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Erzieherinnengesundheit - UKBW - Kindergärten in Aktion

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Infobox 2.8<br />

§ 3 BildscharbV - Beurteilung der Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

Bei der Beurteilung der Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen nach § 5<br />

des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen<br />

die Sicherheits- und Gesundheitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

<strong>in</strong>sbesondere h<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>er möglichen<br />

Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme<br />

und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu<br />

beurteilen.<br />

§ 4 BildscharbV schreibt fest, dass der Arbeitgeber<br />

geeignete Maßnahmen treffen muss,<br />

damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen<br />

des Anhangs der Verordnung entsprechen.<br />

§ 5 BildscharbV verpflichtet den Arbeitgeber,<br />

die Bildschirmtätigkeit so zu organisieren,<br />

dass sie regelmäßig durch andere Tätigkeiten<br />

oder Pausen unterbrochen wird.<br />

Die Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens<br />

anzubieten und die Zurverfügungstellung<br />

spezieller Sehhilfen ist geregelt durch<br />

die Verordnung zur arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge<br />

(ArbMedVV, vgl. Kap. 2.1.14).<br />

Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach und<br />

handelt es sich nicht um e<strong>in</strong>en kurzfristigen<br />

Verstoß, hat dies nach § 134 BGB die Nichtigkeit<br />

der konkreten Arbeitsanweisung zur<br />

Folge und führt gleichzeitig zum Fortfall der<br />

Arbeitspfl icht des Arbeitnehmers bei bestehender<br />

Vergütungspfl icht. Zudem hat der Arbeitnehmer<br />

nach § 84 BetrVG die Möglichkeit<br />

der förmlichen Beschwerde bei den staatlichen<br />

Aufsichtsämtern (Gewerbeaufsicht).<br />

2.1.12 Lärm- und Vibrationsschutzverordnung<br />

Version 2.0 (06/2009)<br />

Die Lärm- und Vibrationsschutzverordnung<br />

(LärmVibrationsArbSchV) gilt zum Schutz der<br />

Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen<br />

Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit<br />

durch Lärm oder Vibration am Arbeitsplatz. Im<br />

Zusammenhang mit Tätigkeiten <strong>in</strong> Kita ist lediglich<br />

der Schutz vor Lärm von Bedeutung.<br />

Nach § 3 LärmVibrationsArbSchV ist e<strong>in</strong>e Gefährdungsbeurteilung<br />

zu erstellen, welche folgendes<br />

ausweist:<br />

Art, Ausmaß und Dauer der Lärmbelastung,<br />

Auslöse- und Expositionswerte,<br />

die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel<br />

und Ausrüstungen,<br />

Erkenntnisse aus arbeitsmediz<strong>in</strong>ischer<br />

25<br />

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen<br />

Vorsorge und alle allgeme<strong>in</strong> zugänglichen<br />

und veröffentlichten Informationen,<br />

die zeitliche Ausdehnung der berufl ichen<br />

Exposition über e<strong>in</strong>e Achtstundenschicht<br />

h<strong>in</strong>aus,<br />

die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von<br />

Gehörschutzmitteln sowie<br />

die Auswirkungen auf Gesundheit und<br />

Sicherheit der Beschäftigten.<br />

Dabei muss der Arbeitgeber gemäß § 4 Lärm-<br />

VibrationsArbSchV sicherstellen, dass die<br />

Lärmmessung nach dem aktuellen Stand der<br />

Technik durchgeführt wird und den Arbeitsplatz-<br />

und Expositionsbed<strong>in</strong>gungen angepasst<br />

ist. Dabei gelten nach § 6 LärmVibrations-<br />

ArbSchV folgende Auslösewerte bei Lärm <strong>in</strong><br />

Bezug auf Tages-Lärmexpositions- (L ex,8h ) bzw.<br />

Spitzenschallpegel (L pC, peak ):<br />

obere Auslösewerte: L ex,8h = 85 dB(A)<br />

bzw. L pC, peak = 137 dB(C) sowie<br />

untere Auslösewerte: L ex,8h = 80 dB(A)<br />

bzw. L pC, peak = 135 dB(C)<br />

Auf dieser Grundlage s<strong>in</strong>d Maßnahmen zur<br />

Vermeidung und Verr<strong>in</strong>gerung der Lärmexposition<br />

nach § 7 LärmVibrationsArbSchV<br />

festzulegen. Dabei haben technische Maßnahmen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere zur Verh<strong>in</strong>derung von Lärm<br />

am Entstehungsort, Vorrang vor organisatorischen<br />

Maßnahmen und der Bereitstellung von<br />

persönlichem Gehörschutz (§ 8 LärmVibrationsArbSchV).<br />

Es ist klar, dass <strong>in</strong> Kita nur organisatorische<br />

Maßnahmen (z. B. schallschluckende<br />

E<strong>in</strong>richtung, Verr<strong>in</strong>gerung der Gruppengrößen,<br />

erzieherische Maßnahmen, E<strong>in</strong>satz von Lärmampeln)<br />

zur Reduzierung der Lärmbelastung<br />

des pädagogischen Personals führen können.<br />

Die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge, bislang<br />

durch die § 13 LärmVibrationsArbSchV festgeschrieben,<br />

wird seit Ende 2008 im Rahmen der<br />

Rechtsvere<strong>in</strong>fachung geregelt durch die Verordnung<br />

zur arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge<br />

(Arb-MedVV, vgl. Kap. 2.1.14).<br />

2.1.13 Lastenhandhabungsverordnung<br />

Version 1.0 (09/2008)<br />

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

bei der manuellen Handhabung<br />

von Lasten bei der Arbeit – kurz Lastenhandhabungsverordnung<br />

(LasthandhabV) – hat zum<br />

Ziel, die Gesundheitsgefahren, <strong>in</strong>sbesondere<br />

Rückenerkrankungen (v. a. der Lendenwirbelsäule),<br />

bei der manuellen Handhabung von<br />

Lasten zu m<strong>in</strong>imieren (§ 1 LasthandhabV). Das<br />

betrifft jedes Befördern oder Abstützen e<strong>in</strong>er

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