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Erzieherinnengesundheit - UKBW - Kindergärten in Aktion

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Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). So wird<br />

z. B. <strong>in</strong> der TRBA 400 „Handlungsanleitung<br />

zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung<br />

der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit<br />

biologischen Arbeitsstoffen“ erläutert, wie die<br />

Gefährdungsbeurteilung <strong>in</strong> den Unternehmen<br />

durchzuführen ist.<br />

E<strong>in</strong>e genaue Erläuterung der Risikogruppen<br />

(§ 3 BioStoffV, Kap. 2.1.10) gibt die TRBA 462<br />

„E<strong>in</strong>stufung von Viren <strong>in</strong> Risikogruppen“. Hier<br />

werden u. a. die Erreger von Grippe, Hepatitis<br />

A, Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln,<br />

R<strong>in</strong>gelröteln, W<strong>in</strong>dpocken und Zytomegalie,<br />

die hauptsächlich <strong>in</strong> Kita vorkommen, der Risikogruppe<br />

2 zugeordnet. Genaue Erläuterungen<br />

zur E<strong>in</strong>stufung f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> der TRBA 250<br />

„Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen<br />

und <strong>in</strong> der Wohlfahrtspfl ege“.<br />

Die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge für Tätigkeiten<br />

mit Infektionsrisiko, <strong>in</strong>sbesondere Impfungen,<br />

die bisher durch § 15 BioStoffV geregelt<br />

waren, wird seit Dezember 2008 durch die Arb-<br />

MedVV (Kap. 2.1.14) festgeschrieben und im<br />

folgenden Kapitel näher erläutert.<br />

2.2.3 Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge<br />

<strong>in</strong> Kita bei biologischen<br />

Arbeitsstoffen<br />

Version 1.0 (06/2009)<br />

Die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge für Kita-<br />

Beschäftigte wird durch den Anhang „Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />

Pflicht- und Angebotsuntersuchungen<br />

sowie weitere Maßnahmen<br />

der arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge“ der Arb-<br />

MedVV geregelt. Teil 1 dreht sich dabei um<br />

Arbeiten mit Gefahrstoffen, die <strong>in</strong> Kita weniger<br />

relevant s<strong>in</strong>d, jedoch nicht vollständig ausgeschlossen<br />

werden können. Teil 2 des Anhangs<br />

regelt die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge bei<br />

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen,<br />

die <strong>in</strong> Kita sehr wohl auftreten (siehe Kap.<br />

2.2.2). Danach s<strong>in</strong>d Pfl ichtuntersuchungen<br />

nach Abs. 1 Nr. 2 verb<strong>in</strong>dlich durch den Arbeitgeber<br />

sicherzustellen bei nicht gezielten<br />

Tätigkeiten mit folgenden biologischen Arbeitsstoffen<br />

<strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen der vorschulischen<br />

K<strong>in</strong>derbetreuung:<br />

Bordetella Pertussis (Keuchhusten),<br />

Masernvirus,<br />

Mumpsvirus,<br />

Rubivirus (Röteln) und<br />

Varizella-Zoster-Virus (W<strong>in</strong>dpocken)<br />

Gemäß der ArbMedVV muss der Arbeitgeber<br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen<br />

36<br />

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen<br />

veranlassen, wenn e<strong>in</strong> regelmäßiger Kontakt<br />

zu K<strong>in</strong>dern besteht und mit bestimmten Erregern<br />

zu rechnen ist (d. h. der Hausmeister<br />

oder die Mitarbeiter<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Hauswirtschaft<br />

e<strong>in</strong>er Kita müssen deshalb u. U. diese Vorsorgeuntersuchung<br />

nicht absolvieren).<br />

Auch Angebotsuntersuchungen s<strong>in</strong>d bei<br />

nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 2<br />

der BioStoffV durch den Arbeitgeber anzubieten,<br />

es sei denn, dass nach der Gefährdungsbeurteilung<br />

und aufgrund der bereits getroffenen<br />

Schutzmaßnahmen nicht mehr von<br />

e<strong>in</strong>er Infektionsgefährdung auszugehen ist.<br />

Erhält der Arbeitgeber Kenntnis über e<strong>in</strong> Ausbruchgeschehen<br />

der genannten biologischen<br />

Erreger <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Kita und ist e<strong>in</strong>e Infektion/<br />

Erkrankung se<strong>in</strong>er Beschäftigten bereits erfolgt<br />

bzw. es ist mit dieser zu rechnen und es<br />

s<strong>in</strong>d noch Maßnahmen e<strong>in</strong>er nachträglichen<br />

Prophylaxe möglich, hat er ebenfalls e<strong>in</strong>e Angebotsuntersuchung<br />

anzubieten.<br />

Alle diese biologischen Arbeitsstoffe s<strong>in</strong>d<br />

impfpräventabel, d. h. es handelt sich um<br />

durch Impfung zu verh<strong>in</strong>dernde Infektionskrankheiten.<br />

Damit hat der Arbeitgeber zu<br />

veranlassen, dass im Rahmen der Pfl ichtuntersuchung<br />

nach entsprechender ärztlicher<br />

Beratung e<strong>in</strong> Impfangebot unterbreitet<br />

wird. E<strong>in</strong>e Pfl ichtuntersuchung muss nicht<br />

durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte<br />

bereits über e<strong>in</strong>en ausreichenden<br />

Immunschutz gegen diesen biologischen<br />

Arbeitsstoff verfügt. Die ArbMedVV schreibt<br />

nicht fest, wie der Immunstatus zu ermitteln<br />

ist. Zur Feststellung des Immunschutzes kann<br />

die Kontrolle des Impfpasses ausreichend<br />

se<strong>in</strong>. Falls der nicht vorhanden ist und auch<br />

sonst ke<strong>in</strong>e nachweisbaren Angaben möglich<br />

s<strong>in</strong>d, kann nur e<strong>in</strong>e genaue Titerbestimmung<br />

die Immunität feststellen.<br />

Die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchung<br />

gemäß G 42 empfiehlt dabei für Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtungen<br />

für K<strong>in</strong>der die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />

Vorsorge, Impfung und<br />

Beratung für e<strong>in</strong>e Reihe von Infektionen bzw.<br />

Infektionskrankheiten (Infobox 2.17). Da <strong>in</strong><br />

Kita diese Gefährdungen nicht regelhaft auftreten,<br />

s<strong>in</strong>d die arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Untersuchungen<br />

nicht verb<strong>in</strong>dlich, sondern nur fakultativ<br />

zu veranlassen, z. B. wenn besondere<br />

betrieblich oder <strong>in</strong>dividuell begründete Bed<strong>in</strong>gungen<br />

vorliegen oder e<strong>in</strong>e Infektionskrankheit<br />

im Tätigkeitsbereich aufgetreten ist.<br />

Bei fehlendem Impfschutz müssen deshalb<br />

den Beschäftigten entsprechende Immunisierungen<br />

angeboten und deren Inanspruchnahme<br />

durch den Arbeitgeber bezahlt werden.<br />

In Anlehnung an die ArbMedVV werden für

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