Erzieherinnengesundheit - UKBW - Kindergärten in Aktion
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Die Art und der Umfang der Arbeit der Fachkräfte<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit<br />
und der Betriebsärzte (Kap. 3.2) s<strong>in</strong>d abhängig<br />
von der Betriebsart und den damit verbundenen<br />
Unfall- und Gesundheitsgefahren, der Anzahl<br />
der beschäftigten Arbeitnehmer und die<br />
Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft<br />
sowie der Organisation des Unternehmens<br />
(§ 2 ASiG). Das ASiG soll e<strong>in</strong>e fachkundige<br />
arbeitsmediz<strong>in</strong>isch bzw. sicherheitstechnische<br />
Beratung und Betreuung der Arbeitgeber<br />
durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitsschutz<br />
und Arbeitssicherheit sicherstellen<br />
(Tab. 2.1).<br />
Infobox 2.3<br />
§ 1 ASiG - Grundsatz<br />
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes<br />
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu<br />
bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei<br />
der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht<br />
werden, dass<br />
1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung<br />
dienenden Vorschriften den besonderen<br />
Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt<br />
werden,<br />
2. gesicherte arbeitsmediz<strong>in</strong>ische und sicherheitstechnische<br />
Erkenntnisse zur Verbesserung<br />
des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung<br />
verwirklicht werden können,<br />
3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung<br />
dienenden Maßnahmen e<strong>in</strong>en möglichst<br />
hohen Wirkungsgrad erreichen.<br />
Gemäß der Maßgaben für das beigetretene<br />
Gebiet (Art. 3 E<strong>in</strong>igVtr) werden die E<strong>in</strong>satzzeiten<br />
für Beschäftigte <strong>in</strong> Kita, deren Gefährdung<br />
als ger<strong>in</strong>gfügig e<strong>in</strong>gestuft wird, pro Beschäftigte<br />
und Jahr m<strong>in</strong>destens mit 0,25 Stunden<br />
arbeitsmediz<strong>in</strong>ische sowie 0,2 Stunden sicherheitstechnische<br />
Betreuung festgelegt.<br />
Dabei wird e<strong>in</strong>e Verankerung von Präventionsmaßnahmen<br />
im betrieblichen Arbeitsschutz<br />
angestrebt.<br />
Als umsetzendes Gremium für den Arbeits-<br />
und Gesundheitsschutz vor Ort ist nach § 11<br />
ASiG die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Arbeitsschutzausschusses<br />
vorgesehen (Kap. 3.2).<br />
Tab. 2.1 Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische und sicherheitstechnische Betreuungsmodelle <strong>in</strong> Abhängigkeit<br />
von der Beschäftigtenzahl des Betriebs<br />
Beschäftigtenstruktur Regelbetreuung Alternative Betreuung (nur BGW-Versicherte)<br />
1-10 Beschäftigte<br />
Grund- (mit Aktualisierung) und anlassbezogene<br />
Betreuung ohne feste E<strong>in</strong>satzzeiten<br />
Kompetenzzentrenmodell<br />
Schulung des Arbeitgebers und bedarfsorien<br />
tierte Betreuung durch e<strong>in</strong> Kompetenzzentrum<br />
11-50 Beschäftigte<br />
feste E<strong>in</strong>satzzeiten nach Gefährdungsgrad und<br />
Mitarbeiterzahl, Beratung des Arbeitgebers<br />
Schulung des Arbeitgebers, regelmäßige<br />
Fortbildung und bedarfsorientierte Betreuung<br />
über 50 Beschäftigte<br />
feste E<strong>in</strong>satzzeiten nach Gefährdungsgrad und<br />
Mitarbeiterzahl, Beratung des Arbeitgebers<br />
nicht möglich<br />
16<br />
2.1.3 Arbeitszeitgesetz<br />
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen<br />
Version 1.0 (09/2008)<br />
Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt<br />
Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für die Arbeitszeiten<br />
der Arbeitnehmer <strong>in</strong> Deutschland und ist für<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer verb<strong>in</strong>dlich.<br />
Zweck des Gesetzes ist nach § 1 ArbZG, die<br />
Sicherheit und den Gesundheitsschutz der<br />
Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung<br />
zu gewährleisten und die Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
für fl exible Arbeitszeiten zu verbessern.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus sollen der Sonntag und die<br />
staatlich anerkannten Feiertage als Tage der<br />
Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der<br />
Arbeitnehmer geschützt werden. Das Arbeitszeitgesetz<br />
gibt e<strong>in</strong>en Rahmen vor, der allerd<strong>in</strong>gs<br />
durch Vere<strong>in</strong>barungen zwischen den Tarifparteien<br />
(Tarifvertrag, Betriebsvere<strong>in</strong>barung)<br />
oder Ausnahmegenehmigungen der zuständigen<br />
Behörde im Rahmen des Gesetzes erweitert<br />
werden kann.<br />
Arbeitszeit im S<strong>in</strong>ne dieses Gesetzes ist die<br />
Zeit vom Beg<strong>in</strong>n bis zum Ende der Arbeit ohne<br />
die Ruhepausen. Im E<strong>in</strong>zelfall s<strong>in</strong>d vertragliche<br />
Änderungen möglich. Nach der Grundregelung<br />
<strong>in</strong> § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit<br />
der Arbeitnehmer acht Stunden nicht<br />
überschreiten.<br />
Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert<br />
werden, wenn <strong>in</strong>nerhalb von sechs Kalendermonaten<br />
oder <strong>in</strong>nerhalb von 24 Wochen im<br />
Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht<br />
überschritten werden.<br />
Nach § 4 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus<br />
feststehende Ruhepausen von m<strong>in</strong>destens<br />
30 M<strong>in</strong>uten bei e<strong>in</strong>er Arbeitszeit von mehr als<br />
sechs bis zu neun Stunden und 45 M<strong>in</strong>uten bei<br />
e<strong>in</strong>er Arbeitszeit von mehr als neun Stunden<br />
<strong>in</strong>sgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen<br />
nach Satz 1 können <strong>in</strong> Zeitabschnitte von jeweils<br />
m<strong>in</strong>destens 15 M<strong>in</strong>uten aufgeteilt werden.<br />
E<strong>in</strong>e durchgängige und ununterbrochene<br />
Beschäftigung von mehr als sechs Stunden<br />
ohne Ruhepause ist nicht zulässig.