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HINAUS INS WEITE - Evangelische Kirche in Mitteldeutschland

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154 H<strong>in</strong>weise<br />

digen Super<strong>in</strong>tendenten oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> an den Landeskirchenrat zu stellen .<br />

Für die Kosten der Teilnahme und zu den Reisekosten kann e<strong>in</strong> Zuschuss gewährt werden .<br />

§ 9<br />

Pfarrer s<strong>in</strong>d verpflichtet, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch Teilnahmenachweise,<br />

Zertifikate o . a . auf dem Dienstweg nachzuweisen . Die Nachweise werden<br />

zu den Personalakten genommen .<br />

§ 10<br />

(1) Für die Belange der Fort- und Weiterbildung der Pfarrer <strong>in</strong> der Ev .- Luth . <strong>Kirche</strong><br />

<strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen wird e<strong>in</strong> Ausschuss gebildet .<br />

(2) Der Ausschuss hat im besonderen die Aufgabe ,<br />

– Erfordernisse der Pfarrerfortbildung zu beraten,<br />

– den jährlichen Fortbildungsplan aufzustellen,<br />

– die Durchführung der Fortbildung <strong>in</strong> den ersten Amtsjahren zu begleiten,<br />

– grundsätzliche Fragen der Konzeption, der Anerkennung und Durchführung<br />

der Pfarrerfortbildung zu bedenken .<br />

– Die Anerkennung spezieller Fortbildungsangebote zu empfehlen .<br />

( ) Dem Ausschuss gehören an:<br />

a) der Referent oder die Referent<strong>in</strong> für die theologische Ausbildung im Vorsitz,<br />

b) e<strong>in</strong> vom Landeskirchenrat berufenes Mitglied,<br />

c) zwei Dozenten, die mit der Fortbildung beauftragt s<strong>in</strong>d,<br />

d) e<strong>in</strong> Super<strong>in</strong>tendent oder e<strong>in</strong>e Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>,<br />

e) zwei Pfarrer oder Pastor<strong>in</strong>nen .<br />

(4) Die zuständige Dezernent<strong>in</strong> kann jederzeit mit beratender Stimme teilnehmen .<br />

(5) Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Landeskirchenrat berufen .<br />

§ 11<br />

Die Verordnung soll nach 2 Jahren überprüft werden .<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 .1 .2000 <strong>in</strong> Kraft .<br />

Eisenach, den 14 .9 .1999<br />

(A 24 )<br />

Der Landeskirchenrat der Evang .-Luth . <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen<br />

Hoffmann<br />

Landesbischof<br />

Jahresprogramm 2008 zur Fort- und Weiterbildung im Verkündigungsdienst der EKM

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