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Erzieherinnengesundheit - UKBW - Kindergärten in Aktion

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Genesung und Entschädigung. Welche Leistungen<br />

im E<strong>in</strong>zelnen für die Versicherten <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen<br />

zur Verfügung stehen,<br />

wird <strong>in</strong> Infobox 3.2 beschrieben.<br />

Infobox 3.2<br />

Rehabilitationsleistungen sowie Geldleistungen an<br />

Verletzte/Erkrankte durch die gesetzliche Unfallversicherung<br />

Rehabilitationsleistungen:<br />

Mediz<strong>in</strong>ische<br />

Maßnahmen<br />

(Heilbehandlung)<br />

Berufl iche<br />

Wiedere<strong>in</strong>gliederung<br />

(Berufshilfe)<br />

Soziale (gesellschaftliche)Wiedere<strong>in</strong>gliederung<br />

ärztliche und zahnärztliche<br />

Behandlung,<br />

Arznei- und Verbandmittel,<br />

Heilmittel (e<strong>in</strong>schließlichKrankengymnastik<br />

u. a.),<br />

Ausstattung mit<br />

Körperersatzstücken,<br />

orthopädischen und<br />

anderen Hilfsmitteln,<br />

Belastungserprobung<br />

und Arbeitstherapie,<br />

häusliche Krankenpfl<br />

ege.<br />

Umschulungs-, Aus-<br />

und Fortbildungsmaßnahmen,<br />

Arbeitserprobung,<br />

Berufsfi ndung,<br />

Leistungen zur Förderung<br />

der Arbeitsaufnahme,<br />

e<strong>in</strong>schließlich<br />

E<strong>in</strong>gliederungsbeihilfe<br />

an Arbeitgeber.<br />

Kraftfahrzeughilfe,<br />

Wohnungshilfe,<br />

Ärztlich verordneter<br />

Rehabilitationssport,<br />

sonstige Leistungen,<br />

z. B. Erholungsaufenthalte<br />

für Schwerverletzte.<br />

Pfl ege Pfl egegeld,<br />

Hauspfl ege,<br />

Heimpfl ege.<br />

Geldleistungen an Verletzte/Erkrankte:<br />

Verletztengeld Verletztengeld während<br />

der mediz<strong>in</strong>ischen Rehabilitation<br />

Übergangsgeld Übergangsgeld während<br />

der berufl ichen Rehabilitation<br />

Verletztenrente Verletztenrente, vorläufi ­<br />

ge Entschädigung, Rente<br />

auf unbestimmte Zeit.<br />

Im Gegensatz zur Kranken- oder Rentenversicherung<br />

ist die gesetzliche Unfallversicherung<br />

Sache des Arbeitgebers. Er meldet se<strong>in</strong>en<br />

Betrieb bei e<strong>in</strong>er Berufsgenossenschaft<br />

Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />

51<br />

oder e<strong>in</strong>em anderen zuständigen Unfallversicherungsträger<br />

an und zahlt den kompletten<br />

Versicherungsbeitrag.<br />

Jeder, der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Arbeits-, Ausbildungs-<br />

oder Dienstverhältnis steht, ist kraft Gesetzes<br />

versichert; der Versicherungsschutz besteht<br />

ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand<br />

oder Nationalität. Er erstreckt sich auf<br />

Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.<br />

E<strong>in</strong> wichtiges Instrument im überbetrieblichen<br />

Arbeitsschutz ist die Befugnis der Unfallversicherungsträger,Unfallverhütungsvorschriften<br />

(UVV) zu erlassen (Kap. 2.1.14). Diese<br />

gelten nur für die Mitgliedsunternehmen und<br />

deren Beschäftigte als Versicherte der Berufsgenossenschaft.<br />

Sie gelten nicht für die Allgeme<strong>in</strong>heit.<br />

Sie werden als autonomes Satzungsrecht<br />

von den Selbstverwaltungsorganen, den<br />

Vertreterversammlungen der Berufsgenossenschaften,<br />

beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung<br />

durch die Aufsichtsbehörde, dem<br />

Bundesm<strong>in</strong>ister für Arbeit und Sozialordnung<br />

(§ 15 Abs. 4 SGB VII). Der Unternehmer hat im<br />

Rahmen se<strong>in</strong>er Sorgfaltspfl icht eigenständig<br />

Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu ergreifen,<br />

darf aber nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen von den b<strong>in</strong>denden<br />

UVVen abweichen.<br />

Im Folgenden werden die Leistungsfälle, die<br />

bei der gesetzlichen Unfallversicherung zum<br />

Tragen kommen – also das, was verh<strong>in</strong>dert<br />

werden soll – aufgeführt und kurz erläutert.<br />

Arbeitsunfall<br />

Versicherte s<strong>in</strong>d bei ihrer Arbeit und auf<br />

Dienst- und Arbeitswegen gegen Unfälle und<br />

Berufskrankheiten versichert. Die Entschädigung<br />

erfolgt dabei nach dem Schadensersatzpr<strong>in</strong>zip.<br />

Das gilt auch für Tätigkeiten, die<br />

mit der Arbeit <strong>in</strong> Zusammenhang stehen, wie<br />

beispielsweise:<br />

bei der Verwahrung, Beförderung,<br />

Instandhaltung oder Erneuerung von<br />

Arbeitsgeräten,<br />

auf e<strong>in</strong>em mit der versicherten Tätigkeit<br />

zusammenhängenden unmittelbaren Weg<br />

nach und von dem Ort der Tätigkeit,<br />

Teilnahme am Betriebssport,<br />

Betriebsausflüge und -feiern,<br />

Versicherungsschutz besteht auch bei<br />

Familienheimfahrten,<br />

wenn Versicherte den unmittelbaren<br />

Weg nach oder von der Arbeitsstätte<br />

verlassen, um ihr K<strong>in</strong>d wegen der beruflichen<br />

Abwesenheit der Eltern fremder<br />

Obhut anzuvertrauen,

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