Erzieherinnengesundheit - UKBW - Kindergärten in Aktion
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Infobox 2.8<br />
§ 3 BildscharbV - Beurteilung der Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />
Bei der Beurteilung der Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen nach § 5<br />
des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen<br />
die Sicherheits- und Gesundheitsbed<strong>in</strong>gungen<br />
<strong>in</strong>sbesondere h<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>er möglichen<br />
Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme<br />
und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu<br />
beurteilen.<br />
§ 4 BildscharbV schreibt fest, dass der Arbeitgeber<br />
geeignete Maßnahmen treffen muss,<br />
damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen<br />
des Anhangs der Verordnung entsprechen.<br />
§ 5 BildscharbV verpflichtet den Arbeitgeber,<br />
die Bildschirmtätigkeit so zu organisieren,<br />
dass sie regelmäßig durch andere Tätigkeiten<br />
oder Pausen unterbrochen wird.<br />
Die Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens<br />
anzubieten und die Zurverfügungstellung<br />
spezieller Sehhilfen ist geregelt durch<br />
die Verordnung zur arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge<br />
(ArbMedVV, vgl. Kap. 2.1.14).<br />
Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach und<br />
handelt es sich nicht um e<strong>in</strong>en kurzfristigen<br />
Verstoß, hat dies nach § 134 BGB die Nichtigkeit<br />
der konkreten Arbeitsanweisung zur<br />
Folge und führt gleichzeitig zum Fortfall der<br />
Arbeitspfl icht des Arbeitnehmers bei bestehender<br />
Vergütungspfl icht. Zudem hat der Arbeitnehmer<br />
nach § 84 BetrVG die Möglichkeit<br />
der förmlichen Beschwerde bei den staatlichen<br />
Aufsichtsämtern (Gewerbeaufsicht).<br />
2.1.12 Lärm- und Vibrationsschutzverordnung<br />
Version 2.0 (06/2009)<br />
Die Lärm- und Vibrationsschutzverordnung<br />
(LärmVibrationsArbSchV) gilt zum Schutz der<br />
Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen<br />
Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit<br />
durch Lärm oder Vibration am Arbeitsplatz. Im<br />
Zusammenhang mit Tätigkeiten <strong>in</strong> Kita ist lediglich<br />
der Schutz vor Lärm von Bedeutung.<br />
Nach § 3 LärmVibrationsArbSchV ist e<strong>in</strong>e Gefährdungsbeurteilung<br />
zu erstellen, welche folgendes<br />
ausweist:<br />
Art, Ausmaß und Dauer der Lärmbelastung,<br />
Auslöse- und Expositionswerte,<br />
die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel<br />
und Ausrüstungen,<br />
Erkenntnisse aus arbeitsmediz<strong>in</strong>ischer<br />
25<br />
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen<br />
Vorsorge und alle allgeme<strong>in</strong> zugänglichen<br />
und veröffentlichten Informationen,<br />
die zeitliche Ausdehnung der berufl ichen<br />
Exposition über e<strong>in</strong>e Achtstundenschicht<br />
h<strong>in</strong>aus,<br />
die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von<br />
Gehörschutzmitteln sowie<br />
die Auswirkungen auf Gesundheit und<br />
Sicherheit der Beschäftigten.<br />
Dabei muss der Arbeitgeber gemäß § 4 Lärm-<br />
VibrationsArbSchV sicherstellen, dass die<br />
Lärmmessung nach dem aktuellen Stand der<br />
Technik durchgeführt wird und den Arbeitsplatz-<br />
und Expositionsbed<strong>in</strong>gungen angepasst<br />
ist. Dabei gelten nach § 6 LärmVibrations-<br />
ArbSchV folgende Auslösewerte bei Lärm <strong>in</strong><br />
Bezug auf Tages-Lärmexpositions- (L ex,8h ) bzw.<br />
Spitzenschallpegel (L pC, peak ):<br />
obere Auslösewerte: L ex,8h = 85 dB(A)<br />
bzw. L pC, peak = 137 dB(C) sowie<br />
untere Auslösewerte: L ex,8h = 80 dB(A)<br />
bzw. L pC, peak = 135 dB(C)<br />
Auf dieser Grundlage s<strong>in</strong>d Maßnahmen zur<br />
Vermeidung und Verr<strong>in</strong>gerung der Lärmexposition<br />
nach § 7 LärmVibrationsArbSchV<br />
festzulegen. Dabei haben technische Maßnahmen,<br />
<strong>in</strong>sbesondere zur Verh<strong>in</strong>derung von Lärm<br />
am Entstehungsort, Vorrang vor organisatorischen<br />
Maßnahmen und der Bereitstellung von<br />
persönlichem Gehörschutz (§ 8 LärmVibrationsArbSchV).<br />
Es ist klar, dass <strong>in</strong> Kita nur organisatorische<br />
Maßnahmen (z. B. schallschluckende<br />
E<strong>in</strong>richtung, Verr<strong>in</strong>gerung der Gruppengrößen,<br />
erzieherische Maßnahmen, E<strong>in</strong>satz von Lärmampeln)<br />
zur Reduzierung der Lärmbelastung<br />
des pädagogischen Personals führen können.<br />
Die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge, bislang<br />
durch die § 13 LärmVibrationsArbSchV festgeschrieben,<br />
wird seit Ende 2008 im Rahmen der<br />
Rechtsvere<strong>in</strong>fachung geregelt durch die Verordnung<br />
zur arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge<br />
(Arb-MedVV, vgl. Kap. 2.1.14).<br />
2.1.13 Lastenhandhabungsverordnung<br />
Version 1.0 (09/2008)<br />
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
bei der manuellen Handhabung<br />
von Lasten bei der Arbeit – kurz Lastenhandhabungsverordnung<br />
(LasthandhabV) – hat zum<br />
Ziel, die Gesundheitsgefahren, <strong>in</strong>sbesondere<br />
Rückenerkrankungen (v. a. der Lendenwirbelsäule),<br />
bei der manuellen Handhabung von<br />
Lasten zu m<strong>in</strong>imieren (§ 1 LasthandhabV). Das<br />
betrifft jedes Befördern oder Abstützen e<strong>in</strong>er