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Erzieherinnengesundheit - UKBW - Kindergärten in Aktion

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Infobox 2.19<br />

GUV-SR S2 – Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit beim Aufenthalt <strong>in</strong> Kita (Auszüge)<br />

1. Abschnitt: Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen für Bau und Ausstattung<br />

§ 4 Raumgröße<br />

ausreichend große Spiel- und Bewegungsfl ächen für<br />

K<strong>in</strong>der, dabei Beachtung des pädagogischen Konzepts<br />

und der Altersstufen der K<strong>in</strong>der (Landesregelungen<br />

beachten!),<br />

§ 5 Tageslicht, künstliche Beleuchtung<br />

Belichtung durch Tageslicht und/oder Beleuchtung von<br />

Aufenthaltsbereichen entsprechend der Nutzung<br />

§ 6 Bau- und Raumakustik<br />

E<strong>in</strong>haltung bau- und raumakustischer Anforderungen <strong>in</strong><br />

Räumen und <strong>in</strong>nen liegenden Aufenthaltsbereichen,<br />

§ 7 Natürliche Lüftung, Raumklima<br />

(1) ausreichende Be- und Entlüftung aller Aufenthaltsräume<br />

(Dimensionierung der Fenster entsprechend Raumtiefe<br />

und -höhe sowie Anzahl sich gleichzeitig dort aufhaltender<br />

K<strong>in</strong>der, Querlüftungen müssen möglich se<strong>in</strong>),<br />

(2) <strong>in</strong> Aufenthaltsbereichen gesundheitlich zuträgliche<br />

Temperaturen und Vermeidung von Zugluft (20°C <strong>in</strong><br />

allgeme<strong>in</strong>en Räumen, 24°C <strong>in</strong> Umkleide-, Wasch- und<br />

Wickelräumen),<br />

(3) Abschirmung gegenüber Hitze <strong>in</strong> Bereichen, <strong>in</strong> denen<br />

durch äußere E<strong>in</strong>flüsse e<strong>in</strong>e starke Aufheizung erfolgen<br />

kann (äußerer Sonnenschutz wie Markisen, Jalousien,<br />

Sonnensegel),<br />

§ 8 Böden<br />

(1) Verwendung rutschhemmender und leicht zu re<strong>in</strong>igender<br />

Bodenbeläge,<br />

(2) Vermeidung von Stolperstellen (z. B. nicht bündig<br />

liegende Fußmatten oder Abdeckungen, Aufkantung und<br />

Unebenheiten im Fußbodenbereich, Türpuffer oder -festhalter,<br />

lose auf dem Boden liegende Leitungen, vorstehende<br />

Fußgestelle von E<strong>in</strong>richtungsgegenständen),<br />

(3) Vermeidung von E<strong>in</strong>zelstufen (wenn nicht möglich,<br />

dann deutliche Unterscheidung von angrenzenden Flächen,<br />

z. B. durch kontrastreiche Farbgebung, Wechsel <strong>in</strong><br />

Materialstruktur, Stufenbeleuchtung),<br />

(4) Maßnahmen zur Zurückhaltung von Schmutz und<br />

Nässe im E<strong>in</strong>gangsbereich zur Erhaltung rutschhemmender<br />

Eigenschaften der Bodenbelege (z. B. Schuhabstreifmatten),<br />

§ 9 Wände, Stützen<br />

Vermeidung von Verletzungen durch scharfen Kanten und<br />

spitzig-rauen Oberflächen bis zur Höhe von 2,00 m (z.<br />

B. Abrundungsradius r 2 mm oder entsprechend stark<br />

gefasste bzw. gebrochene Ecken und Kanten, gerundete<br />

Eckputzschienen, voll verfugtes Mauerwerk mit glatter<br />

Ste<strong>in</strong>oberfläche, geglätteter Putz, entgratete Betonoberfläche,<br />

ebene Holzverschalungen mit gerundeten oder<br />

gefassten Kanten),<br />

§ 10 Verglasung, lichtdurchlässige Flächen<br />

(1) Vermeidung von Verletzungsgefahren bei Glasbruch<br />

bei Verglasungen oder sonstigen lichtdurchlässigen Flächen<br />

bis 2,00 m Höhe <strong>in</strong> Aufenthaltsbereichen<br />

bruchsichere Werkstoffe (siehe GUV-SI 8027) oder<br />

ausreichende Abschirmung (z. B. 80 cm hohe<br />

Fensterbrüstung bei 20 cm tiefen Fensterbänken,<br />

Anpflanzungen im Außenbereich mit Tiefe<br />

von m<strong>in</strong>d. 1,00 m),<br />

40<br />

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen<br />

(2) deutliche Erkennbarkeit von Verglasungen und lichtdurchlässigen<br />

Flächen (z. B. durch farbige Aufkleber,<br />

Querriegel, strukturierte Glasfl ächen, Brüstungselemente<br />

bei Fenstern)<br />

§ 11 Absturzsicherung, Umwehrungen<br />

(1) Sicherung von Absturzgefahren <strong>in</strong> Aufenthaltsbereichen:<br />

bis 1,00 m Höhe: z. B. Pfl anzentröge, Anpfl anzungen<br />

als Schutzstreifen, Umwehrungen (Geländer,<br />

Brüstungen),<br />

Umwehrungen m<strong>in</strong>d. 1 m hoch <strong>in</strong> Aufenthaltsbereichen,<br />

die mehr als 1,00 m über e<strong>in</strong>er anderen<br />

Fläche liegen,<br />

(2) Gestaltung von Umwehrungen so, dass ke<strong>in</strong>e Verleitung<br />

zum Rutschen, Klettern, Aufsitzen oder Ablegen von<br />

Gegenständen erfolgt,<br />

§ 12 Treppen, Rampen<br />

(1) Beschaffenheit von Treppen und Rampen muss so<br />

se<strong>in</strong>, dass sie sicher benutzt werden können (große und<br />

rutschhemmende Trittflächen (m<strong>in</strong>d. 28 cm), gleichmäßige<br />

Treppensteigung, die mit üblichem Schrittmaß übere<strong>in</strong>stimmt<br />

(max. 17 cm), Treppen mit Setzstufen, rutschhemmende<br />

Ausführung von Treppenstufen (siehe BGR/GUV­<br />

R 181), Rampen mit max. 6 % Neigung),<br />

(2) Treppenstufen gut erkennbar und nicht scharfkantig<br />

Vorderkannten markiert oder beleuchtet<br />

ausreichende Beleuchtung des Treppenhauses,<br />

Verletzungsgefahr m<strong>in</strong>imieren durch Abrundungsradius<br />

2 mm, gebrochene bzw. gefasste<br />

Kannten,<br />

(3) Handläufe an beiden Seiten von Treppen und Rampen,<br />

Hängenbleiben ausschließen (gute Erreichbarkeit (z. B.<br />

80 cm Höhe), leichte Umfassbarkeit, ke<strong>in</strong>e frei vorstehenden<br />

Enden, <strong>in</strong>nere Fortführung über Treppenabsätze),<br />

(4) Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen<br />

von offen zugänglichen Flächen unter Treppenläufen<br />

und -podesten vermeiden (Absperrung durch Geländer,<br />

Absicherung mit Ausstattungsgegenständen)<br />

§ 13 Türen und Fenster<br />

(1) Vermeidung von Gefährdung durch aufschlagende<br />

Türflügel (v. a. <strong>in</strong> Fluren, E<strong>in</strong>gangshallen und Räumen für<br />

Bewegungserziehung),<br />

(2) leicht zu öffnende und zu schließende Türen (z. B. bei<br />

schweren Rauch- und Brandschutztüren Offenhaltung mit<br />

Magnethalterungen oder Selbstschließfunktion),<br />

(3) Vermeidung von Scherstellen an Nebenschließkanten<br />

von Türen,<br />

(4) Vermeidung von Gefährdung beim Öffnen und Schließen<br />

von Fenstern durch entsprechende Gestaltung (z. B.<br />

Kipp- oder Schw<strong>in</strong>gflügel mit Sperrelementen oder Öffnungsbegrenzern,<br />

Dreh-/Kippbeschläge mit Verschlusssperren<br />

für die Drehrichtung),<br />

(5) Vermeidung von Gefährdung bei Gebrauch von Griffen,<br />

Hebeln und Schlössern durch entsprechende Beschaffenheit<br />

und Anordnung (z. B. gerundete Griffe und Hebel<br />

25 mm zur Gegenschließkannte angeordnet),

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