Erzieherinnengesundheit - UKBW - Kindergärten in Aktion
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platzes und der Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen (Infobox<br />
2.4) bei e<strong>in</strong>em Gefährdungsrisiko.<br />
Infobox 2.4<br />
§ 2 MuSchG - Gestaltung des Arbeitsplatzes<br />
(1) Wer e<strong>in</strong>e werdende oder stillende Mutter beschäftigt,<br />
hat bei der E<strong>in</strong>richtung und der Unterhaltung des<br />
Arbeitsplatzes e<strong>in</strong>schließlich der Masch<strong>in</strong>en, Werkzeuge<br />
und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung<br />
die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum<br />
Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden<br />
oder stillenden Mutter zu treffen.<br />
(2) Wer e<strong>in</strong>e werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten<br />
beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen<br />
muss, hat für sie e<strong>in</strong>e Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen<br />
bereitzustellen.<br />
(3) Wer e<strong>in</strong>e werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten<br />
beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr<br />
Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu<br />
geben.<br />
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />
mit Zustimmung des Bundesrates<br />
1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung<br />
von Gesundheitsgefährdungen der werdenden<br />
oder stillenden Mütter oder ihrer K<strong>in</strong>der<br />
Liegeräume für diese Frauen e<strong>in</strong>zurichten und<br />
sonstige Maßnahmen zur Durchführung des <strong>in</strong><br />
Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen,<br />
2. nähere E<strong>in</strong>zelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung<br />
des Arbeitgebers zur Beurteilung e<strong>in</strong>er<br />
Gefährdung für die werdenden oder stillenden<br />
Mütter, zur Durchführung der notwendigen<br />
Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung der<br />
betroffenen Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen nach Maßgabe<br />
der <strong>in</strong>soweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6 der<br />
Richtl<strong>in</strong>ie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober<br />
1992 über die Durchführung von Maßnahmen<br />
zur Verbesserung der Sicherheit und des<br />
Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen,<br />
Wöchner<strong>in</strong>nen und stillenden Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen<br />
am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L<br />
348 S. 1).<br />
…<br />
Grundlage dafür ist laut § 1 der Mutterschutzrichtl<strong>in</strong>ie<br />
(MuSchRiV) die Beurteilung der<br />
Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen h<strong>in</strong>sichtlich ihrer chemischen,<br />
biologischen und physikalischen Gefährdung.<br />
Ist e<strong>in</strong>e Umgestaltung nicht möglich,<br />
muss die Schwangere/Stillende auf e<strong>in</strong>en ungefährlichen<br />
Arbeitsplatz umgesetzt werden.<br />
Stehen diese nicht zur Verfügung, muss die<br />
Schwangere/Stillende von der Arbeit freigestellt<br />
werden.<br />
Gemäß MuSchG gibt es zwei Arten von Beschäftigungsverbot.<br />
Nach § 3 MuSchG dürfen<br />
werdende Mütter nicht beschäftigt werden,<br />
soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder<br />
Gesundheit von Mutter oder K<strong>in</strong>d bei Fortdauer<br />
der Beschäftigung gefährdet ist (<strong>in</strong>dividuelles<br />
Beschäftigungsverbot). Auch dürfen werden<br />
18<br />
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen<br />
de Mütter <strong>in</strong> den letzten sechs Wochen vor der<br />
Entb<strong>in</strong>dung nicht beschäftigt werden, es sei<br />
denn, sie erklären sich ausdrücklich (und jederzeit<br />
widerruflich) zur Arbeitsleistung bereit.<br />
Die §§ 4 und 8 MuSchG regeln die sog. generellen<br />
Beschäftigungsverbote, die unabhängig<br />
von den <strong>in</strong>dividuellen Gegebenheiten vorliegen.<br />
So s<strong>in</strong>d folgende schwere Arbeiten für werdende<br />
und stillende Mütter verboten:<br />
regelmäßiges Heben von 5 kg,<br />
gelegentliches Heben von 10 kg (relevant<br />
bei der Betreuung von Krippenk<strong>in</strong>dern),<br />
nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats<br />
stehende Tätigkeiten von täglich<br />
mehr als 4 Stunden,<br />
häufi ge Tätigkeiten <strong>in</strong> Zwangshaltungen<br />
(strecken, beugen, hocken, bücken),<br />
Tätigkeiten, bei denen e<strong>in</strong>e erhöhte Gefahr<br />
besteht, an e<strong>in</strong>er Berufskrankheit zu<br />
erkranken bzw. e<strong>in</strong>er Gefahr für die eigene<br />
Gesundheit und die des ungeborenen<br />
K<strong>in</strong>des besteht (z. B. Infektion mit K<strong>in</strong>derkrankheiten<br />
Kap. 4.3),<br />
sehr laute Tätigkeiten (Tageslärmexpositionspegel<br />
von mehr als 80 dB(A) gemäß<br />
LärmVibrationsArbSchV),<br />
gefährliche Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr<br />
(ausgleiten, abstürzen, h<strong>in</strong>fallen)<br />
Mehr- und Nachtarbeit (zwischen 20 und<br />
6 Uhr),<br />
Akkordarbeit und Fließbandarbeit mit<br />
vorgeschriebenem Arbeitstempo,<br />
Arbeit an Sonn- und Feiertagen.<br />
Die werdende Mutter ist nach § 5 MuSchG<br />
verpfl ichtet, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft<br />
und den voraussichtlichen Entb<strong>in</strong>dungsterm<strong>in</strong><br />
umgehend mitzuteilen. Der Arbeitgeber<br />
hat diese Information vertraulich zu behandeln<br />
und darauf h<strong>in</strong> unverzüglich die Aufsichtsbehörde<br />
zu <strong>in</strong>formieren. Das dafür notwendige Formular<br />
ist unter www.arbeitsschutz-sachsen.de<br />
(l<strong>in</strong>ke Navigationsspalte Praktische Lösungen<br />
Anträge Formulare Mutterschutz <br />
Beschäftigung e<strong>in</strong>er werdenden Mutter) zu fi nden<br />
und an die zuständige Arbeitsschutzbehörde<br />
zu senden.<br />
Nach § 6 MuSchG dürfen Mütter acht Wochen,<br />
bei Früh- und Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten zwölf Wochen<br />
nach der Entb<strong>in</strong>dung nicht beschäftigt werden.<br />
Stillenden Müttern ist nach § 7 MuSchG e<strong>in</strong>e<br />
Stillzeit von m<strong>in</strong>d. zweimal täglich e<strong>in</strong>er halben<br />
oder e<strong>in</strong>mal täglich e<strong>in</strong>er Stunde e<strong>in</strong>zuräumen,<br />
die als Arbeitszeit gewertet wird. Während der<br />
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier<br />
Monaten nach der Entb<strong>in</strong>dung besteht für die<br />
Frau nach § 9 MuSchG e<strong>in</strong> Kündigungsverbot.<br />
§ 11 MuSchG sieht für die Dauer der Beschäftigungsverbote<br />
e<strong>in</strong>e Entgeltfortzahlungspfl icht