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Erzieherinnengesundheit - UKBW - Kindergärten in Aktion

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Die Art und der Umfang der Arbeit der Fachkräfte<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit<br />

und der Betriebsärzte (Kap. 3.2) s<strong>in</strong>d abhängig<br />

von der Betriebsart und den damit verbundenen<br />

Unfall- und Gesundheitsgefahren, der Anzahl<br />

der beschäftigten Arbeitnehmer und die<br />

Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft<br />

sowie der Organisation des Unternehmens<br />

(§ 2 ASiG). Das ASiG soll e<strong>in</strong>e fachkundige<br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>isch bzw. sicherheitstechnische<br />

Beratung und Betreuung der Arbeitgeber<br />

durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitssicherheit sicherstellen<br />

(Tab. 2.1).<br />

Infobox 2.3<br />

§ 1 ASiG - Grundsatz<br />

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes<br />

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu<br />

bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei<br />

der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht<br />

werden, dass<br />

1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung<br />

dienenden Vorschriften den besonderen<br />

Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt<br />

werden,<br />

2. gesicherte arbeitsmediz<strong>in</strong>ische und sicherheitstechnische<br />

Erkenntnisse zur Verbesserung<br />

des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung<br />

verwirklicht werden können,<br />

3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung<br />

dienenden Maßnahmen e<strong>in</strong>en möglichst<br />

hohen Wirkungsgrad erreichen.<br />

Gemäß der Maßgaben für das beigetretene<br />

Gebiet (Art. 3 E<strong>in</strong>igVtr) werden die E<strong>in</strong>satzzeiten<br />

für Beschäftigte <strong>in</strong> Kita, deren Gefährdung<br />

als ger<strong>in</strong>gfügig e<strong>in</strong>gestuft wird, pro Beschäftigte<br />

und Jahr m<strong>in</strong>destens mit 0,25 Stunden<br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>ische sowie 0,2 Stunden sicherheitstechnische<br />

Betreuung festgelegt.<br />

Dabei wird e<strong>in</strong>e Verankerung von Präventionsmaßnahmen<br />

im betrieblichen Arbeitsschutz<br />

angestrebt.<br />

Als umsetzendes Gremium für den Arbeits-<br />

und Gesundheitsschutz vor Ort ist nach § 11<br />

ASiG die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Arbeitsschutzausschusses<br />

vorgesehen (Kap. 3.2).<br />

Tab. 2.1 Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische und sicherheitstechnische Betreuungsmodelle <strong>in</strong> Abhängigkeit<br />

von der Beschäftigtenzahl des Betriebs<br />

Beschäftigtenstruktur Regelbetreuung Alternative Betreuung (nur BGW-Versicherte)<br />

1-10 Beschäftigte<br />

Grund- (mit Aktualisierung) und anlassbezogene<br />

Betreuung ohne feste E<strong>in</strong>satzzeiten<br />

Kompetenzzentrenmodell<br />

Schulung des Arbeitgebers und bedarfsorien­<br />

tierte Betreuung durch e<strong>in</strong> Kompetenzzentrum<br />

11-50 Beschäftigte<br />

feste E<strong>in</strong>satzzeiten nach Gefährdungsgrad und<br />

Mitarbeiterzahl, Beratung des Arbeitgebers<br />

Schulung des Arbeitgebers, regelmäßige<br />

Fortbildung und bedarfsorientierte Betreuung<br />

über 50 Beschäftigte<br />

feste E<strong>in</strong>satzzeiten nach Gefährdungsgrad und<br />

Mitarbeiterzahl, Beratung des Arbeitgebers<br />

nicht möglich<br />

16<br />

2.1.3 Arbeitszeitgesetz<br />

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen<br />

Version 1.0 (09/2008)<br />

Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für die Arbeitszeiten<br />

der Arbeitnehmer <strong>in</strong> Deutschland und ist für<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer verb<strong>in</strong>dlich.<br />

Zweck des Gesetzes ist nach § 1 ArbZG, die<br />

Sicherheit und den Gesundheitsschutz der<br />

Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung<br />

zu gewährleisten und die Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

für fl exible Arbeitszeiten zu verbessern.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus sollen der Sonntag und die<br />

staatlich anerkannten Feiertage als Tage der<br />

Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der<br />

Arbeitnehmer geschützt werden. Das Arbeitszeitgesetz<br />

gibt e<strong>in</strong>en Rahmen vor, der allerd<strong>in</strong>gs<br />

durch Vere<strong>in</strong>barungen zwischen den Tarifparteien<br />

(Tarifvertrag, Betriebsvere<strong>in</strong>barung)<br />

oder Ausnahmegenehmigungen der zuständigen<br />

Behörde im Rahmen des Gesetzes erweitert<br />

werden kann.<br />

Arbeitszeit im S<strong>in</strong>ne dieses Gesetzes ist die<br />

Zeit vom Beg<strong>in</strong>n bis zum Ende der Arbeit ohne<br />

die Ruhepausen. Im E<strong>in</strong>zelfall s<strong>in</strong>d vertragliche<br />

Änderungen möglich. Nach der Grundregelung<br />

<strong>in</strong> § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit<br />

der Arbeitnehmer acht Stunden nicht<br />

überschreiten.<br />

Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert<br />

werden, wenn <strong>in</strong>nerhalb von sechs Kalendermonaten<br />

oder <strong>in</strong>nerhalb von 24 Wochen im<br />

Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht<br />

überschritten werden.<br />

Nach § 4 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus<br />

feststehende Ruhepausen von m<strong>in</strong>destens<br />

30 M<strong>in</strong>uten bei e<strong>in</strong>er Arbeitszeit von mehr als<br />

sechs bis zu neun Stunden und 45 M<strong>in</strong>uten bei<br />

e<strong>in</strong>er Arbeitszeit von mehr als neun Stunden<br />

<strong>in</strong>sgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen<br />

nach Satz 1 können <strong>in</strong> Zeitabschnitte von jeweils<br />

m<strong>in</strong>destens 15 M<strong>in</strong>uten aufgeteilt werden.<br />

E<strong>in</strong>e durchgängige und ununterbrochene<br />

Beschäftigung von mehr als sechs Stunden<br />

ohne Ruhepause ist nicht zulässig.

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