigung<br />
aktueller arbeitswissenschaftlicher<br />
Erkenntnisse geschehen. In diesem<br />
15<br />
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen<br />
Zusammenhang hat der Arbeitgeber die Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />
e<strong>in</strong>er Tätigkeit mit Hilfe von<br />
Gefährdungsbeurteilungen zu bewerten und<br />
daraus Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten<br />
(§ 5 ArbSchG, Kap. 3.3). Die Ergebnisse der<br />
Gefährdungsbeurteilungen müssen gemäß §<br />
6 ArbSchG ebenso dokumentiert werden wie<br />
die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />
und die Ergebnisse ihrer Überprüfung.<br />
Diese Vorgabe wird durch § 3 BGV A1<br />
bekräftigt.<br />
Doch nicht nur die Kita-Träger s<strong>in</strong>d für die<br />
Erfüllung der Pflichten des Arbeitsschutzes<br />
verantwortlich, sondern gemäß § 13 ArbSchG<br />
auch die Leitung der Kita im Rahmen der ihr<br />
„übertragenen Aufgaben und Befugnisse“ (Infobox<br />
2.2).<br />
Infobox 2.2<br />
§ 13 ArbSchG - verantwortliche Personen<br />
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem<br />
Abschnitt ergebenden Pflichten s<strong>in</strong>d neben dem Arbeitgeber<br />
…<br />
…<br />
(4) … Personen, die mit der Leitung e<strong>in</strong>es Unternehmens<br />
oder e<strong>in</strong>es Betriebes beauftragt s<strong>in</strong>d, im Rahmen<br />
der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,<br />
…<br />
Das heißt, wenn die Kita-Leitung nicht über<br />
haushaltsrechtliche Kompetenzen verfügt,<br />
kann sie auch ke<strong>in</strong>e Neuanschaffungen im<br />
S<strong>in</strong>ne des Arbeitsschutzes anordnen. Jedoch<br />
muss die Kita-Leitung den Träger darauf h<strong>in</strong>weisen,<br />
wenn Verstöße gegen das geltende<br />
Arbeitsschutzrecht bekannt werden. Das<br />
könnte beispielsweise zutreffen, wenn die<br />
vorhandene Ausstattung des Leitungsbüros<br />
<strong>in</strong> der Kita gegen die Bildschirmarbeitsstättenverordnung<br />
verstößt. Durch e<strong>in</strong>e Übertragung<br />
der Verantwortung für den Arbeits- und<br />
Gesundheitsschutz vor Ort vom Kita-Träger<br />
auf die Kita-Leitung erlischt jedoch nicht die<br />
generelle Verantwortung des Kita-Trägers als<br />
Unternehmer!<br />
2.1.2 Arbeitssicherheitsgesetz<br />
Version 1.0 (09/2008)<br />
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt<br />
die Pflichten e<strong>in</strong>es Arbeitgebers zur schriftlichen<br />
Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheits<strong>in</strong>genieuren<br />
und anderen Fachkräften<br />
für Arbeitssicherheit (Infobox 2.3), defi niert<br />
deren Aufgaben und betriebliche Position und<br />
fordert die betriebliche Zusammenarbeit bei<br />
Arbeitsschutz und Unfallverhütung (z. B. im<br />
Arbeitsschutzausschuss).