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Erzieherinnengesundheit - UKBW - Kindergärten in Aktion

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platzes und der Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen (Infobox<br />

2.4) bei e<strong>in</strong>em Gefährdungsrisiko.<br />

Infobox 2.4<br />

§ 2 MuSchG - Gestaltung des Arbeitsplatzes<br />

(1) Wer e<strong>in</strong>e werdende oder stillende Mutter beschäftigt,<br />

hat bei der E<strong>in</strong>richtung und der Unterhaltung des<br />

Arbeitsplatzes e<strong>in</strong>schließlich der Masch<strong>in</strong>en, Werkzeuge<br />

und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung<br />

die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum<br />

Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden<br />

oder stillenden Mutter zu treffen.<br />

(2) Wer e<strong>in</strong>e werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten<br />

beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen<br />

muss, hat für sie e<strong>in</strong>e Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen<br />

bereitzustellen.<br />

(3) Wer e<strong>in</strong>e werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten<br />

beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr<br />

Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu<br />

geben.<br />

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

mit Zustimmung des Bundesrates<br />

1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung<br />

von Gesundheitsgefährdungen der werdenden<br />

oder stillenden Mütter oder ihrer K<strong>in</strong>der<br />

Liegeräume für diese Frauen e<strong>in</strong>zurichten und<br />

sonstige Maßnahmen zur Durchführung des <strong>in</strong><br />

Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen,<br />

2. nähere E<strong>in</strong>zelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung<br />

des Arbeitgebers zur Beurteilung e<strong>in</strong>er<br />

Gefährdung für die werdenden oder stillenden<br />

Mütter, zur Durchführung der notwendigen<br />

Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung der<br />

betroffenen Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen nach Maßgabe<br />

der <strong>in</strong>soweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6 der<br />

Richtl<strong>in</strong>ie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober<br />

1992 über die Durchführung von Maßnahmen<br />

zur Verbesserung der Sicherheit und des<br />

Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen,<br />

Wöchner<strong>in</strong>nen und stillenden Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen<br />

am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L<br />

348 S. 1).<br />

…<br />

Grundlage dafür ist laut § 1 der Mutterschutzrichtl<strong>in</strong>ie<br />

(MuSchRiV) die Beurteilung der<br />

Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen h<strong>in</strong>sichtlich ihrer chemischen,<br />

biologischen und physikalischen Gefährdung.<br />

Ist e<strong>in</strong>e Umgestaltung nicht möglich,<br />

muss die Schwangere/Stillende auf e<strong>in</strong>en ungefährlichen<br />

Arbeitsplatz umgesetzt werden.<br />

Stehen diese nicht zur Verfügung, muss die<br />

Schwangere/Stillende von der Arbeit freigestellt<br />

werden.<br />

Gemäß MuSchG gibt es zwei Arten von Beschäftigungsverbot.<br />

Nach § 3 MuSchG dürfen<br />

werdende Mütter nicht beschäftigt werden,<br />

soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder<br />

Gesundheit von Mutter oder K<strong>in</strong>d bei Fortdauer<br />

der Beschäftigung gefährdet ist (<strong>in</strong>dividuelles<br />

Beschäftigungsverbot). Auch dürfen werden­<br />

18<br />

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen<br />

de Mütter <strong>in</strong> den letzten sechs Wochen vor der<br />

Entb<strong>in</strong>dung nicht beschäftigt werden, es sei<br />

denn, sie erklären sich ausdrücklich (und jederzeit<br />

widerruflich) zur Arbeitsleistung bereit.<br />

Die §§ 4 und 8 MuSchG regeln die sog. generellen<br />

Beschäftigungsverbote, die unabhängig<br />

von den <strong>in</strong>dividuellen Gegebenheiten vorliegen.<br />

So s<strong>in</strong>d folgende schwere Arbeiten für werdende<br />

und stillende Mütter verboten:<br />

regelmäßiges Heben von 5 kg,<br />

gelegentliches Heben von 10 kg (relevant<br />

bei der Betreuung von Krippenk<strong>in</strong>dern),<br />

nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats<br />

stehende Tätigkeiten von täglich<br />

mehr als 4 Stunden,<br />

häufi ge Tätigkeiten <strong>in</strong> Zwangshaltungen<br />

(strecken, beugen, hocken, bücken),<br />

Tätigkeiten, bei denen e<strong>in</strong>e erhöhte Gefahr<br />

besteht, an e<strong>in</strong>er Berufskrankheit zu<br />

erkranken bzw. e<strong>in</strong>er Gefahr für die eigene<br />

Gesundheit und die des ungeborenen<br />

K<strong>in</strong>des besteht (z. B. Infektion mit K<strong>in</strong>derkrankheiten<br />

Kap. 4.3),<br />

sehr laute Tätigkeiten (Tageslärmexpositionspegel<br />

von mehr als 80 dB(A) gemäß<br />

LärmVibrationsArbSchV),<br />

gefährliche Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr<br />

(ausgleiten, abstürzen, h<strong>in</strong>fallen)<br />

Mehr- und Nachtarbeit (zwischen 20 und<br />

6 Uhr),<br />

Akkordarbeit und Fließbandarbeit mit<br />

vorgeschriebenem Arbeitstempo,<br />

Arbeit an Sonn- und Feiertagen.<br />

Die werdende Mutter ist nach § 5 MuSchG<br />

verpfl ichtet, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft<br />

und den voraussichtlichen Entb<strong>in</strong>dungsterm<strong>in</strong><br />

umgehend mitzuteilen. Der Arbeitgeber<br />

hat diese Information vertraulich zu behandeln<br />

und darauf h<strong>in</strong> unverzüglich die Aufsichtsbehörde<br />

zu <strong>in</strong>formieren. Das dafür notwendige Formular<br />

ist unter www.arbeitsschutz-sachsen.de<br />

(l<strong>in</strong>ke Navigationsspalte Praktische Lösungen<br />

Anträge Formulare Mutterschutz <br />

Beschäftigung e<strong>in</strong>er werdenden Mutter) zu fi nden<br />

und an die zuständige Arbeitsschutzbehörde<br />

zu senden.<br />

Nach § 6 MuSchG dürfen Mütter acht Wochen,<br />

bei Früh- und Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten zwölf Wochen<br />

nach der Entb<strong>in</strong>dung nicht beschäftigt werden.<br />

Stillenden Müttern ist nach § 7 MuSchG e<strong>in</strong>e<br />

Stillzeit von m<strong>in</strong>d. zweimal täglich e<strong>in</strong>er halben<br />

oder e<strong>in</strong>mal täglich e<strong>in</strong>er Stunde e<strong>in</strong>zuräumen,<br />

die als Arbeitszeit gewertet wird. Während der<br />

Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier<br />

Monaten nach der Entb<strong>in</strong>dung besteht für die<br />

Frau nach § 9 MuSchG e<strong>in</strong> Kündigungsverbot.<br />

§ 11 MuSchG sieht für die Dauer der Beschäftigungsverbote<br />

e<strong>in</strong>e Entgeltfortzahlungspfl icht

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