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HINAUS INS WEITE - Evangelische Kirche in Mitteldeutschland

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158 H<strong>in</strong>weise<br />

6. Erstattungsfähige Kosten<br />

6 .1 . Folgende Kosten s<strong>in</strong>d im Regelfalle ganz oder teilweise erstattungsfähig:<br />

a) die nachgewiesenen Unterrichts-, bzw . Kurskosten;<br />

b) die notwendigen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die die üblichen häuslichen<br />

Aufwendungen überschreiten, wobei von e<strong>in</strong>em von der Teilnehmer<strong>in</strong> und<br />

vom Teilnehmer zu tragenden Verpflegungskostenanteil auszugehen ist;<br />

c) die Fahrtkosten zum Ort des Unterricht nach dem Reisekostenrecht .<br />

7. Fort- und Weiterbildungsvere<strong>in</strong>barung<br />

Über die Teilnahme an e<strong>in</strong>er Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme kann zwischen<br />

dem Dienstgeber und der Mitarbeiter<strong>in</strong> oder dem Mitarbeiter e<strong>in</strong>e schriftliche Vere<strong>in</strong>barung<br />

abgeschlossen werden . Auf Verlangen e<strong>in</strong>es der Beteiligten muss die Vere<strong>in</strong>barung<br />

vor Beg<strong>in</strong>n der Maßnahme schriftlich erfolgen .<br />

8. Anzeigepflicht der Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter s<strong>in</strong>d verpflichtet, dem jeweiligen Dienstgeber die<br />

Teilnahme an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung unabhängig davon, ob es<br />

sich um Maßnahmen im direkten Interesse des Dienstes handelt oder nicht, durch<br />

Teilnahmebesche<strong>in</strong>igungen, Zertifikate o .a . geeignete Nachweise nach Abschluss der<br />

Gesamtmaßnahme nachzuweisen . Diese Nachweise werden zur Personalakte genommen<br />

.<br />

Anpassung der Fortbildungsrichtl<strong>in</strong>ie vom 24. Februar 1998<br />

(ABl . EKKPS 1998, S . 58) .<br />

Der Beschluss zur Anwendung der Fortbildungsrichtl<strong>in</strong>ie vom 24 . Februar 1998 wurde<br />

wie folgt geändert:<br />

„Bei Maßnahmen im unmittelbaren Interesse des Dienstes, die von Fort- und Weiterbildungse<strong>in</strong>richtungen<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> der <strong>Kirche</strong>nprov<strong>in</strong>z Sachsen<br />

angeboten werden, s<strong>in</strong>d die Kosten, die der Dienstgeber an die Fort- und Weiterbildungse<strong>in</strong>richtung<br />

zu zahlen hat, mit dem Betrag von 0,00 € pro Tag festgesetzt . Bei<br />

Fortbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, die über mehrere Wochen laufen,<br />

kann von dem genannten Richtsatz abweichend verfahren werden .<br />

Der Verpflegungskostenanteil, den Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter bei der Teilnahme<br />

an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung, die im unmittelbaren Interesse des<br />

Dienstes stehen, zu tragen haben, wird zur Zeit mit e<strong>in</strong>em Tagesbeitrag von 12 .50 €<br />

pro Tag festgelegt .“<br />

(Abl . 12/2005, S . 47)<br />

Jahresprogramm 2008 zur Fort- und Weiterbildung im Verkündigungsdienst der EKM

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