Erzieherinnengesundheit - UKBW - Kindergärten in Aktion
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Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). So wird<br />
z. B. <strong>in</strong> der TRBA 400 „Handlungsanleitung<br />
zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung<br />
der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit<br />
biologischen Arbeitsstoffen“ erläutert, wie die<br />
Gefährdungsbeurteilung <strong>in</strong> den Unternehmen<br />
durchzuführen ist.<br />
E<strong>in</strong>e genaue Erläuterung der Risikogruppen<br />
(§ 3 BioStoffV, Kap. 2.1.10) gibt die TRBA 462<br />
„E<strong>in</strong>stufung von Viren <strong>in</strong> Risikogruppen“. Hier<br />
werden u. a. die Erreger von Grippe, Hepatitis<br />
A, Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln,<br />
R<strong>in</strong>gelröteln, W<strong>in</strong>dpocken und Zytomegalie,<br />
die hauptsächlich <strong>in</strong> Kita vorkommen, der Risikogruppe<br />
2 zugeordnet. Genaue Erläuterungen<br />
zur E<strong>in</strong>stufung f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> der TRBA 250<br />
„Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen<br />
und <strong>in</strong> der Wohlfahrtspfl ege“.<br />
Die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge für Tätigkeiten<br />
mit Infektionsrisiko, <strong>in</strong>sbesondere Impfungen,<br />
die bisher durch § 15 BioStoffV geregelt<br />
waren, wird seit Dezember 2008 durch die Arb-<br />
MedVV (Kap. 2.1.14) festgeschrieben und im<br />
folgenden Kapitel näher erläutert.<br />
2.2.3 Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge<br />
<strong>in</strong> Kita bei biologischen<br />
Arbeitsstoffen<br />
Version 1.0 (06/2009)<br />
Die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge für Kita-<br />
Beschäftigte wird durch den Anhang „Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />
Pflicht- und Angebotsuntersuchungen<br />
sowie weitere Maßnahmen<br />
der arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge“ der Arb-<br />
MedVV geregelt. Teil 1 dreht sich dabei um<br />
Arbeiten mit Gefahrstoffen, die <strong>in</strong> Kita weniger<br />
relevant s<strong>in</strong>d, jedoch nicht vollständig ausgeschlossen<br />
werden können. Teil 2 des Anhangs<br />
regelt die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge bei<br />
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen,<br />
die <strong>in</strong> Kita sehr wohl auftreten (siehe Kap.<br />
2.2.2). Danach s<strong>in</strong>d Pfl ichtuntersuchungen<br />
nach Abs. 1 Nr. 2 verb<strong>in</strong>dlich durch den Arbeitgeber<br />
sicherzustellen bei nicht gezielten<br />
Tätigkeiten mit folgenden biologischen Arbeitsstoffen<br />
<strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen der vorschulischen<br />
K<strong>in</strong>derbetreuung:<br />
Bordetella Pertussis (Keuchhusten),<br />
Masernvirus,<br />
Mumpsvirus,<br />
Rubivirus (Röteln) und<br />
Varizella-Zoster-Virus (W<strong>in</strong>dpocken)<br />
Gemäß der ArbMedVV muss der Arbeitgeber<br />
arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen<br />
36<br />
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen<br />
veranlassen, wenn e<strong>in</strong> regelmäßiger Kontakt<br />
zu K<strong>in</strong>dern besteht und mit bestimmten Erregern<br />
zu rechnen ist (d. h. der Hausmeister<br />
oder die Mitarbeiter<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Hauswirtschaft<br />
e<strong>in</strong>er Kita müssen deshalb u. U. diese Vorsorgeuntersuchung<br />
nicht absolvieren).<br />
Auch Angebotsuntersuchungen s<strong>in</strong>d bei<br />
nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 2<br />
der BioStoffV durch den Arbeitgeber anzubieten,<br />
es sei denn, dass nach der Gefährdungsbeurteilung<br />
und aufgrund der bereits getroffenen<br />
Schutzmaßnahmen nicht mehr von<br />
e<strong>in</strong>er Infektionsgefährdung auszugehen ist.<br />
Erhält der Arbeitgeber Kenntnis über e<strong>in</strong> Ausbruchgeschehen<br />
der genannten biologischen<br />
Erreger <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Kita und ist e<strong>in</strong>e Infektion/<br />
Erkrankung se<strong>in</strong>er Beschäftigten bereits erfolgt<br />
bzw. es ist mit dieser zu rechnen und es<br />
s<strong>in</strong>d noch Maßnahmen e<strong>in</strong>er nachträglichen<br />
Prophylaxe möglich, hat er ebenfalls e<strong>in</strong>e Angebotsuntersuchung<br />
anzubieten.<br />
Alle diese biologischen Arbeitsstoffe s<strong>in</strong>d<br />
impfpräventabel, d. h. es handelt sich um<br />
durch Impfung zu verh<strong>in</strong>dernde Infektionskrankheiten.<br />
Damit hat der Arbeitgeber zu<br />
veranlassen, dass im Rahmen der Pfl ichtuntersuchung<br />
nach entsprechender ärztlicher<br />
Beratung e<strong>in</strong> Impfangebot unterbreitet<br />
wird. E<strong>in</strong>e Pfl ichtuntersuchung muss nicht<br />
durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte<br />
bereits über e<strong>in</strong>en ausreichenden<br />
Immunschutz gegen diesen biologischen<br />
Arbeitsstoff verfügt. Die ArbMedVV schreibt<br />
nicht fest, wie der Immunstatus zu ermitteln<br />
ist. Zur Feststellung des Immunschutzes kann<br />
die Kontrolle des Impfpasses ausreichend<br />
se<strong>in</strong>. Falls der nicht vorhanden ist und auch<br />
sonst ke<strong>in</strong>e nachweisbaren Angaben möglich<br />
s<strong>in</strong>d, kann nur e<strong>in</strong>e genaue Titerbestimmung<br />
die Immunität feststellen.<br />
Die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchung<br />
gemäß G 42 empfiehlt dabei für Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtungen<br />
für K<strong>in</strong>der die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />
Vorsorge, Impfung und<br />
Beratung für e<strong>in</strong>e Reihe von Infektionen bzw.<br />
Infektionskrankheiten (Infobox 2.17). Da <strong>in</strong><br />
Kita diese Gefährdungen nicht regelhaft auftreten,<br />
s<strong>in</strong>d die arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Untersuchungen<br />
nicht verb<strong>in</strong>dlich, sondern nur fakultativ<br />
zu veranlassen, z. B. wenn besondere<br />
betrieblich oder <strong>in</strong>dividuell begründete Bed<strong>in</strong>gungen<br />
vorliegen oder e<strong>in</strong>e Infektionskrankheit<br />
im Tätigkeitsbereich aufgetreten ist.<br />
Bei fehlendem Impfschutz müssen deshalb<br />
den Beschäftigten entsprechende Immunisierungen<br />
angeboten und deren Inanspruchnahme<br />
durch den Arbeitgeber bezahlt werden.<br />
In Anlehnung an die ArbMedVV werden für